Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf die Anerkennung seiner Atemwegsbeschwerden als Berufskrankheit (BK) Nr. 81 der Berufskrankheiten-Liste
der ehemaligen DDR (Arbeitsbedingte irritative und allergische Atemwegs- und Lungenerkrankungen) und nach der Nr. 4302 der
Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) in der bis zum 30. November 1997 geltenden Fassung (Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive
Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung
oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) hat.
Der 1939 geborene Kläger war, wie sich aus dem Arbeitsvertrag vom 09. März 1976 und einer Änderungsvereinbarung aus Dezember
1978 ergibt, seit März 1976 im VEB R F tätig, und zwar zunächst als Kesselwärter und ab Dezember 1978 als "Anlagenfahrer Kraftwerk".
Mit Anstellungsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer vom 06. April 1992 wurde er als Anlagenfahrer Kraftwerk bei der P AG zunächst
weiterbeschäftigt, das Arbeitsverhältnis wurde jedoch 1992/1993 im gegenseitigen Einvernehmen gelöst, wie aus einer Mitteilung
der Hauptfürsorgestelle des Amtes für Soziales und Versorgung Frankfurt/Oder vom 22. Februar 1993 folgt.
Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten, Dipl. Ing. S, teilte nach Auswertung eines Gespräches mit dem Kläger und
von Unterlagen des R F mit, dass der Kläger im gesamten Zeitraum ausschließlich im Bereich der Energetik (im Kraftwerk) eingesetzt
gewesen sei. Der Kläger habe geschätzt, insgesamt etwa 80 % seiner durchschnittlichen Arbeitszeit im Bereich des Kesselhauses
und etwa 20 % im Bereich der Außenanlage tätig gewesen zu sein, mit der Aufgabe, bestimmte Bereiche der Dampferzeuger von
loser und fest anbackender Asche zu befreien. Hierbei seien die Grenzwerte für Gesamtstaub (10 mg/m³) und alveolengängigen
Staub (Feinstaub, 3 mg/m³) regelmäßig überschritten worden. Diese Aussage sei durch Messberichte belegt worden. Nach zwei
Jahren, also etwa ab 1978/79, sei der Kläger nach innerbetrieblicher Qualifizierung auf verschiedenen Arbeitsplätzen im Bereich
der Energetik eingesetzt gewesen, neben seinem Arbeitsplatz als Entaschungsmaschinist sei er weiterhin tätig gewesen als Anlagenfahrer
Bekohlung, Anlagenfahrer Turbinenmaschinist, Kranfahrer und Anlagenfahrer Wasseraufbereitung. An den Arbeitsplätzen Entaschungsmaschinist
und Bekohlungsmaschinist sei er weiterhin einer erheblichen Staubexposition ausgesetzt gewesen, bei der Tätigkeit als Kranfahrer
sei in den Sommermonaten eine besondere Exposition durch Rauch/Brandgase hinzu gekommen, da von ausgedehnten Schwelbränden
auf dem Kohlenplatz und in den Bunkeranlagen während der Sommerzeit berichtet worden sei. Bei der Tätigkeit als Turbinenmaschinist
sei er im Sinne der angefragten BK 4302 expositionsfrei gewesen. Bei der Tätigkeit als Maschinist der Wasseranlage sei er
bei der Aufbereitung der jeweiligen Stapelbehälter gegenüber HCL Dämpfen exponiert gewesen, nach einem Messprotokoll allerdings
deutlich unterhalb des gültigen MAK Wertes von 8 mg/m³. Zwischen den einzelnen Arbeitsplätzen sei unregelmäßig gewechselt
worden. Es sei deshalb nicht möglich, eine durchschnittliche Einsatzzeit bzw. Expositionszeit pro Arbeitsplatz zu ermitteln.
Daraus wiederum sei abzuleiten, dass keine kontinuierliche Exposition gegenüber Kohlenasche, Brandgasen oder Salzsäuredämpfen
bestanden habe. Vielmehr müsse von einer diskontinuierlichen Exposition gesprochen werden. Mit weiterer Stellungnahme vom
18. November 2004 führte Dipl. Ing. S noch ergänzend aus, dass eine Aussage zur Konzentration von Vanadiumpentoxid in den
damaligen Dampferzeugern nicht gemacht werden könne.
