Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2009 - 32 AS 1248/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunfskosten nach dem Berliner Mietspiegel
Bei einer Absenkung der zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung von den tatsächlichen auf die angemessenen Kosten nach § 22 Abs. 1 SGB II ist einerseits davon auszugehen, dass einem Leistungsbezieher jede Wohnung mit üblichem Standard zuzumuten ist, unabhängig vom Baujahr. Als angemessen kann andererseits nur die Miete derjenigen Wohnungen herangezogen werden, für welche der konkrete Antragsteller wirklich einen Mietvertrag abschließen könnte. Solange der Leistungsträger dem Leistungsempfänger keine konkrete Mietvertragsabschlussmöglichkeit aufzeigt, muss deshalb bei der Anwendung des Berliner Mietspiegels 2007 der Unterschied zwischen den Mieten aller in den Mietspiegel eingeflossenen Mietverhältnisse und der Mieten für diejenigen Wohnungen, die auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden und die auch der Leistungsempfänger realistischerweise anmieten könnte, berücksichtigt werden. Es ist deshalb geboten, den Spannenoberwert der Kaltmiete anstelle des Mittelwertes für die Kaltmiete der Vergleichskostenberechnung zu grunde zu legen. Auch bei den kalten und warmen Betriebskosten sind mangels besserer Zahlen die Werte der Anlage I zum Mietspiegel heranzuziehen, auch wenn diese nicht amtlich sind. Der Mietspiegel enthält hierzu neben einem Mittelwert auch einen 4/5 Spannen-Oberwert. Letzterer ist zugrunde zu legen, damit auch insoweit von tatsächlich realistischen Kostenansätzen für anzumietende Wohnungen ausgegangen werden kann. Angeführt im Mietspiegel sind nämlich nur die Betriebskosten des Jahres 2005 trotz steigender Preise jedenfalls für Energie. Zwar ergibt sich aus dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für 2007 ein Mittelwert von 2,13 Euro/m² für Betriebskosten einschließlich Heizung, also deutlich weniger. Maßgeblich kann aber aus vorgenanntem Grund (Unangemessenheit der jetzigen Miete nur soweit die konkrete zumutbare Alternative günstiger wäre) mutmaßlich konkret anmietbare Wohnung speziell in Berlin.
Normenkette:
BGB § 558c
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 29.01.2008 S 121 AS 7943/07
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2008 sowie die Bescheide des Beklagten vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2007 sowie in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 1. Juni 2007, 28. Juni 2007, 31. August 2007, 17. Dezember 2007, des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2007 sowie der Änderungsbescheide vom 16. Januar 2008 werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung (insgesamt 175,44 Euro) für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Januar 2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: