Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) für den Zeitraum
von 1997 bis zum 12. Februar 2007.
Auf den Antrag der am ... geborenen Klägerin vom 28. Juni 2001 stellte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 18. Februar
2002 fest, dass bei der Klägerin der GdB 30 betrage und dass eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit vorliege.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Höhe des festgesetzten GdB wandte. Daneben begehrte sie
die rückwirkende Festsetzung für die Zeit vor dem Jahr 2001. Nach weiteren medizinischen Ermittlungen setzte der Beklagte
mit Abhilfebescheid vom 12. Dezember 2002 für folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB
bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen den Gesamt-GdB ab 28. Juni 2001 auf 40 herauf:
a) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen, Funktionsbehinderung der Hüftgelenke, Osteoporose
(30),
b) Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen (20).
Die rückwirkende Feststellung des GdB lehnte er mit Bescheid vom 14. März 2003 ab. Die Klägerin erhob auch hiergegen Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2003 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Notwendige Kosten des
Vorverfahrens seien der Klägerin zu einem Viertel zu erstatten.
Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin hat die Kläger zum einen ihr Begehren weiter verfolgt und zum anderen begehrt,
die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären und die Kostenentscheidung des Beklagten zu
überprüfen. Im Erörterungstermin vom 9. Juni 2004 hat sie indes allein beantragt, den Beklagten zu verurteilen, rückwirkend
einen GdB von 50 festzustellen.
Das Sozialgericht hat neben Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte das Gutachten des Orthopäden Dr. M vom 9.
März 2006 eingeholt, der den GdB bei der Klägerin seit 1997 gleichbleibend mit 40 eingeschätzt hat.
Mit Urteil vom 26. April 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass
bei der Klägerin kein Gesamt-GdB von 50 vorliege:
Die Funktionsbehinderungen des Bewegungsapparates habe der Sachverständige Dr. M in seinem Gutachten umfassend erhoben. Bei
der Klägerin bestehe ein chronisches Lumbal-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung sowie eine Osteochondrose und eine
Bandscheibendegeneration L 4/S 1. Hierbei handele es sich um Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen
in einem Abschnitt, die nach Nr. 26.18 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) mit einem Einzel-GdB von
20 zu bewerten seien. Die Bewertung der Hüftendoprothese rechts mit einem Einzel-GdB von 20 entspreche dem in Nr. 26.18 der
AHP festgelegten Mindestsatz. Gründe für eine Erhöhung seien nach den Feststellungen des Gutachters und den Berichten der
die Klägerin behandelnden Ärzte nicht ersichtlich. Die Koxarthrose links mit Bewegungseinschränkung sei im Gegensatz zum Beklagten,
der hierfür nur einen Einzel-GdB von 20 angesetzt habe, nach Nr. 26.18 mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten, da über die
Bewegungseinschränkung der Beugefähigkeit hinaus auch eine Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit vorliege. Die von der
Klägerin vorgetragene Versteifung des Endglieds des III. Fingers links habe der Sachverständige nicht feststellen können.
Die Schwerhörigkeit und der im Befundbericht des HNO-Arztes Dr. L vom 22. Dezember 2005 als Verdachtsdiagnose genannte Tinnitus
seien mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Aus den Sprachaudiogrammen ergebe sich nach Nr. 26.5 der AHP für die - seit
1997 gleichbleibende - Hörminderung ein GdB von 15, der auch unter Berücksichtigung der Ohrgeräusche auf nicht mehr als 20
angehoben werden könne. Da keine Anknüpfungspunkte für das Vorliegen nennenswerter psychischer Begleiterscheinungen vorlägen,
sei für den Tinnitus nach Nr. 26.5 der AHP lediglich ein GdB zwischen 0 und 10 anzusetzen.
Unter Gesamtwürdigung der Auswirkungen der vorliegenden Teilhabebeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen zueinander sei ein Gesamt-GdB von 40 zu bilden. Die bei der Klägerin vorhandenen Erkrankungen des Bewegungsapparates
beeinflussten sich hiernach wechselseitig. Die Erkrankungen des Hörorgans und die mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewertende
Anpassungsstörung wirkten sich nicht nachhaltig auf die Beschwerden aus.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine rückwirkende Feststellung eines GdB von 50 für den Zeitraum vor der Antragstellung
am 28. Juni 2001. Die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) seien schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht schwerbehindert sei. Denn der Sachverständige habe auch rückwirkend,
d.h. bis 1997, nur einen GdB von 40 ermittelt.
Den Antrag der Klägerin auf Urteilsergänzung hat das Sozialgericht unter dem 6. November 2006 mit der Begründung abgelehnt,
dass es über den Klageantrag vollständig entschieden habe. Den weiteren in der Klageschrift gestellten Antrag, die Hinzuziehung
eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären und die Kostenentscheidung des Beklagten zu überprüfen, habe
die Klägerin im Erörterungstermin nicht mehr gestellt und damit konkludent zurückgenommen.
Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin u.a. vor, dass ihr die Deutsche Rentenversicherung Bund mit dem - von ihr angefochtenen
- Rentenbescheid vom 19. September 2006 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen rückwirkend ab 1. Juli 2006 bewilligt
habe.
