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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.08.2016 - 23 SO 187/14 KL
SGB-XII-Leistungen Aufhebung eines Schiedsspruches Vergütungsvereinbarung über Investitionskosten Gerichtliche Prüfungsdichte
1. Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien orientiert, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff. SGB XII nur eingeschränkt überprüfbar.
2. Der streitige Sachverhalt muss richtig ermittelt sein, die verfahrensrechtlichen Regelungen müssen eingehalten sein, die Entscheidung muss also formell ordnungsgemäß ergangen sein, und die Schiedsstelle darf bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt haben.
3. Nicht der Kompetenz der Gerichte ist die Prüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben entzogen.
4. Das Gesetz geht von einem zweifachen Auftrag der WfbM aus (vgl. § 136 SGB IX), einerseits ist sie eine Einrichtung, in der die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben vorbereitet wird, andererseits ist sie eine Einrichtung, in der die Eingliederung in das Arbeitsleben auch tatsächlich bewirkt wird.
5. Dieser zweifache Auftrag der Werkstatt wirkt sich kostenmäßig dahingehend aus, dass die Rehabilitationsträger den Teil über die Vergütungen finanzieren, der der Einbeziehung des behinderten Menschen in den Prozess der Teilhabe am Arbeitsleben und der Eingliederung dient, die Werkstatt denjenigen Teil trägt, der originär mit der Erwirtschaftung wirtschaftlicher Arbeitsergebnisse und der damit verbundenen Beteiligung am Marktgeschehen verbunden ist.
Normenkette:
SGB XII § 80
,
SGB XII § 77 Abs. 1 S. 3
,
SGB XII §§ 75 ff.
,
SGB IX § 41 Abs. 3 S. 3 Nr. 1
,
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 171.500,50 EUR festgesetzt.

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