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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2012 - 1 KR 118/09
Sozialversicherungspflicht eines Regalauffüllers
Ein Regalauffülles ist der Vereinbarung einer Tätigkeit als Agentur auf selbständiger Basis abhängig beschäftigt, wenn ihm der Auftraggeber konkrete Weisungen erteilt.
Ein Regalauffüller ist trotz der Vereinbarung einer Tätigkeit als Agentur auf selbständiger Basis abhängig beschäftigt, wenn ihm der Auftraggeber konkrete Weisungen erteilt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin S 112 KR 369/07
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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