Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung
(GdB) ab Januar 2005.
Bei der 1961 geborenen Klägerin hatte der Beklagte zuletzt mit bestandskräftigem Abhilfebescheid vom 11. Februar 2002 wegen
eines "chronischen Schmerzsyndroms bei depressiver Störung" einen GdB von 50 festgesetzt. Im Nachprüfungsverfahren holte er
den Befundbericht der Landesklinik E vom 14. August 2003 ein. Auf dessen Grundlage setzte er, dem versorgungsärztlichen Vorschlag
folgend, nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 27. Januar 2004 den GdB auf 30 (ab Bescheiddatum) mit der Begründung
herab, dass eine deutliche Besserung der Depressionen eingetreten sei. Auf den Widerspruch der Klägerin stellte er mit Widerspruchsbescheid
vom 23. März 2006 folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen
mit einem Gesamt-GdB von 40 für die Zeit ab 24. Juni 2003 fest:
a) Depression (30),
b) Funktionsbehinderung der Kiefergelenke, Gesichtsneuralgie (20).
Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Kläger sich gegen die Herabsetzung des GdB gewandt.
Das Sozialgericht hat neben Befundberichten der behandelnden Ärzte das Gutachten des Nervenarztes Dr. B vom 16. Februar 2007
eingeholt. Mit Urteil vom 18. April 2007 hat es den Beklagten verurteilt, bei der Klägerin bis zum 31. Dezember 2004 einen
GdB von 50 festzustellen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht insbesondere ausgeführt:
Die Klägerin leide zum einen seit 1998 an einem chronischen rechtsseitigen Gesichtsschmerz. Den somatischen Hintergrund bildeten
die in den Jahren 1999 bis 2005 beschriebenen Funktionsstörungen im Mund-/Kieferbereich, die nach den überzeugenden Darlegungen
des Sachverständigen Dr. B inzwischen eine vergleichsweise geringe Rolle spielten. Dementsprechend habe die Behandlungsintensität
in den letzten Jahren deutlich abgenommen. Zuletzt sei die Klägerin im Jahre 2001 in stationärer Behandlung gewesen. Schmerzmittel
würden kaum noch eingenommen werden. Auch werde kein spezieller Schmerztherapeut mehr aufgesucht. Deshalb sei der Einzel-GdB
für diese Gesundheitsstörung für die Zeit ab September 2002 mit 40 zu bemessen. Angesichts der eingetretenen Besserung sei
der Einzel-GdB entsprechend dem Vorschlag des Gutachters seit 2005 lediglich mit 30 einzuschätzen.
Zum anderen leide die Klägerin an einer wiederkehrenden depressiven Störung. Diese werde bereits für das Jahr 2000 dokumentiert.
Im Jahre 2003 sei es nach den vorliegenden Arztberichten zu einer schweren depressiven Episode gekommen, die jedoch habe überwunden
werden können. Rückwirkend für die letzten zwei Jahre könne eine weitgehende Remission der depressiven Störung angenommen
werden, wobei allerdings zu berücksichtigen sei, dass es sich um ein chronisches Leiden mit dem Risiko des Wiederaufflammens
zumindest leichterer manifester Störungen handele. Für die Jahre 2003 und 2004 sei hinsichtlich der Depression ein Einzel-GdB
von 30 zu veranschlagen; seit 2005 betrage der Einzel-GdB 20. Der schlüssigen und nachvollziehbaren Bewertung des Sachverständigen
sei zu folgen.
Für den Zeitraum bis Ende 2004 sei aus den Einzel-GdB von 40 und 30 ein Gesamt-GdB von 50 zu bilden, für den Zeitraum ab 2005
aus den Einzel-GdB von 30 und 20 ein Gesamt-GdB von 40.
Der Beklagte hat mit Ausführungsbescheid vom 30. Juli 2007, berichtigt unter dem 15. Oktober 2007, festgestellt, dass bei
der Klägerin der GdB bis zum 31. Dezember 2004 50 betrug.
Mit der Berufung gegen das Urteil verfolgt die Klägerin ihr Begehren für den Zeitraum ab Januar 2005 weiter: Ihre auf dem
chronischen Gesichtsschmerz und dem depressiven Syndrom beruhende Behinderung sei mit einem GdB von 40 zu niedrig bemessen.
Die Gesundheitsstörungen seien in unveränderter Form weiter vorhanden. Die gutachterliche Feststellung, dass die Funktionsbeeinträchtigungen
inzwischen eine vergleichsweise geringe Rolle spielten, habe lediglich eine Momentaufnahme wiedergegeben. Bereits kurz nach
der Erstellung des Gutachtens seien ihre Schmerzen wieder vorhanden gewesen und nur durch die Einnahme erheblicher Mengen
an Medikamenten ertragbar. Auch hätten sich der Rhythmus und die Intensität der Depression wieder erhöht. Hierzu hat sie u.a.
den Bericht des M Krankenhauses vom 16. Juni 2008 über ihren stationären Aufenthalt von Mitte Januar bis Mitte April 2008
vorgelegt.
Nachdem sie den mit der Berufung gestellten Hilfsantrag, sie ab dem 1. Januar 2005 einem Behinderten mit einem GdB von 50
gleichzustellen, zurückgenommen hat, beantragt sie,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. April 2007 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar
2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2006 insoweit aufzuheben, als der Grad der Behinderung ab 1. Januar
2005 auf 40 herabgesetzt wurde.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, den
übrigen Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage hinsichtlich des mit der Berufung angegriffenen Zeitraums ab Januar 2005 zu Recht abgewiesen.
Denn der Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2006 ist nicht
zu beanstanden.
Nach den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen §§
2 Abs.
1,
69 Abs.
1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (
SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend
den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz und der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
(AHP), und zwar in der Fassung von 2005, zu bewerten.
Entsprechend dem Ergebnis der von dem Beklagten und dem Sozialgericht durchgeführten medizinischen Ermittlungen ist der Klägerin
wegen der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen ab 1. Januar 2005 ein GdB von mehr als 40 nicht zuzuerkennen. Dies
hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) unter Verwertung des neurologischen und schmerztherapeutischen Gutachtens vom 16. Februar
2007 ausführlich dargelegt. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils vom 18. April 2007 und sieht
nach §
153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Bewertung der bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen
ist nicht zu beanstanden. Auch entspricht die Bildung des Gesamt-GdB den Vorgaben in Nr. 19 der AHP.
Das Vorbringen der Klägerin mit der Berufung, zwischenzeitlich hätten sich ihre Leiden verschlimmert, rechtfertigt keine andere
Entscheidung. Bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage gegen die Herabsetzung der Höhe eines festgestellten GdB kommt es
ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, hier des Widerspruchsbescheides
vom 23. März 2006, so dass spätere Verschlechterungen des Gesundheitszustandes durch die Sozialgerichte nicht zu berücksichtigen
sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) sind nicht erfüllt.