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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2009 - 4 R 1819/05
Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen Altersversorgung; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen bei Privatisierung vor dem Stichtag des 30.6.1990
Ist ein volkseigener Produktionsbetrieb vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden und sind auch die Produktionsmittel vor dem Stichtag auf den privatisierten Betrieb übergegangen, so ist die betriebliche Voraussetzung die Zugehörigkeit zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nicht erfüllt, weil der VEB nur noch als "leere Hülle" existierte.
Die betriebliche Voraussetzung für die Zugehörigkeit der Beschäftigten zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten ist nicht erfüllt, wenn ein volkseigener Produktionsbetrieb vor dem 30.6.1990 privatisiert worden ist und auch die Produktionsmittel vor dem Stichtag auf den privatisierten Betrieb übergegangen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2
,
AAÜG § 5 Abs. 1
,
AAÜG § 8
,
AAÜG Anl. 1 Nr. 1
,
EinigVtr Art. 19 S. 1
,
ZAVtIV § 1
,
ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 S. 1
,
ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 27.09.2008 S 12 RA 1881/04
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: