Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm für die Zeit der Ableistung eines für die staatliche Anerkennung seiner
Ausbildung als Arbeitserzieher notwendigen Anerkennungsjahres Übergangsgeld zu gewähren.
Der 1962 geborene Kläger arbeitete knapp ein Jahrzehnt in seinem erlernten Beruf als Koch, von März 1990 bis Dezember 1999
als Tischler und Trockenausbaumonteur, anschließend ein halbes Jahr lang als Gärtner auf Gran Canaria. In der zweiten Hälfte
des Jahres 2000 absolvierte er eine Qualifikationsmaßnahme bzgl. der Anwendung von Computern, ab April 2001 nahm er an einer
geförderten Fortbildung "Web-Design und Programmierung" teil. Diese musste er abbrechen, nachdem er sich bei einem Wegeunfall
im Dezember 2001 eine Schulterverletzung zugezogen hatte.
Auf seinen Antrag vom März 2003 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24. September 2003 "eine Ausbildung
für den Beruf Arbeitserzieher (staatlich anerkannt) als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" (LTA). In dem Bescheid heißt
es, die Ausbildung dauere voraussichtlich vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2005 und werde beim Berufsförderungswerk
Neckargemünd durchgeführt. Während der Teilnahme an der Leistung bestehe Anspruch auf Übergansgeld. Unter der Überschrift
"Zusätze" ist in dem Bescheid weiter ausgeführt, die Ausbildung gliedere sich in zwei Abschnitte: "1. zweijährige schulische
Ausbildung, 2. Anerkennungsjahr, für die staatliche Anerkennung". Lediglich der erste Ausbildungsabschnitt werde im Rahmen
von LTA gefördert mit der Folge, dass für das erforderliche Anerkennungsjahr kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe, da das
Anerkennungsjahr Beschäftigungszeit und nicht Bestandteil der LTA sei. Dennoch werde dem Kläger zur Auflage gemacht, das Anerkennungsjahr
durchzuführen.
Der Kläger nahm die Ausbildung wie vorgesehen zum 1. Oktober 2003 auf und beantragte am 9. November 2004 finanzielle Unterstützung
für das ab Oktober 2005 beginnende Anerkennungsjahr. Er führte aus, er habe sich bei einigen in Betracht kommenden Einrichtungen
beworben und telefonisch Rücksprache gehalten. Generell sei es ein Problem gewesen, dass diese Einrichtungen keine finanziellen
Mittel zur Verfügung hätten, um einen Anerkennungspraktikanten über ein Jahr zu finanzieren. Da die Ausbildung zum Arbeitserzieher
das Anerkennungsjahr beinhalte und er ohne dieses keine staatliche Anerkennung erhalte, stelle er den Antrag auf Unterstützung,
weil er sonst nicht wisse, wie er sich über das Jahr finanziell über Wasser halten solle.
Den Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2004 ab und führte zur Begründung aus, er sei bereits
mit dem Bewilligungsbescheid darauf hingewiesen worden, dass lediglich der erste Abschnitt im Rahmen von LTA gefördert werde,
so dass für das erforderliche Anerkennungsjahr kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe. Das Anerkennungsjahr sei zwar Beschäftigungszeit
und nicht Bestandteil der LTA, es sei ihm aber dennoch zur Auflage gemacht worden, es durchzuführen.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 30. Dezember 2004 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, der Ausschluss
von Leistungen für das Anerkennungsjahr, dessen Durchführung ihm zur Auflage gemacht worden sei, sei rechtswidrig, da es dafür
keine Rechtsgrundlage gebe. Soweit in dem Bescheid über diesen Zeitraum bereits entschieden worden sei, dürfte es sich bei
seinem Antrag um einen Überprüfungsantrag handeln. Der Anspruch auf LTA auch für die Zeit des Anerkennungsjahres ergebe sich
aus §
33 Abs.
5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX).
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2005 zurück. Sie führte aus, die mit dem Bewilligungsbescheid
ausgesprochene Kostenübernahmeerklärung sei unmissverständlich auf die zweijährige schulische Ausbildungszeit begrenzt worden.
Darüber hinaus sei dem Kläger zur Auflage gemacht worden, an dem sich anschließenden Anerkennungsjahr teilzunehmen, wobei
ein Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit des Berufsanerkennungspraktikums (Anerkennungsjahr) nicht bestehe. Der Bescheid
sei bestandskräftig, er sei rechtlich klar und verständlich formuliert gewesen. Eine Änderung der Rechtslage sei nicht eingetreten.
Das Anerkennungsjahr sei nicht Bestandteil der als LTA gewährten Ausbildung. Welche Art von LTA erbracht werden könnten, sei
in §
33 SGB IX geregelt. Nach §
33 Abs.
5 SGB IX seien Leistungen auch für Zeiten notwendiger Praktika zu erbringen. Demgegenüber sei Übergangsgeld nach §§
45 ff.
SGB IX nicht für Beschäftigungszeiten im Anschluss an eine LTA zu erbringen, wenn diese der Erlangung der staatlichen Anerkennung
oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufs dienten. Nach §
89 Abs.
2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) seien Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung
oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufs dienten, für die Weiterbildungsförderung nicht anerkennungsfähig. Dass
die Leistungen durch §
33 Abs.
5 SGB IX ausgedehnt werden sollten, könne nicht angenommen werden. Nachpraktika zur staatlichen Anerkennung und Erlaubnis rechtfertigten
nach dem Willen des Gesetzgebers keine Sonderregelung für behinderte Menschen.
Daraufhin hat der Kläger am 11. April 2005 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um sein Begehren weiter zu verfolgen. Er
hat Urteile des Sozialgerichts Aurich vom 11. August 2005 (S 2 R 143/05) und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Januar 2006 (L 2 R 476/05) zu den Akten gereicht. Mit diesen wurde einem seiner Mitschüler für die Dauer der Ableistung des Anerkennungsjahrs Übergangsgeld
zugesprochen.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Sache nicht rechtskräftig geworden sei, weil sie Revision eingelegt habe. Sie
hat ihrerseits ein Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2005 (S 13 R 706/03) zu den Akten gereicht, mit welchem eine Klage in einem Parallelverfahren abgewiesen wurde.
Das Sozialgericht Berlin hat der Klage mit Urteil vom 20. März 2006 stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids
vom 30. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2005 verurteilt, den Bescheid vom 24. September
2003 abzuändern und dem Kläger über den 30. September 2005 hinaus auch für das Anerkennungsjahr ab dem 1. Oktober 2005 für
die Dauer eines Jahres Übergangsgeld zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bewilligungsbescheid sei insoweit
von Anfang an rechtswidrig gewesen, als dem Kläger zu Unrecht für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 kein Übergangsgeld mehr
gewährt worden sei. Sein Anspruch auf die Gewährung von Übergangsgeld auch für die Zeit der Ableistung des Anerkennungsjahrs
ergebe sich aus §
20 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI. Die Kammer schließe sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 18. Januar
2006 an und nehme auf die Seiten 5 ff. des Urteilsabdrucks ausdrücklich Bezug. Ergänzend weise sie darauf hin, dass die Absolvierung
des Anerkennungsjahres durch den Kläger auch deshalb Bestandteil seiner Umschulungsmaßnahme sei, weil die Beklagte ihm mit
dem Bescheid vom 24. September 2003 gerade eine Ausbildung zum "Arbeitserzieher (staatlich anerkannt)" bewilligt habe. Dementsprechend
habe sie dem Kläger die Teilnahme an dem Anerkennungsjahr auch zur Auflage gemacht, um den Erfolg der Umschulungsmaßnahme
- dauerhafte Wiedereingliederung des Klägers in das Arbeitsleben - sicherzustellen. Die Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg
sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil dessen Ausführungen zur Erforderlichkeit der Absolvierung des Anerkennungsjahres
für die Frage der Erlangung eines auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschlusses durch den dortigen Kläger auf den Besonderheiten
des dort zu entscheidenden Einzelfalls beruhten und insoweit mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar seien.
Gegen das ihr am 11. April 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. Mai 2006 Berufung eingelegt. Das Verfahren hat wegen
des beim Bundessozialgericht (BSG) anhängigen Revisionsverfahrens (B 5a/5 R 20/06 R) zunächst geruht. Nachdem das BSG in diesem am 29. Januar 2008 entschieden hat, ist es wieder aufgenommen worden.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR ..., drei Bände) verwiesen, der Gegenstand von Beratung und Entscheidung
gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden
erklärt hatten (§§
124 Abs.
2,
153 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist statthaft (
SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§
151 SGG). Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht Berlin hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Einen seinem Begehren entsprechenden
Anspruch hat der Kläger nicht; zu Recht hatte die Beklagte die Gewährung von Übergangsgeld mit dem Bescheid vom 24. September
2003 auf den Zeitraum der schulischen Ausbildung beschränkt und später den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Übergangsgeld
(auch) für die Dauer der Ableistung des Anerkennungsjahres mit Bescheid vom 30. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 8. März 2005 abgelehnt.
Dass sich ein Anspruch auf die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit nach dem 30. September 2005 aus dem Bescheid vom 24.
September 2003 ergäbe, hat der Kläger nicht behauptet. Dies ist auch angesichts der im vorliegenden Fall klaren Beschränkung
der Bewilligung auf die Zeit der schulischen Ausbildung in Neckargemünd ausgeschlossen.
Soweit der Kläger meint, der bestandskräftig gewordene Bewilligungsbescheid vom 24. September 2003 sei insoweit rechtswidrig,
als für die Dauer der Ableistung des Anerkennungsjahres kein Übergangsgeld gewährt worden sei, kommt als Rechtsgrundlage für
einen Anspruch auf eine entsprechende Abänderung nur § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder
Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies ist hier nicht der Fall, denn die Beklagte ist beim Erlass des Bewilligungsbescheids
weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch hat sie das Recht unrichtig angewandt. Zu Recht hat sie im Ergebnis
des auf Antrag des Klägers erfolgten Überprüfungsverfahrens eine Änderung des Bescheids vom 24. September 2003 abgelehnt bzw.
seinen Antrag vom 9. November 2004 abgelehnt und den dagegen eingelegten Widerspruch zurückgewiesen.
Gemäß §
20 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) haben unter anderem solche Versicherte, die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung LTA erhalten, Anspruch
auf Übergangsgeld. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm (auch) das auf die schulische Ausbildung folgende Anerkennungsjahr
als LTA bewilligt, hatte und hat der Kläger nicht. Welche Leistungen die Rentenversicherungsträger zur Teilhabe am Arbeitsleben
erbringen können, richtet sich gemäß §
16 SGB VI nach §§
33 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX). Nach §
33 Abs.
1 SGB IX werden als LTA die Leistungen erbracht, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter
Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe
am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Nach §
33 Abs.
3 Nr.
4 SGB IX können zu diesem Zweck zum Beispiel Leistungen zur beruflichen Ausbildung gewährt werden. Der Bewilligung zugänglich sind
dabei nur Maßnahmen, die Teil der Ausbildung sind. Auf die Ausbildung folgende, also im Anschluss an den Abschluss derselben
aufgenommene Tätigkeiten hingegen können keinen Ausbildungscharakter mehr haben, sie sind viel mehr Beschäftigungen im Ausbildungsberuf.
Das BSG hat dazu in seinem Urteil vom 29. Januar 2008 (B 5a/5 R 20/06 R, zitiert nach juris), dem der Fall des Mitschülers des Klägers zugrunde lag, ausgeführt:
"Diese allgemeinen Erwägungen gelten auch für Praktika. Als Teilhabeleistung zur beruflichen Ausbildung dürfen sie nur bewilligt
werden, wenn sie Teil der Ausbildung sind. Dies stellt §
33 Abs.
5 SGB IX klar, wonach Leistungen nur für Zeiten notwendiger Praktika erbracht werden. Notwendig ist ein Praktikum für die berufliche
Ausbildung dann, wenn es nach den entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Bestandteil der Ausbildung und damit Voraussetzung
ist, um die Ausbildung abschließen zu können.
