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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2017 - 1 KR 372/16
Arzneimittelrecht Arzneimittel Brintellix® Beschluss der Schiedsstelle Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle
1. Nach § 130b Abs. 4 SGB V setzt die Schiedsstelle den Vertragsinhalt nach § 130b Abs. 1 und 3 SGB V fest, wenn auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 3 SGB V keine Einigung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem pharmazeutischen Unternehmer über den Erstattungsbetrag zustande kommt.
2. Der Schiedsspruch ist von der Sozialgerichtsbarkeit nur eingeschränkt überprüfbar, weil die Schiedsstelle nach ihrer Zusammensetzung und Verfahrensweise als sachnahes und unabhängiges Gremium eingerichtet worden ist, um Regelungsstreitigkeiten zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und einem pharmazeutischen Unternehmer beizulegen.
3. Für den Schiedsspruch ist eine Entscheidungsprärogative einzuräumen, so dass sich die gerichtliche Kontrolle darauf reduziert, ob die Interessen der am Schiedsverfahren Beteiligten sowie alle für die Abwägung maßgeblichen Umstände ermittelt worden sind, ob die Entscheidung in einem fairen und willkürfreien Verfahren getroffen worden ist und ob die materiellen gesetzlichen Vorgaben bei der Entscheidungsfindung beachtet worden sind.
Normenkette:
SGB V § 130b Abs. 4
,
SGB V § 130b Abs. 1
,
SGB V § 130b Abs. 3
,
SGB V § 35a Abs. 3
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 25. Juli 2016 erhobenen Klage gegen den Schiedsspruch der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2016 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1), die diese selbst zu tragen haben.
Der Streitwert wird auf 2,5 Mio EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: