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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2017 - 15 SO 321/16 B ER
SGB-XII-Leistungen Leistungsausschluss für EU-Ausländer Einstweiliger Rechtsschutz
1. Ob es gerechtfertigt sein kann, von der Rechtsprechung des BSG zur Ermessensreduzierung bei verfestigtem Aufenthalt jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes abzuweichen, kann offenbleiben.
2. Nach der Rechtsprechung der Sozialhilfesenate des LSG Berlin-Brandenburg besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe jedenfalls für den Zeitraum, der als erforderlich anzusehen ist, damit der Sozialhilfeträger die für eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII erforderlichen Umstände ermitteln kann.
3. Rechtsfolge eines nur aus dem Zweck der Arbeitsuche abzuleitenden oder nicht bestehenden Aufenthaltsrechts ist, dass für eine sich im Inland tatsächlich aufhaltende Ausländerin lediglich die Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Betracht kommt; danach kann Sozialhilfe gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist.
Normenkette:
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 24.11.2016 S 145 SO 1687/16 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. November 2016 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Monat November 2016 190,35 EUR, für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 jeweils 279,50 EUR und für den Zeitraum 1. bis 7. Februar 2017 39,93 EUR zu zahlen. Der Beigeladene wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum 8. bis 28. Februar 2017 239,57 EUR, für den Monat März 2017 279,50 EUR und für die Monate April bis Juli 2017 jeweils 602,10 EUR zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung des Beigeladenen endet vor Ablauf des 31. Juli 2017, soweit durch Verwaltungsakt bestandskräftig - vorläufig oder endgültig - über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entschieden worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Verfahren erster Instanz in vollem Umfang.
Für das Beschwerdeverfahren tragen der Antragsgegner und der Beigeladene die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2016 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt L., Berlin, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: