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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2016 - 14 AL 94/13
Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen Behinderung als wesentliche Ursache für die Notwendigkeit der Gleichstellung Gleichstellung unkündbarer Arbeitnehmer Drohender Verlust des Arbeitsplatzes
1. Eine Gleichstellung kann nach den tatbestandlichen zwingenden Voraussetzungen nur bewirkt werden, wenn sie notwendig ist; sie dient dem in § 2 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB IX aufgeführten Zweck, dass der Behinderte infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann.
2. Vorgesehen ist entweder eine Erlangungs- oder Behaltensfunktion, ein Vermittlungs- oder ein Sicherungserschwernis; bei Letzterem ist die Gleichstellung eine Maßnahme, die dem behinderten Menschen in einer ungünstigen Konkurrenzsituation an seinem Arbeitsplatz helfen soll. Je schlechter diese Situation ist, desto eher und notwendiger muss danach die Hilfe zur Gleichstellung einsetzen.
3. Die Gleichstellung unkündbarer Arbeitnehmer scheidet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht generell wegen deren Unkündbarkeit aus.
4. Sinn der Gleichstellung zur Sicherung eines Arbeitsplatzes ist der Schutz des Behinderten vor einer für ihn ungünstigen Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt.
5. Eine solche ist dann gegeben, wenn der bisherige Arbeitsplatz verloren zu gehen droht und der Behinderte in diesem Fall auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesunden Arbeitnehmern treten muss.
Normenkette:
SGB IX § 2 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Neuruppin 07.03.2013 S 15 AL 116/10
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. März 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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