Am 13. Februar 2007 ist der Klägerin ein künstliches Hüftgelenk links implantiert worden. Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz
vom 24. Oktober 2008 erklärt, dass er mit Wirkung vom 13. Februar 2007 einen Gesamt-GdB von 50 anerkennen werde. Dem legte
er in dem inzwischen ergangenen Bescheid vom 8. Juli 2009 folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:
a) Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen (20),
b) Osteoporose, Nervenwurzelreizerscheinungen, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (20),
c) Kunstgelenkersatz der Hüfte beiderseitig (40).
Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis unter Protest gegen die Kostenlast angenommen. Sie ist der Auffassung, der Beklagte
habe zu Unrecht auf den Zeitpunkt der Operation abgestellt, da es ihr nicht anzulasten sei, dass ihr kein früherer Termin
angeboten worden sei.
Ferner bringt sie vor, sie habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft für die Zeit
vor Antragstellung, da sie hierdurch das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des §
236a Abs.
4 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (
SGB VI) gegenüber der Rentenversicherung Bund nachweisen könne, um eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor dem 1. Juli
2006 beziehen zu können. Darüber hinaus erwachse ihr ein rückwirkender Anspruch gegenüber dem zuständigen Finanzamt auf Änderung
der Einkommensteuerbescheide wegen der steuermindernden Berücksichtigung eines höheren Behinderten-Pauschbetrages.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich wörtlich:
Die Berufungsbeklagte ist unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. April 2006 (Az. S 3 SB 79/03) sowie der Bescheide vom 12. Dezember 2002 und 14. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2003,
soweit diese für die Berufungsklägerin noch beschwerend wirken, zu verurteilen,
1. ab dem Jahr 2000 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie für die Jahre 1997 bis 1999 jeweils einen GdB von 40 und
den Nachteilsausgleich "dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit" unter Berücksichtigung der beigezogenen ärztlichen
Befundberichte und des orthopädischen Fachgutachtens vom 9. März 2004 festzustellen;
2. die außergerichtlichen Gebühren der Berufungsklägerin unter angemessener Würdigung des Kostengrundanerkenntnisses vom 17.
April 2003, des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 24. Oktober 2008 und im Umfang eines weiteren Obsiegens hinsichtlich
der noch streitigen Sachverhalte zu tragen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, den
übrigen Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin verhandeln und entscheiden (§
153 Abs.
1 in Verbindung mit §
110 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG-).
Die zulässige Berufung ist, soweit sie sich nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis erledigt hat, unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage hinsichtlich des noch im Streit stehenden Zeitraums zu Recht abgewiesen. Denn die angegriffenen
Bescheide des Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Nach den §§ 3, 4 Schwerbehindertengesetz in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung bzw. nach den am 1. Juli 2001 in Kraft
getretenen §§
2 Abs.
1,
69 Abs.
1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (
SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend
den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz und der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen AHP zu bewerten, die als antizipierte
Sachverständigengutachten gelten. Heranzuziehen sind entsprechend dem streitgegenständlichen Zeitraum die Fassungen der AHP
von 1996, 2004, 2005 und - zuletzt - von 2008. Seit dem 1. Januar 2009 sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung
(VmV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" in Form einer Rechtsverordnung in Kraft getreten, welche die AHP - ohne
dass hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung eingetreten wäre - abgelöst haben.
Entsprechend dem Ergebnis der von dem Beklagten und dem Sozialgericht durchgeführten medizinischen Ermittlungen ist der Klägerin
wegen der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen ab Antragstellung am 28. Juni 2001 ein GdB von mehr als 40 nicht
zuzuerkennen. Dies hat das Sozialgericht Neuruppin unter Verwertung des Gutachtens des Orthopäden Dr. M vom 9. März 2006 ausführlich
dargelegt. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils vom 26. April 2006 und sieht nach §
153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen
sind angemessen bewertet worden. Auch entspricht die Bildung des Gesamt-GdB den Vorgaben in Nr. 19 der AHP.
Das Vorbringen der Klägerin mit der Berufung, zwischenzeitlich hätten sich ihre Leiden verschlimmert, rechtfertigt keine andere
Entscheidung. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Hinblick auf die Implantation eines künstlichen Hüftgelenks
den Gesamt-GdB auf 50 erst mit Wirkung vom 13. Februar 2007, dem Tag der Operation, heraufgesetzt hat. Nach Nr. 26.18 der
AHP 2005 ist - und zwar unabhängig von dem Maß der tatsächlichen Bewegungseinschränkung und der Belastbarkeit - ein Mindest-GdB
von 40 für Endoprothesen beider Hüftgelenke vorgesehen. Diese (zugunsten des Behinderten insoweit pauschalisierte) Regelung
gilt, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, erst nach Implantation des künstlichen Gelenks. Die Funktionseinschränkungen
vor der Operation sind nach den allgemeinen Grundsätzen zu berücksichtigen. Dementsprechend hat das Sozialgericht auf der
Grundlage der überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. M bei der Klägerin für die Zeit vor der
Operation hinsichtlich der Koxarthrose links mit Bewegungseinschränkung zutreffend einen Einzel-GdB von 30 angenommen. Aus
den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Befundbericht der Orthopädin Kvom 21. August 2008, ergibt sich
nicht, dass über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten (vgl. §
2 Abs.
1 Satz 1
SGB IX) vor der Hüftoperation Funktionsbeeinträchtigungen bestanden hätten, welche die Zuerkennung eines höheren Einzel-GdB rechtfertigten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf rückwirkende Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft für den Zeitraum vor ihrer
Antragstellung am 28. Juni 2001.
Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass eine Entscheidung über den Grad der Behinderung nur von dem Tage der Antragstellung
an getroffen wird (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwbAwV) sieht § 6 Abs. 1 Satz 2 SchwbAwV vor. Danach kommt eine rückwirkende Feststellung in Betracht, wenn auf Antrag des schwerbehinderten Menschen nach Glaubhaftmachung
eines besonderen Interesses festgestellt worden ist, dass die Schwerbehinderteneigenschaft, ein anderer GdB oder gesundheitliche
Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Zwar ergäbe sich für den Zeitraum ab 16. November 2000 ein besonderes Interesse der Klägerin auf rückwirkende Feststellung
aus dem Umstand, dass ihre Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt eine Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente
für Schwerbehinderte nach §
236a Abs.
4 SGB VI darstellte. Jedoch scheitert der Anspruch der Klägerin daran, dass die Rückwirkung eines Antrags, wie sie in § 6 Abs. 1 Satz 2 SchwbAwV vorgesehen ist, auf offenkundige Fälle beschränkt ist (so Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 29. Mai 1991, 9a/9 RVs 11/89, BSGE 69, 14). Es liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, dass die Funktionsbeeinträchtigungen bei der Klägerin schon vor der Antragsstellung
die Annahme eines GdB von 50 rechtfertigten. Im Gegenteil hat der Sachverständige Dr. M in seinem Gutachten vom 9. März 2006
dargelegt, dass der Gesamt-GdB für den Zeitraum vor Juni 2001 bis zurück 1997 gleich geblieben ist.
Im Übrigen hat die Klägerin für den Zeitraum von 1997 bis 1999 kein besonderes Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 SchwbAwV dargetan. Es genügt nicht, dass durch die rückwirkende Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch steuerliche
Vorteile für vergangene Jahre in Anspruch genommen werden können. Zwar ist dies nach §§
171 Abs.
10,
175 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Abgabenordnung durchaus möglich. Die steuerrechtliche Regelung, dass ein Steuerbescheid zu ändern ist, soweit ein Grundlagenbescheid, dem
Bindungswirkung für diesen zukommt, geändert wird, besagt aber nichts darüber, ob die Versorgungsbehörden im Anerkennungsverfahren
hinter den Zeitpunkt des Antrags zurückzugehen haben (siehe BSG, Urteil vom 29. Mai 1991 aaO.; Landessozialgericht für das
Saarland, Beschluss vom 5. November 2002, L 5 B 12/01 SB, bei Juris). Zutreffend hat das Sozialgericht darauf verwiesen, dass die Steuervorteile regelmäßige Folge der Feststellung
eines GdB darstellen und für sich genommen kein "besonderes" Interesse an der rückwirkenden Feststellung begründen können.
Soweit die Klägerin nunmehr für den Zeitraum ab 1997 die Verurteilung des Beklagten zur Feststellung begehrt, dass ihre Behinderung
zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führte, ist der Antrag unzulässig. Denn es ist ihr verwehrt, dieses
Begehren mit der Berufung zu verfolgen, da die genannte Feststellung nicht Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht
gewesen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Auch hinsichtlich des im Berufungsverfahren erledigten Teils des Streitgegenstandes kommt eine Kostentragungspflicht des Beklagten
nicht in Betracht. Auf die Änderung der Sachlage, hier die Verschlimmerung der Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin durch
die Implantation eines künstlichen Hüftgelenks links, hat er durch das Teilanerkenntnis vom 24. Oktober 2008, reagiert und
- wie oben ausgeführt - zutreffend den Gesamt-GdB auf 50 angehoben.
Gegenstand der Kostenentscheidung ist vorliegend auch die Erstattung der Kosten der Klägerin im Vorverfahren nach § 63 Sozialgesetzbuch,
Zehntes Buch. Denn es ist ohne weiteres nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ihren ursprünglich gestellten Klageantrag
insoweit konkludent zurückgenommen hat, als sie im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht einen Sachantrag formuliert hat,
in welchem die Kostenfrage nicht ausdrücklich wiederholt worden ist. Ein entsprechender Wille der Klägerin ist nicht zu erkennen.
Die Erstattung eines Viertels der notwendigen Kosten des Vorverfahrens ist angemessen: Mit ihrem Widerspruch gegen die Festsetzung
des GdB von 30 begehrte die Klägerin einen GdB von 50; erhalten hat sie einen GdB von 40. Erfolgreich war sie jedoch nur für
den Zeitraum ab Antragstellung; für die Vergangenheit hat der Beklagte die Festsetzung mit Recht abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) sind nicht erfüllt.