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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2010 - 5 AS 925/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Gewährung eines Darlehens für Mietschulden
Bei Beachtung des in den §§ 2, 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, 9 Abs. 1 SGB II enthaltenen Selbsthilfe- und Nachranggrundsatzes, aus dem auch folgt, dass der Hilfebedürftige grundsätzlich jedes Verhalten, das seine Hilfebedürftigkeit erhöht, zu unterlassen hat, kann von einer ge-rechtfertigten Schuldenübernahme regelmäßig nur dann die Rede sein, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten) geraten ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist und die Schulden nicht aus eige-ner Kraft getilgt werden können (hier verneint).
Normenkette:
SGB II § 2
,
SGB II § 22
,
SGB II § 3 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1
,
SGB II § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 13.04.2010 S 168 AS 6850/10 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. April 2010 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: