Gründe:
Die nach §§
172,
173 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nach den hierfür
einschlägigen §§ 73a
SGG, 114 ff. der
Zivilprozessordnung (
ZPO) vor.
Nach §
114 S. 1
ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach §
73a Abs.
1 S. 1
SGG gelten die Vorschriften der
ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend.
Vorliegend hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zu Unrecht eine hinreichende Erfolgsaussicht im vorstehenden Sinn
verneint. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art.
3 Abs.
1 des Grundgesetzes (
GG) gebietet in Verbindung mit dem unter anderem in Art.
20 Abs.
3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art.
19 Abs.
4 S. 1
GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei
der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt
zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf
die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung
ins Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 - 1 BvR 68/07, 1BvR 70/07, 1 BvR 71/07 -, rech. bei juris Rn. 8 ff.). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren
nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen
Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG aaO. und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14.
Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241, 242). Demnach ist ausgehend vom für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht
bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden
Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht gegebenenfalls von der Möglichkeit
der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG - Kommentar, 9. Auflage 2008, §
73 a Rn. 7a).
Hieran gemessen ergeben sich vorliegend hinreichende Erfolgsaussichten. Der angefochtene Bescheid, mit welchem der Beklagte
die Leistungsbewilligung unter Hinweis auf die der Klägerin zugeflossene Eigenheimzulage in der Annahme teilweise aufhebt,
dass es sich um nach § 11 Abs. 1 SGB des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) anrechenbares Einkommen handele, erscheint
nicht ohne Weiteres rechtmäßig, sei es, dass der Bescheid auf § 45 oder § 48 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) gestützt wird. Es spricht Einiges dafür, dass die der Klägerin zugeflossene Eigenheimzulage gerade nicht nach § 1 Abs. 1
Nr. 7 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) als Einkommen anzurechnen ist, wonach außer den in §
11 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung
einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird, nicht als Einkommen
zu berücksichtigen ist.
Zunächst ist es vorliegend nicht von vornherein auszuschließen, dass die Klägerin die Eigenheimzulage im Sinne von § 1 Abs.
1 Nr. 7 Alg II-V zur Finanzierung ihres Wohnhauses verwendete. Es reicht aus, den Begriff der Finanzierung so auszulegen,
dass mit den Mitteln der Eigenheimzulage die Errichtung der zu Beginn des Leistungsbezugs bereits vorhandenen Immobilie finanziert
werden muss. Dieses zieht bei wirtschaftlicher Betrachtung jedoch nicht die Verpflichtung des Grundsicherungsempfängers nach
sich, die Eigenheimzulage nur zur Zinszahlung zu verwenden. Es steht ihm vielmehr frei, sie auch zum unmittelbaren Erwerb
von Baumaterialien oder zur Abgeltung von Handwerkerleistungen zur Errichtung beziehungsweise Fertigstellung des Hauses einzusetzen.
Auch ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, weitere Verwendungsmöglichkeiten, wie etwa die Erweiterung der Immobilie,
als zweckentsprechend anzusehen (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 19/07 R -, zitiert nach juris Rn. 21).
Dies zugrunde gelegt, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin die Eigenheimzulage zur Finanzierung
ihrer Immobilie einsetzte. Denn sie verweist darauf, die Eigenheimzulage vollständig für Baumaßnahmen an ihrem Wohneigentum
eingesetzt zu haben, und legt hierfür Rechnungen vor. Ob diese Baumaßnahmen die Errichtung oder Fertigstellung des Hauses
betreffen, bedarf gegebenenfalls einer weiteren Sachaufklärung, welcher durch das Prozesskostenhilfeverfahren nicht vorgegriffen
werden darf. Auch könnte eine Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V nach dem oben Gesagten
insoweit ausscheiden, als die Klägerin die mit den durch die Eigenheimzulage zugeflossenen Geldmitteln Baumaterialien zur
Erweiterung ihres Hauses anschaffte. Selbst wenn die Klägerin die Eigenheimzulage für bloße Instandhaltungs- oder -setzungsmaßnahmen
eingesetzt haben sollte, dürfte nach dem zuvor Gesagten die Anrechenbarkeit als Einkommen nicht derart auf der Hand liegen,
dass der Klage bereits im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens hinreichende Erfolgsaussichten abzusprechen wären.
Da die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin mit den Anlagen zum am 22. September 2008 zu den Gerichtsakten
gelangten Antragsschriftsatz gemäß §
118 Abs.
2 S. 1
ZPO glaubhaft gemacht worden sind und mithin ab diesem Zeitpunkt Bewilligungsreife gegeben gewesen ist, war Prozesskostenhilfe
ab eben diesem Zeitpunkt zu bewilligen.
Angesichts der schwierigen, von einem Laien wie der Klägerin kaum zu erfassenden Sach- und Rechtslage ist es gemäß §§ 73a
SGG, 121 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) erforderlich, ihr ihren Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
73a Abs.
1 S. 1
SGG in Verbindung mit §§
118 Abs.
1 S. 4, 127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar, §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §§
127 Abs.
2 Satz 1, Abs.
3 ZPO, §
177 SGG.