Im Februar 2004 wandte sich die Krankenkasse des Klägers, die AOK für das Land Brandenburg, an die Berufsgenossenschaft (BG)
für Fahrzeughaltungen und teilte mit, dass der Verdacht auf die Erkrankung des Klägers an einer BK wegen einer chronisch obstruktiven
Lungenkrankheit bestehe. Übersandt wurden das Vorerkrankungsverzeichnis und ein Versicherungsverlauf für den Kläger. Die BG
befragte den Kläger zu seiner Erkrankung und beruflichen Tätigkeit, der u. a. angab, seit 1986 wegen Atemwegsbeschwerden bei
Dr. M in Behandlung zu sein. Die Beklagte des vorliegenden Verfahrens übernahm im Mai 2004 zuständigkeitshalber die weitere
Bearbeitung und zog die Unterlagen des Facharztes für Innere Medizin Dr. M beginnend ab Januar 1994, Unterlagen über weiter
zurückliegende Behandlungen fanden sich nicht mehr, sowie vom Kläger dessen Sozialversicherungsausweis, einen Bescheid über
die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, beginnend ab 01. Juli 1995, die Unterlagen des Instituts für Arbeits-
und Sozialhygiene IAS betreffend die arbeitsmedizinische Vorsorge sowie die an den seinerzeitigen Bezirksvorstand des FDGB
Arbeitsschutzinspektion erstattete Meldung über einen Unfall des Klägers vom 20. September 1986 bei, wo er auf durch Asche
und Wasser verunreinigtem Fußboden ausgerutscht, mit dem linken Brustkorb gegen eine Rohrleitung geprallt und in der Folge
Atembeschwerden geklagt hatte, als Verletzung ist "Pneumothorax" festgehalten. Die Beklagte zog ferner die Unterlagen des
H Klinikums B sowie ein für die Landesversicherungsanstalt (LVA) Brandenburg erstelltes Gutachten des Prüfarztes Dr. L vom
10. Oktober 1995 bei, aus dem sich die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger im Oktober/November 1994 ergibt.
Eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Lunge sei ab November/Dezember 1994 bis laufend festgestellt worden. Bei einer Fahrradbelastung
sei der Kläger nur bis 60 W belastbar gewesen, der Abbruch sei wegen unphysiologischen Blutdruckanstiegs und allgemeiner Muskelschwäche
erfolgt. Ferner beständen schwere restriktive und obstruktive Veränderungen der Lungenfunktion. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben übersandte den Kläger betreffende Unterlagen aus dem archivierten Aktenbestand des ehemaligen VEB R F.
Mit Bescheid vom 02. Dezember 2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Atemwegsbeschwerden des Klägers als BK Nr. 4302
der Anlage zur
BKV ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Stäube, denen der Kläger ausgesetzt gewesen sei, nach derzeitigem wissenschaftlichen
Erkenntnisstand nicht geeignet gewesen seien, eine obstruktive Atemwegserkrankung zu verursachen. Da der Kläger zwischen seinen
Arbeitsplätzen regelmäßig gewechselt sei, habe mit Sicherheit auch keine kontinuierliche Exposition vorgelegen. Damit hätten
auch die arbeitstechnischen Voraussetzungen für das Entstehen einer Atemwegserkrankung im Sinne der
BKV nicht vorgelegen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Atemwegsbeschwerden und der stattgehabten Exposition sei nach
dem Erkrankungsverlauf sowie wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erkrankungsbeginn und Exposition nicht
anzunehmen.
Die Fachärztin für Arbeitsmedizin und Gewerbeärztin Dipl. Med. K, Landesamt für Arbeitsschutz des Landes Brandenburg, erklärte
mit gewerbeärztlicher Stellungnahme vom 29. Dezember 2004, die Anerkennung einer BK 4302 der
BKV nicht zu empfehlen.
Den gegen den genannten ablehnenden Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 24. Februar 2005 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren zog das Gericht zunächst erneut die Sozialversicherungsausweise des Klägers, die Behandlungsunterlagen
des Dr. M, Röntgenbilder der Medizinischen Einrichtungsgesellschaft mbH Röntgendiagnostik Nord, die Unterlagen aus der ehemaligen
Betriebspoliklinik des R F vom Landkreis O und die Behandlungsunterlagen des Fachkrankenhauses für Lungenheilkunde und Thoraxchirurgie
B bei.
Das Gericht beauftragte ferner Dr. K als Gutachter, der zunächst mit Schreiben vom 27. Juli 2006 weitere Ermittlungen in Bezug
auf die Behandlungen des Dr. M seit 1986 und in Bezug auf die Zeitanteile der Tätigkeiten des Klägers im Kraftwerk des R F
empfahl. Diesbezüglich äußerte sich der Kläger mit einem am 24. Oktober 2006 eingegangenen Schreiben, auf das Bezug genommen
wird. Dr. M teilte mit Befundbericht vom 18. Oktober 2006 mit, dass beim Kläger seit Ende der 80 er Jahre ein progredienter
Verlauf einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD - Chronic Obstructive Pulmonary Disease - Stadium III bis IV)
vorliege, detaillierte Werte vor 1994 seien nicht mehr vorhanden.
Mit Gutachten vom 30. November 2006 führte Dr. K sodann aus, dass der Kläger an einer Erkrankung des Atmungsorgans (Atemwege
und Lunge) leide. Es handele sich zweifelsfrei um eine fortschreitende chronisch obstruktive Bronchitis mit Lungenemphysem.
Die obstruktive Atemwegserkrankung könne aus arbeitsmedizinisch-pulmologischer Sicht nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die
Wirkung chemisch-irritativer oder toxischer Stoffe zurückgeführt werden. Die Expositionsverhältnisse seien angesichts der
lückenhaften und teilweise auch widersprüchlichen Informationslage auch für einen Sachkenner schwierig einzuschätzen. Die
maßgeblich in Betracht kommenden Schadstoffe seien Stäube von Rohbraunkohle, Braunkohlenbriketts und deren Verbrennungsprodukten
(Braunkohlenasche) und in geringem Maße Rauche von Schwelbränden gewesen. Der Kontakt des Klägers zu diesen Stoffen sei nach
Aktenlage qualitativ hinreichend beschrieben, er sei jedoch diskontinuierlich und wechselnd, aber nicht ausreichend gewesen,
um die Entstehung der Erkrankung des Atmungsorgans zu begründen. Summa summarum werde man wohl selbst bei Annahme der ungünstigsten
Bedingungen (Worst Case Betrachtung) von einer diskontinuierlichen Staubbelastung mäßigen Ausmaßes, allerdings mit häufigeren
Überschreitungen der zulässigen Spitzenkonzentrationen für Feinstäube und Gesamtstaub, mit unregelmäßiger Verteilung über
den Tätigkeitszeitraum von 1976 bis 1992, auszugehen haben mit dem Schwerpunkt Entaschungsarbeiten. Unregelmäßige Löscharbeiten
bei Schwelbränden der Kohlevorräte in den Sommermonaten mögen als zusätzliche Belastung vorübergehender Art gelten. Bei der
Tätigkeit als Turbinenmaschinist sei eine allgemeine Raumverstäubung anzunehmen, die wohl eher im Bereich der Belästigung
anzusiedeln sei. Arbeiten in der Wasseraufbereitungsanlage könnten nicht beurteilt werden, da insoweit weder ein Zeitvolumen
noch eine konkrete Schadstoffbelastungsbeschreibung abgegeben worden sei. Salzsäure- und Natronlaugendämpfe sowie Vanadiumpentoxid
seien in dem hier zu klärenden Zusammenhang zu vernachlässigen.
Die akute Reizwirkung der genannten Stoffe sei unbestritten. Es gebe diesbezüglich jedoch keine Untersuchungen, welche ein
erhöhtes Risiko für die Entstehung einer chronisch obstruktiven Erkrankung des Atmungsorgans nachwiesen. Es gebe keine systematischen
Untersuchungen zur Frage des Bronchitisrisikos bei Beschäftigten in Heizungsanlagen zur Wärmegewinnung. Eine spezielle Untersuchung
aus dem Zentralinstitut für Arbeitsmedizin Berlin zur Bedeutung von Braunkohlefilterasche für Erkrankungen des Atmungsorgans
hätte nach langjähriger hochgradiger Exposition bei den Atemfunktionsproben nur diskrete Einschränkungen der Ventilationswerte
ohne Krankheitswert ergeben. Empfohlen worden seien ergänzende Längsschnittstudien, um diesen Risikofaktor besser beurteilen
zu können. Insgesamt sei damit die vorliegende Exposition als nicht ausreichend für die Entstehung des vorliegenden Krankheitsbildes
einzustufen.
Für die Entstehung und/oder den Verlauf der chronischen Bronchitis seien hingegen von Bedeutung erstens die jahrzehntelangen
exzessiven Rauchgewohnheiten des Klägers, die ein von allen Sachkennern übereinstimmend beschriebenes statistisch hochsignifikantes
Risiko für eine chronische obstruktive Erkrankung des Atmungsorgans darstellten (der Kläger habe nach eigenen Angaben 30 Jahre
lang 50 Zigaretten täglich geraucht und dies 1986 aufgegeben). Die Rauchgewohnheiten reichten allein aus, um Entstehung und
Verlauf des vorliegenden Krankheitsbildes zu erklären, ohne dabei weitere Schädigungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Zweitens sei auch die anstreckende Lungentuberkulose des Klägers aus 1994 mit begleitenden entzündlichen Vorgängen in der
Lunge und am Rippenfell für die Entstehung und/oder den Verlauf der chronisch obstruktiven Bronchitis von Bedeutung. Drittens
würden wechselnde Beschwerden zumindest in den letzten drei Jahren auch durch die Hochdruck-Herzkrankheit des Klägers mitbestimmt,
die nicht BK bedingt sei, aber sehr wohl Auswirkungen auf die kardio-pulmonalen Leistungsparameter habe. Weiter ließen die
vorliegenden Informationen nicht erkennen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt ein medizinisch begründeter Zwang zur Aufgabe der
beruflichen Tätigkeit als Heizer/Anlagenfahrer bestanden habe. Soweit erkennbar sei die Beendigung der Tätigkeit wohl wegen
Schließung des Heizwerkes erfolgt. Jedenfalls sei nirgends ausgewiesen, dass die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses wegen der
Bronchitis erforderlich gewesen sei.