Dieses Erfordernis trifft auf das hier streitige Anerkennungspraktikum nicht zu.
Wie bereits oben ausgeführt, umfasst die Ausbildung an einer Schule für Arbeitserziehung eine fachtheoretische sowie eine
fachpraktische Unterrichtung und schließt mit einer schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung ab. Dem schließt sich
zur staatlichen Anerkennung ein Berufspraktikum an. Dieses ist nicht Teil der Ausbildung, sondern setzt vielmehr eine abgeschlossene
Ausbildung voraus. Mit dem Ausbildungsabschluss ist das Ziel der Maßnahme - die Umschulung zum Arbeitserzieher - erreicht.
Eine rechtliche Zuordnung zur vorhergehenden Ausbildung als deren unabdingbarer Bestandteil folgt nicht daraus, dass während
des Berufspraktikums eine "sachgemäße Ausbildung unter Anleitung einer Fachkraft" gewährleistet sein muss, das Praktikum nach
einem Ausbildungsplan durchzuführen ist, für den "die Schule" Richtlinien aufstellt, oder der Praktikant seine Fachkenntnisse
in einem Kolloquium unter Beweis zu stellen hat. Denn die genannten Elemente prägen die Beschäftigung im Anerkennungspraktikum
nicht im Sinne der Vermittlung theoretischer Kenntnisse oder der praktischen Unterweisung durch Lehrkräfte; sie ändern nichts
daran, dass das Praktikum in erster Linie der Sammlung praktischer Erfahrungen dient.
Gegen die vom LSG vertretene Auffassung einer einheitlichen, auf drei Jahre angelegten Ausbildung, die einen zweijährigen
theoretischen und einen einjährigen praktischen Teil umfasse, spricht zudem der Umstand, dass das Berufspraktikum sich nicht
zwingend unmittelbar an die Schulausbildung anschließen muss. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift vom 29.11.2000
hat das Praktikum spätestens drei Jahre nach der Prüfung beendet zu sein. Den Absolventen einer Schule für Arbeitserziehung
steht es somit frei, das Anerkennungspraktikum sofort oder nach einer maximal zweijährigen Wartezeit zu beginnen. Das bestätigt,
dass es nicht als unselbständiger Teil eines einheitlichen Ausbildungsganges anzusehen ist und kein notwendiges Praktikum
i.S. des §
33 Abs.
5 SGB IX darstellt.
Entgegen der Auffassung des LSG kommt in den Gesetzesmaterialien die Absicht des Gesetzgebers hinreichend deutlich zum Ausdruck,
Anerkennungspraktika nicht als Teilhabeleistung zu qualifizieren und einen Anspruch auf Übergangsgeld für diese Zeit auszuschließen.
So ist im Gesetzesentwurf vom 16.1.2001 zu §
33 Abs.
5 SGB IX ausgeführt, dass Übergangsgeld nicht für Beschäftigungszeiten erbracht wird, die im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe
am Arbeitsleben zurückgelegt werden und der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung
des Berufs dienen.
Des Weiteren ist auf §
85 Abs.
5 SGB III zu verweisen, der für die Förderung der beruflichen Weiterbildung ausdrücklich bestimmt, dass diese Zeiten nicht berufliche
Weiterbildung i.S. des
SGB III sind, und der gemäß §
99 SGB III im Grundsatz auch für die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gilt. Obwohl diese Norm keine Entsprechung
in den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Vorschriften hat, ist ihr nicht jede Bedeutung für das Verständnis
des §
33 Abs.
1, Abs.
5 SGB IX abzusprechen, da der Gesetzgeber gerade mit der Kodifizierung des
SGB IX erreichen wollte, dass das Ziel einer möglichst weitgehenden Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen
am Leben der Gesellschaft bei allen zuständigen Trägern in grundsätzlich gleicher Weise verfolgt wird .
