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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2020 - 31 AS 1871/19
Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides Anrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung auf Kosten der Unterkunft und Heizung Verfügbarkeit bereiter Mittel
Ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung ist grundsätzlich zu berücksichtigendes Einkommen und mit dem Zufluss anrechenbar; bereite Mittel stehen - bei vermeintlich fehlender Verfügungsgewalt - nur dann nicht zur Verfügung, wenn das Guthaben aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisiert werden kann.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 40
,
SGB III § 330 Abs. 2
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 17.09.2019 S 183 AS 763/17
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin zu 1 sind nicht zu erstatten. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2 und 3 auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

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