Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Da der Kläger mit der Beschwerde seinen erstinstanzlich gestellten Antrag verfolgt, ihm unter Beiordnung der Rechtsanwältin
D Prozesskostenhilfe zu gewähren, fehlt ihm für den Zeitraum ab dem 14. Februar 2011 das Rechtsschutzbedürfnis. Denn an diesem
Tag ist die Mitteilung bei dem Gericht eingegangen, dass das Mandatsverhältnis beendet ist.
Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des
Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz abgelehnt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG- in Verbindung mit §
114 Zivilprozessordnung -
ZPO-). Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art.
20 Abs.
3 GG und dem aus Art.
19 Abs.
4 Satz 1
GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt
zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf
die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe dieses Verfahren an die Stelle des Verfahrens der Hauptsache treten zu lassen
(BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007, 1 BvR 68/07). Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe
nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem Unbemittelten einer prozessualen
Klärung im Verfahren der Hauptsache zugeführt werden können (BVerfG aaO.).
Vor diesem Hintergrund ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende
Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung
und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält bzw. - sofern der Tatsachenstoff noch nicht
geklärt ist - eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde (so
BVerfG aaO. mit weiteren Nachweisen).
Auch nach den vorstehenden Maßstäben ist der von dem Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt für
die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, nämlich dem 14. Mai 2010, dem Eingang der vollständigen Unterlagen über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, eine hinreichende Erfolgsaussicht abzusprechen.
Denn der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Heilbehandlung für Nichtversorgungsleiden setzt nach § 10 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von wenigstens 50 voraus. Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, ist bei
dem Kläger mit bestandskräftigem Herabsetzungsbescheid vom 6. Februar 2008 lediglich ein GdS von 30 anerkannt. Diese Feststellung
ist für die Beteiligten bindend.
Unerheblich ist, dass der Kläger später die Heraufsetzung des GdS auf 60 beantragt hat. Denn bis zum 14. Februar 2011, dem
Eingang der Mitteilung der Rechtsanwältin D, den Kläger nicht mehr zu vertreten, ist der Herabsetzungsbescheid nicht dem Begehren
des Klägers entsprechend zu dessen Gunsten geändert worden. Vielmehr der Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2011 den GdS
noch weiter herabgestuft.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a
SGG, 127 Abs. 4
ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG nicht anfechtbar.