Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §
172 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn
die Voraussetzungen nach §
86b Abs.
2 SGG sind jedenfalls derzeit nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt an dem erforderlichen Anordnungsanspruch, d. h. dem materiell-rechtlichen
Anspruch auf Übernahme von Energielieferungsschulden.
Nach § 22 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) können derartige Schulden übernommen werden, soweit dies zur
Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend
nicht erfüllt. Zwar bestehen seitens der Antragstellerin solche Energielieferungsschulden; die Antragstellerin ist durch Urteil
des Amtsgerichts W vom 27. Februar 2009 verurteilt worden, einen Gesamtbetrag von 1.717,82 € an ihren Energieversorger zu
zahlen. Auch wenn das Urteil möglicherweise noch nicht rechtskräftig ist, ist es derzeit bereits vorläufig vollstreckbar und
die Antragstellerin hierdurch mit einem durchsetzbaren Anspruch belastet.
Indessen fehlt es jedenfalls derzeit an den weiteren Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Die Unterkunft der Antragstellerin
ist nicht gefährdet und vor diesem Hintergrund auch nicht sicherungsbedürftig. Gleichfalls fehlt es jedenfalls derzeit an
einer vergleichbaren Notlage im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Denn die Antragstellerin ist derzeit nicht der Gefahr
einer Stromsperrung oder einer sonstigen vergleichbaren Notlage ausgesetzt. Zwar kann ein Energieversorger im Grundsatz berechtigt
sein, bei bestehenden, insbesondere gerichtlich festgestellten Stromschulden hierauf mit der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
in Gestalt einer Stromsperrung zu reagieren. Im Falle der Antragstellerin besteht indessen die Besonderheit, dass sie mit
ihrem Energieversorger am 1. April 2008 vor dem Amtsgericht K in dem Verfahren einen Vergleich geschlossen hat, in dem der
Energieversorger auf die Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts verzichtete, solange monatliche Raten durch die Antragstellerin
in Höhe von 150 € gezahlt werden. Zur Überzeugung des Senats ist der Energieversorger hierdurch derzeit gehindert, eine Stromsperrung
vorzunehmen.
An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass das Amtsgericht W in seinem Urteil vom 27. Februar 2009 ausdrücklich
offen gelassen hat, ob der Energieversorger trotz des Vergleichs vom 1. April 2008 zu einer Stromsperrung berechtigt ist.
Denn auf die Beantwortung dieser Frage kam es - wie das Amtsgericht W in seinem Urteil auch ausdrücklich hervorgehoben hat
- in dem Rechtsstreit auf Zahlung der rückständigen Stromlieferungsentgelte nicht an.
Selbst wenn aber der Energieversorger den Vergleich vom 1. April 2008 dahingehend verstehen sollte, dass er trotz des Wortlauts
des Vergleichs zu einer Stromsperrung berechtigt sei, kann dies noch nicht zu einem Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme
von Energieschulden nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II führen. Denn in diesem besonderen Einzelfall, in dem gerade die Auslegung
eines vor einem Zivilgericht geschlossenen Vergleichs im Streit steht, ist es nicht Aufgabe des Trägers der Grundsicherung,
die Lösung der zivilrechtlichen Streitfrage dadurch entbehrlich zu machen, dass er - zur tatsächlichen Abwendung einer Stromsperrung
- Energieschulden übernimmt. Vielmehr muss die Antragstellerin in diesem besonderen Einzelfall zunächst gerichtlichen Rechtsschutz
vor den Zivilgerichten in Anspruch nehmen, um klären zu lassen, ob der Energieversorger tatsächlich berechtigt ist, eine Stromsperrung
vorzunehmen. Erst wenn danach feststehen sollte, dass der Energieversorger zivilrechtlich berechtigt ist, eine Stromsperrung
durchzuführen, kann gegebenenfalls ein Anspruch auf Übernahme der Energieschulden nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II in Betracht
kommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.