Zudem bestätigen rentenrechtliche Grundsätze den Ausschluss eines Anspruchs auf Übergangsgeld für die Zeit eines Anerkennungspraktikums.
Ist ein Versicherter in seinem bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einsatzfähig und mit Erfolg umgeschult
worden, ist er auch dann nicht mehr berufsunfähig i.S. von § 1246 Abs. 2
RVO wenn er im Umschulungsberuf keinen Arbeitsplatz findet. Zum Erfolg einer Umschulung gehört nur, dass der Umschüler die Abschlussprüfung
bestanden hat, nicht hingegen, dass er nach Beendigung der Umschulung auch eine entsprechende Tätigkeit aufnimmt. Das Risiko
der Arbeitslosigkeit hat nicht die Rentenversicherung zu tragen Findet der Versicherte keinen bezahlten Arbeitsplatz, weil
mögliche Arbeitgeber nicht bereit sind, die Tätigkeit im Anerkennungspraktikum zu entlohnen, kann dies nicht zu Lasten des
Rehabilitationsträgers gehen. Die Finanzierung der Berufstätigkeit gehört nicht zu seinen Aufgaben. Dementsprechend kann der
Kläger nicht mit Erfolg zu Lasten der Beklagten geltend machen, er verfüge nicht über die ausreichenden Mittel, um das Anerkennungspraktikum
selbst zu finanzieren.
Dem Ergebnis des Senats kann die frühere Rechtsprechung des BSG nicht entgegengehalten werden, soweit sie unter Geltung des
§ 14 Abs. 3 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz alter Fassung bzw. § 14a Abs. 3 Satz 1 AVG i.d.F. des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7.8.1974 auch Anerkennungs- oder Nachpraktika
zu den förderungsfähigen Umschulungsmaßnahmen zählte .
Mit diesen Entscheidungen hat der seinerzeit für Streitigkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zuständige 11. Senat
des BSG die Grundsätze übernommen, die das BSG für die Umschulung nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - sei es als Rehabilitationsmaßnahme, sei es als Maßnahme der beruflichen Bildung nach § 47 AFG in der vor dem Gesetz vom 18.12.1975 geltenden Fassung - entwickelt hatte .
Mit Wirkung zum 1.1.1976 änderte sich die Rechtslage nach dem AFG. Das Haushaltsstrukturgesetz-AFG vom 18.12.1975 fügte § 34 AFG folgenden Abs. 2 an: "Zeiten eines Vor- oder Zwischenpraktikums, deren Dauer und Inhalt in Ausbildungs- oder Prüfungsbestimmungen festgelegt
sind, sind Bestandteil der beruflichen Bildungsmaßnahme. Zeiten einer der beruflichen Bildungsmaßnahme folgenden Beschäftigung,
die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufs dienen, sind nicht Bestandteil
der Maßnahme." Kraft dieser Regelung durfte das Nach- oder Anerkennungspraktikum als Maßnahme der beruflichen Bildung nach
dem AFG nicht mehr gefördert werden. Das zum 1.1.1983 in Kraft getretene Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982 erstreckte die
Geltung des § 34 Abs. 2 AFG auch auf die bis dahin noch privilegierte berufliche Förderung von Rehabilitanden, um behinderte und nicht behinderte Versicherte
insoweit gleich zu behandeln . Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die ab 1976 geltende Fassung des
§ 34 Abs. 2 AFG nicht gegen Art
3 Abs.
1 Grundgesetz verstoße, hat das BSG den Anspruch auf die Förderung von Nach- oder Anerkennungspraktika nach dem AFG verneint . Infolge dieser geänderten Rechtslage lassen sich aus der zu § 14 AVG a.F. bzw. § 14a AVG entwickelten Rechtsprechung des 11. Senats des BSG für die jetzige Entscheidung keine Schlussfolgerungen ziehen."
Diesen Ausführungen schließt der Senat sich aus eigener Überzeugung an. Er vermag ihnen nichts hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG genannten Gründe vorliegt.