Zu welchem Zeitpunkt von einer obstruktiven Atemwegserkrankung auszugehen sei, sei nicht eindeutig klar. Erstmals lasse sich
eine akute, subchronische oder chronische Bronchitis, in der Regel verbunden mit mehr oder minder starker obstruktiver Komponente
(COLD), den Atemfunktionsprüfungen vom 11. Januar 1996 bei Dr. M entnehmen, obwohl sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht
expressis verbis genannt worden seien, dies sei erst im Januar 2003 in der Epikrise aus der H Klinik B erfolgt. Wie die Bronchitis
etwa 1991 einzuordnen gewesen sei bei der Übernahme der Behandlung durch Dr. M bliebe ungeklärt.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass Entwicklung und Verlauf des beim Kläger dokumentierten Krankheitsbildes, nämlich Auftreten
der Atemwegsobstruktion und Chronifizierung erst nach Expositionsabkehr, eher gegen die angeschuldigte Tätigkeit als Ursache
sprächen. Unbestritten die bedeutendste exogene Noxe für das Atmungsorgan sei inhalatives Zigarettenrauchen. Konkurrierende
Schadfaktoren, z. B. Stäube und chemische Substanzen aus dem Berufsleben, wirkten verstärkend und in der Regel additiv. Jedoch
seien die Zusammenhänge von beruflichen Einflussfaktoren und Rauchverhalten auf Entstehung und Verlauf der chronischen obstruktiven
Bronchitis bisher nur lückenhaft untersucht.
Nach Beiziehung der den Kläger betreffenden Schwerbehindertenakte des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg
führte Dr. K mit Rückäußerung vom 10. März 2008 weiter aus, dass nach einer Sichtung der Schwerbehindertenakte der November
1982 als Beginn der hier zu beurteilenden Erkrankung festzustellen sei, als die Diagnose "chronisches Lungenemphysem" erstmals
dokumentiert worden und dann in allen folgenden Untersuchungsberichten des Dr. M sowie der Frau Dr. S bis Januar 1993 erscheine.
Zeitpunkt der erstmaligen Dokumentation einer erheblichen Atemfunktionsstörung durch Dr. M sei November 1987. Alle Untersuchungen
hätten Einschränkungen von meist mäßigem bis mittelgradigem Ausmaß und wechselnder Intensität ergeben. Eine kausale Bedeutung
hätten diese präzisierten Beschreibungen trotz nun besserer zeitlicher Einordnung jedoch nicht. Das Expositionsmaß sei mit
großer Wahrscheinlichkeit zu gering gewesen.
Mit Urteil vom 17. April 2008 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen. Es sei nicht hinreichend wahrscheinlich,
dass die Erkrankung des Klägers durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursacht worden sei, denen er während
seiner Tätigkeit ausgesetzt gewesen sei. Die obstruktive Atemwegserkrankung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Zigarettenkonsum
des Klägers verursacht worden. Dass Stoffe, denen er über seine Erwerbstätigkeit ausgesetzt gewesen sei, die obstruktive Atemwegserkrankung
mitverursacht hätten, sei zwar möglich, aber nicht hinreichend wahrscheinlich. Dass infolge des Zeitablaufs die genauen Staubkonzentrationen
am Arbeitsplatz nicht mehr feststellbar seien und dass wissenschaftliche Erkenntnisse über das Bronchitisrisiko bei Beschäftigten
in Heizungsanlagen nicht vorlägen, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Vielmehr müsse der Kläger die Folgen der diesbezüglichen
objektiven Beweislosigkeit tragen. Über die Folgen des Arbeitsunfalles vom 20. September 1986 sei nicht zu entscheiden gewesen,
dies sei nicht Gegenstand des zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens gewesen.
Gegen dieses ihm mit Schreiben vom 10. Juni 2008 übersandte Urteil hat der Kläger mit einem am 02. Juli 2008 bei Gericht eingegangenen
Schreiben Berufung eingelegt.
Der Kläger hat zu den Ausführungen des Dr. K bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass sich das Gutachten seiner Ansicht nach
nur auf Vermutungen stütze, da Berichte zwischen 1985 und 1995 nicht mehr vorhanden seien. Ausgang der ganzen Sache sei sein
1986 erlittener Arbeitsunfall, danach sei es mit ihm bergab gegangen, bis er 1994 erwerbsunfähig geworden sei.
Aus dem Vorbringen des Klägers folgt sein Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. April 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 02. Dezember 2004 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2005 aufzuheben und festzustellen, dass seine Atemwegsbeschwerden eine
Berufskrankheit nach Nr. 81 der Berufskrankheiten-Liste der ehemaligen DDR und nach Nr. 4302 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Die chronische Bronchitis sei, wie Dr. K überzeugend
ausgeführt habe, eine Volkskrankheit. Ätiologisch sei inhalatives Rauchen deren Hauptverursacher. Als der Kläger das erste
Mal beruflichen Stäuben ausgesetzt gewesen sei, habe er bereits rund 20 Jahre lang täglich 50 Zigaretten geraucht. Es würde
fundierter ätiologischer Prozessbeschreibungen bedürfen, die dann auch schlüssig belegen müssten, warum Staub aus einer Heizungsanlage
im Vergleich zu mehr als zwei Jahrzehnten extrem hohen Zigarettenkonsums überhaupt als relevant und dann auch noch als wesentlich
zu betrachten sei. Eine Anerkennung nach §
9 Abs.
2 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII), als so genannte Quasi BK oder Wie BK, wie sie der im Berufungsverfahren gehörte Gutachter Dr. S beschreibe, sei nicht Gegenstand
des Verfahrens. Die Subsumtion des Gutachters unter §
9 Abs.
2 SGB VII zeige jedoch, dass ausreichend geklärte wissenschaftliche Erkenntnisse zur Anerkennung nach §
9 Abs.
1 SGB VII nicht vorlägen. Wissenschaftliche Erkenntnisse, wonach allgemein erhöhte Feinstaubkonzentrationen oder speziell aus Heizungsanlagen
resultierende Stäube eine obstruktive Atemwegserkrankung im Sinne der BK 4302 verursachen könnten, existierten nicht.
Auf Befragen des Gerichts hat die Beklagte eine erneute Stellungnahme des TAD vom 12. Dezember 2008 beigebracht, in der ausgeführt
ist, dass der Kläger zwischen 1976 und 1993 in unterschiedlichem Umfang gegenüber Kohle- und Aschestäuben exponiert gewesen
sei; die Exposition habe in jedem Fall oberhalb der gültigen Grenzwerte für Feinstaub und Gesamtstaub gelegen. Im Falle von
Urlaub oder Krankheit von Mitarbeitern habe auch eine Exposition gegenüber Brandgasen, Salzsäure und Natronlaugedämpfen vorgelegen.
Eine Exposition gegenüber Gasen, Dämpfen oder Stäuben aus der Tabelle zur BK 4302 habe hingegen nicht recherchiert werden
können.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes ferner ein Gutachten des Arztes für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde,
Allergologie und Umweltmedizin Dr. S vom 18. Mai 2009 eingeholt, der ausführte, dass der Kläger zwischen 1976 und 1993 gegenüber
Kohlen- und Aschestäuben exponiert gewesen sei, und zwar oberhalb der gültigen Grenzwerte für Feinstaub und oberhalb derjenigen
für Gesamtstaub. Darüber hinaus habe eine unregelmäßige Belastung gegenüber Brandgasen, Salzsäure und Natronlaugedämpfen bestanden.
Die Frage, ob überdurchschnittlich hohe Konzentrationen granulärer biobeständiger Stäube eine chronisch obstruktive Bronchitis
und ein Lungenemphysem verursachen könnten, sei bereits in den 60 er und 70 er Jahren des vorherigen Jahrhunderts Gegenstand
wissenschaftlicher Untersuchungen gewesen, wobei sich Hinweise auf eine Dosis Häufigkeitsbeziehung in Abhängigkeit von der
Gesamtstaubkonzentration am Arbeitsplatz ergeben hätten. Eine Reihe von Umweltstudien habe weitere Hinweise für die Ursächlichkeit
von anorganischen Stäuben für die Entwicklung einer COPD ergeben. Eine jüngst publizierte Metaanalyse international durchgeführter
Kohortenstudien zur Frage der Ursächlichkeit von berufsbedingter Staubbelastung für die Entwicklung einer COPD habe diesen
Zusammenhang bestätigt. Seitens der Deutschen Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin e. V. (DGAUM) sei daher in einem
Positionspapier "Diagnostik und Beurteilung obstruktiver Atemwegserkrankungen durch chemisch irritativ oder toxisch wirkende
Stoffe (BK Nr. 4302
BKV)" (Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Umweltmedizin 43, 10, 2008) empfohlen worden, bis zu einer Präzisierung des Verordnungsgebers
entsprechende Erkrankungsfälle ggf. nach §
9 Abs.
2 SGB VII zu diskutieren. Die pathogenetischen Mechanismen, welche zur Entwicklung von chronisch-entzündlichen Gewebeveränderungen
und sekundären Umbauvorgängen in Lunge und Atemwegen bei Einwirkungen biobeständiger granulärer Stäube führten, seien mittlerweile
weitgehend bekannt. Die Anerkennung einer chronisch obstruktiven Bronchitis und eines Lungenemphysems als BK sei jedoch bisher
ausschließlich auf Angehörige des Kohlenbergbaus unter Tage begrenzt, da nur über diese Beschäftigtengruppe ausreichend dosimetrische
Erkenntnisse über kumulative Staubexpositionen sowie zugehörige epidemiologische Untersuchungen vorlägen. Vor dem Hintergrund
dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse, welche dafür sprächen, dass intensive langjährige Staubbelastungen generell eine obstruktive
Atemwegserkrankung auslösen könnten, sei es somit hinreichend wahrscheinlich, dass die beim Kläger vorliegende obstruktive
Atemwegserkrankung durch schädigende Einwirkungen, denen er in den Jahren 1976 bis 1993 ausgesetzt gewesen sei, verursacht
worden sei.
