Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2008 hinsichtlich der
Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Den Antragstellerinnen wird rückwirkend zum 22. Oktober 2007 Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 63 AS 26711/07 ER unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten ohne Ansatz von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen
gewährt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist zulässig, insbesondere statthaft gem. §
172 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), sie ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts lagen zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidungsreife
des Prozesskostenhilfegesuchs bei Eingang des Antrages und der vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §§
114 ff.
Zivilprozessordnung (
ZPO) vor. Die Antragstellerinnen waren im prozesskostenhilferechtlichen Sinne bedürftig, ihr Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes besaß auch die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Artikel
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) gebietet in Verbindung mit dem u. a. in Artikel
20 Abs.
3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Artikel
19 Abs.
4 Satz 1
GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei
der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt
zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf
die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache selbst treten zu lassen (BVerfG,
Beschluss vom 28. November 2001, 1 BvR 68/07). Handelt es sich bei dem Verfahren in der Sache selbst um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
86b Abs.
2 SGG, so hat dies zur Folge, dass eine bereits geglückte Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zur Erfüllung
des Merkmals der hinreichenden Aussicht auf Erfolg nicht verlangt werden darf. Ausreichend für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
ist vielmehr, dass eine Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung aufgrund
der bisherigen Angaben des Antragstellers ernsthaft möglich erscheint (Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 13. Januar
2003, L 15 B 61/02 KR).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hätte das Sozialgericht die hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens
der Antragstellerinnen bejahen müssen. Von dem Vorhandensein eines Anordnungsanspruchs geht der Senat schon deswegen aus,
weil sich der Antragsgegner selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat und dem Begehren der Antragstellerinnen entsprochen
hat. Darüber hinaus hätte das Sozialgericht unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes,
d. h. einer besonderen Dringlichkeit für das damalige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerinnen, als zumindest ernsthaft
möglich einschätzen müssen. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob ein solcher Anordnungsgrund für das reine Zahlungsbegehren
der Antragstellerinnen und für die Übernahme einer Mietkaution gegeben waren, denn jedenfalls für einen wesentlichen anderen
Teil des Rechtsschutzbegehrens, nämlich die Übernahme der Erstausstattung für die Wohnung, erschien ein solcher Anordnungsgrund
als ernsthaft möglich. Die Antragstellerinnen hatten bereits bei Eingang ihres Rechtsschutzantrages bei dem Sozialgericht
Berlin glaubhaft gemacht, dass ihnen wesentliche Teile der Erstausstattung fehlten und vor diesem Hintergrund ein menschenwürdiges
Leben in der angemieteten Wohnung nicht möglich war. Bereits dieser Zustand allein rechtfertigte die Bejahung einer besonderen
Dringlichkeit und damit auch eines Anordnungsgrundes. Dies hätte insgesamt zu einer Bejahung der Erfolgsaussichten im Sinne
des Rechts der Prozesskostenhilfe führen müssen, weil vorliegend ein Verfahren unter Zugrundelegung der anwaltlichen Rahmengebühr
geführt wurde, weshalb eine Teilablehnung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kam.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten gem. §§ 73a
SGG, 127 Abs. 4
ZPO.
Dieser Beschluss kann gem. §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.