Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§
172 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht
des Prozesskostenhilfegesuchs der Klägerin nach §§ 73a
SGG, 114
ZPO verneint.
1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art
3 Abs.
1 GG gebietet i V m dem u. a. in Art
20 Abs.
3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art
19 Abs.
4 Satz 1
GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitergehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt
zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf
die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses Nebenverfahren an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen
(vgl BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28.11.2007, 1 BvR 68/07). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht
entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung
im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG, aaO., und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 04.07.1993,
1 BvR 1523/92). Demnach ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht
bereits dann gegeben, wenn zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt entweder noch Beweis zu erheben ist oder wenn das Gericht
den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund eines geklärten Sachverhalts für zutreffend oder für zumindest vertretbar und klärungsbedürftig
hält.
2. Nach diesen Maßstäben war zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der erstmaligen Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags
am 9. November 2009 (vollständige Einreichung der Unterlagen zu der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse)
die hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu verneinen. Zwar verfügte der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht über eine Aufenthaltserlaubnis,
sondern lediglich über eine Duldung. Indessen war die Frage, ob eine solche Duldung einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt
gemäß §
2 Abs.
2 Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (
SGB IX) begründet, bereits zum damaligen Zeitpunkt umstritten und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt; bereits dies
hätte nach den oben genannten Maßstäben zu einer Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussicht führen müssen. Im Übrigen hat
das Bundessozialgericht inzwischen klargestellt, dass auch in Fällen bloßer Duldung der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt
nach §
2 Abs.
2 SGB IX nicht von vornherein verneint werden kann (Urteil vom 29. April 2010, B 9 SB 2/09 R, zit. nach juris).
3. Ab dem 6. Mai 2010 verfügt der Kläger zudem über eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis und hat bereits deswegen einen
rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt gemäß §
2 Abs.
2 Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (
SGB IX) begründet. Der Umstand, dass nunmehr medizinische Ermittlungen zur Feststellung des Grades der Behinderung des Klägers durchzuführen
sind, führt gleichzeitig dazu, dass die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage des Klägers auch aus sonstigen Gründen nicht
verneint werden darf. Die übrigen Voraussetzungen der §§ 73a
SGG, 114 ff
ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers sind gleichfalls erfüllt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a
SGG, 127 Abs. 4
ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG nicht anfechtbar.