Neben der berufsbedingten Belastung durch anorganische Stäube sei der bis 1986 über 30 Jahre betriebene massive inhalative
Zigarettenkonsum (zirka 75 Packungsjahre) konstitutiv. Von geringerer Bedeutung sei der Arbeitsunfall aus September 1986.
Auch das Ausmaß der Lungentuberkulose, welche auf den rechten Oberlappen begrenzt gewesen sei, sei als eher g-ring einzustufen.
Zweifelsfrei müsse dem außerberuflichen inhalativen Schädigungsfaktor eine wesentliche Rolle für die Entwicklung der beim
Kläger bestehenden COPD zugemessen werden. Auch sei der Kläger zum Zeitpunkt der Erstfeststellung der obstruktiven Atemwegserkrankung
im September 1978 erst zwei Jahre beruflich gegenüber anorganischen Stäuben exponiert gewesen, während zu diesem Zeitpunkt
bereits eine Raucheranamnese von 22 Jahren und eine Gesamtbelastung von mehr als 30 Packungsjahren vorgelegen habe. Die seinerzeit
festgestellte geringgradige obstruktive Ventilationsstörung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des bis dahin ausgeübten
inhalativen Zigarettenkonsums. Im Verlauf von elf Jahren habe sich jedoch eine rasch progrediente und dramatische Verschlechterung
des Krankheitsbildes entwickelt. Diese rasch progrediente Verschlechterung sei mit Wahrscheinlichkeit nicht allein Folge des
inhalativen Zigarettenkonsums, sondern müsse wesentlich teilursächlich auf die gleichzeitige berufsbedingte Feinstaubbelastung
zurückgeführt werden.
Es könne auch davon ausgegangen werden, dass 1993 ein medizinisch begründeter objektiver Zwang vorgelegen habe, die berufsbedingte
Belastung durch Stäube zu meiden, um das bereits bestehende mittelschwere obstruktive Atemwegsleiden nicht weiter zu verschlimmern.
Dr. K könne nicht zugestimmt werden, weil die inhalative Belastung des Klägers gegenüber Kohle- und Aschestäuben in jedem
Fall oberhalb der gültigen Grenzwerte für Feinstäube und Gesamtstaub gelegen habe. Soweit Dr. K damit argumentiere, dass keine
einschlägigen BK Anerkennungen aus der Berufskrankheitenstatistik bekannt seien, sei auf die vom Gesetzgeber ausdrücklich
eingeräumte Möglichkeit hinzuweisen, eine Anerkennung nach §
9 Abs.
2 SGB VII vorzunehmen.
Nach Hinweis des Gerichtes, dass die Anerkennung nach §
9 Abs.
2 SGB VII nicht Gegenstand des Verfahrens sei, führte Dr. S mit Rückäußerung vom 18. Januar 2010 aus, dass es vor dem Hintergrund der
außerordentlich hohen und langjährigen berufsbedingten Belastung des Klägers durch alveolengängige und biobeständige granuläre
Stäube hinreichend wahrscheinlich sei, dass dessen obstruktive Atemwegserkrankung durch die beruflichen Belastungen wesentlich
teilursächlich verursacht worden sei. Die medizinischen und arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Entwicklung einer BK 4302
seien daher mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst
Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten und den der beigezogenen Schwerbehindertenakte
des Landesamtes für Gesundheit und Versorgung Brandenburg.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte gemäß §§
153 Abs.
1,
126 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entschieden werden,
weil die Beteiligten in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das erstinstanzliche Urteil und der Bescheid der Beklagten vom
02. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger
nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung seiner Atemwegserkrankung als BK Nr. 81 bzw. als
BK 4302.
Nicht Gegenstand des Verfahrens war, wie bereits erstinstanzlich ausgeführt ist, ob der Arbeitsunfall aus 1986, auf den der
Kläger wiederholt verwiesen hat, Folgen hinterlassen hat. Weiterhin nicht Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob dem
Kläger Entschädigungsleistungen zu gewähren sind, da auch diesbezüglich im angefochtenen Bescheid keine Entscheidung getroffen
worden ist und dies demzufolge nicht Gegenstand des Verfahrens war. Aus demselben Grund war weiterhin auch nicht Gegenstand
des Verfahrens die Frage, ob die Erkrankung des Klägers auf der Grundlage des §
9 Abs.
2 SGB VII anzuerkennen ist, wonach unter genau bezeichneten Voraussetzungen Krankheiten, die nicht in der Rechtsverordnung als Berufskrankheit
bezeichnet sind, wie eine Berufskrankheit anzuerkennen sind (sog. Wie-BK oder Quasi-BK).
Für die Anerkennung der Erkrankung des Klägers als BK müssen im vorliegenden Fall die entsprechenden Voraussetzungen sowohl
nach dem Recht des Beitrittsgebietes als auch nach dem Recht des Bundesgebietes erfüllt sein. Nach §
215 Abs.
1 Satz 1
SGB VII ist bei im Beitrittsgebiet eingetretenen Versicherungsfällen für die Übernahme von Krankheiten als Berufskrankheit § 1150 Abs. 2
RVO in der vor dem Tag des Inkrafttretens des
SGB VII am 01. Januar 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Gemäß § 1150 Abs. 2 Satz 1
RVO gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 01. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden
Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne
des Dritten Buches der
RVO. Dies gilt jedoch u. a. nicht für Krankheiten, die - wie die Lungenerkrankung des Klägers - einem ab 01. Januar 1991 für
das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt werden und die nach
dem Dritten Buch der
RVO nicht zu entschädigen wären (§ 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
RVO). In diesem Fall muss die betreffende Krankheit die Voraussetzungen für die Anerkennung als BK sowohl nach dem im Beitrittsgebiet
geltenden Recht als auch nach dem Recht des Bundesgebietes erfüllen (BSG, Urteil vom 04. Dezember 2001, Az.: B 2 U 35/00 R, SozR 3- 8440 Nr. 50 Nr. 1, zitiert nach juris.de).
Die vorliegend als Berufskrankheit geltend gemachte Atemwegserkrankung ist vor dem 01. Januar 1992 im Beitrittsgebiet eingetreten.
Dies hat Dr. K in Auswertung der beigezogenen Schwerbehindertenakte zuletzt mit ergänzender Stellungnahme vom 10. März 2008
dargelegt; danach ist von einem Erkrankungsbeginn im November 1982 und - falls man seiner Einschätzung zur Kausalität nicht
folgte - von einem Versicherungsfall ab November 1987 auszugehen. Dr. S führt hierzu aus, dass eine obstruktive Lungenfunktionseinschränkung
erstmals in einer spirometrischen Ventilationsprüfung der Poliklinik F vom 29. September 1978 aktenkundig gemacht worden sei,
also jedenfalls auch vor Januar 1992. Damit müssen also die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Versicherungsfalls sowohl
nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht als auch nach dem Recht des Bundesgebietes erfüllt sein.
Nach § 221 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. DDR I, 185) und § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung,
Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten vom 26. Februar 1981 (
BKV DDR, GBl. DDR I, 137) ist eine BK eine Erkrankung, die durch arbeitsbedingte Einflüsse bei der Ausübung bestimmter beruflicher
Tätigkeiten bzw. Arbeitsaufgaben hervorgerufen wird und die in der vom Minister für Gesundheitswesen in Übereinstimmung mit
dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB) herausgegebenen Liste der BKen (Anlage zur Ersten Durchführungsbestimmung
der BKVO DDR vom 21. April 1981, GBl. DDR I 139) genannt ist. Diese Liste der Berufskrankheiten beinhaltet unter Nr. 81 "arbeitsbedingte
irritative und allergische Atemwegs- und Lungenerkrankungen".
Der Anspruch auf Anerkennung nach dem Recht der Bundesrepublik richtet sich nach den Vorschriften der
RVO, weil die geltend gemachte BK - wie ausgeführt - vor In Kraft Treten des Siebten Sozialgesetzbuches (
SGB VII) am 01. Januar 1997 aufgetreten ist, so dass dessen Bestimmungen nicht anwendbar sind (§§
212 SGB VII), und weil - wie ausgeführt -, §
215 Abs.
1 Satz 1
SGB VII auf die
RVO verweist. Gleichermaßen sind noch die Bestimmungen der bis zum 30. November 1997 geltenden
Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BKVO) maßgebend. Selbst wenn man davon ausginge, dass - da die BK der Beklagten erst im Februar 2004 gemeldet worden ist - auf
die Rechtslage ab diesem Zeitpunkt und damit auf das
SGB VII abzustellen ist, würde hieraus nichts anderes folgen, da insbesondere der Wortlaut der BK 4302 durch die
Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (
BKV) nicht geändert worden ist.
Gemäß den §§ 537 Nr. 2, 551 Abs. 1 Satz 1
RVO entschädigt die gesetzliche Unfallversicherung u. a. die Versicherten, die aufgrund des Versicherungsfalls eines Arbeitsunfalls,
als der nach § 551 Abs. 1 Satz 1
RVO auch eine BK gilt, in ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind. Berufskrankheiten sind Krankheiten, welche
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der
in den §§ 539, 540 und 543 545
RVO benannten Tätigkeiten erleidet (§ 551 Abs. 1 Satz 2
RVO). Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufskrankheiten gehören nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO (gleich lautend mit der BK 4302 der Anlage zur nunmehr geltenden
BKV) "durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung
aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich
waren oder sein können".
Für die Anerkennung als BK muss grundsätzlich eine versicherte Tätigkeit zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o.
ä. auf den Körper geführt haben, und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben. Die Tatbestandsmerkmale "versicherte
Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender
Wahrscheinlichkeit, bewiesen sein. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge
genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 02. April 2009, Az.: B 2 U 7/08 R, und Urteil vom 02. April 2009, Az.: B 2 U 30/087 R, zitiert nach juris.de).
Nach den Ausführungen des Dr. K gibt es keine grundsätzlichen Unterschiede bezüglich der Anforderungen an Expositions- und
Krankheitsbild zwischen der BK 4302 der Anlage zur
BKV und der BK 81 der BKVO der DDR. Allerdings habe man sich in der DDR Gesetzgebung hinsichtlich des Expositionsmaßes dahingehend festgelegt, dass
die langjährige, mindestens zehn Jahre dauernde schichtbegleitende Einwirkung des Schadstoffes im zweifachen MAK Wert Bereich
oder darüber zu fordern gewesen sei, um den Zusammenhang zu bejahen, sofern alle weiteren Prämissen für die BK Anerkennung
zuträfen.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben fehlt es nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen an den arbeitstechnischen Voraussetzungen
für die Anerkennung der Erkrankung des Klägers als BK. Dies steht fest aufgrund der Feststellungen des TAD der Beklagten und
deren Auswertung durch Dr. K. Nicht jede Art von Staubbelastung erfüllt die arbeitstechnischen Voraussetzungen. Vielmehr muss
es sich nach den ausdrücklichen Vorgaben des BK Tatbestandes 4302 der Anlage zur
BKV hierbei um chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe gehandelt haben. Beispielhaft genannt sind hierfür in dem Merkblatt
zur BK 4302 (Bekanntmachung des BMA vom 10. Juli 1979, Bundesarbeitsblatt 7/8/1979, zitiert nach Mertens/Brandenburg, Die
Berufskrankheitenverordnung, M 4302) Gruppen von leicht flüchtigen und schwer flüchtigen organischen Arbeitsstoffen sowie leicht flüchtigen und schwer
flüchtigen anorganischen Arbeitsstoffen, wobei Intensität und Dauer der Einwirkung zu berücksichtigen sind. Beigefügt ist
hierzu eine Anlage mit einzelnen genannten Stoffen. Der TAD der Beklagten hat hierzu wiederholt, zuletzt mit Stellungnahme
vom 12. Dezember 2008, ausgeführt, dass der Kläger zwar in unterschiedlichem Umfang gegenüber Kohlen- und Aschestäuben exponiert
gewesen sei, dass eine Exposition gegenüber Gasen, Dämpfen oder Stäuben aus der Tabelle zur BK 4302 indes nicht habe recherchiert
werden können. Dr. K hat in Auswertung der festgestellten Exposition dargelegt, dass insgesamt von einer diskontinuierlichen
Staubbelastung mäßigen Ausmaßes auszugehen sei, die unter Berücksichtigung der dargelegten Erfahrungen über staubinduzierte
Erkrankungen des Atmungsorgans jedenfalls nicht ausreichend für die Entstehung des beim Kläger vorliegenden Krankheitsbildes
sei. Diesen Feststellungen schließt sich das Gericht an, da sie nach Auswertung der vorliegenden Informationen über die Staubbelastung
des Klägers nachvollziehbar begründet worden ist. Soweit wiederholt eine Belastung durch Vanadiumpentoxid diskutiert worden
ist, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Exposition nach den Ausführungen im genannten Merkblatt unter die BK 1107 zu
subsumieren ist (Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen); da über diese BK im vorliegend zu überprüfenden Bescheid
der Beklagten vom 02. Dezember 2004 nicht entschieden worden ist, ist diese auch im gerichtlichen Verfahren nicht streitgegenständlich,
so dass dahingestellt bleiben kann, ob diesbezüglich eine ausreichende Belastung vorgelegen hat oder nicht.
Letztlich hat auch Dr. S mit seinen Ausführungen die Richtigkeit dieser Einschätzung im Hinblick auf die Nichtfeststellbarkeit
der arbeitstechnischen Voraussetzungen bestätigt. In seinem Gutachten vom 18. Mai 2009 hat er wiederholt ausgeführt, dass
es zwar "Hinweise" für Dosis-Wirkungsbeziehungen auch im Hinblick auf die Stäube gebe, denen der Kläger ausgesetzt gewesen
sei. Dies hat er zu belegen versucht durch das bereits genannte Positionspapier der DGAUM. Derartige "Hinweise" sind jedoch
grundsätzlich nicht ausreichend. Denn bereits aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten kann der gerichtlichen Entscheidung nur
der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand zugrunde gelegt werden, der von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden
Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt ist, über den also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen
abgesehen, Konsens besteht (BSG, Urteil vom 27. Juni 2006, Az.: B 2 U 20/04 R, zitiert nach juris.de, ebenso BSGE 96, 291 ff.). Dass diesbezüglich im Hinblick auf die vorliegend relevanten Stäube ein wissenschaftlicher Konsens bestehe, ist durch
Dr. S jedenfalls in seinem Gutachten vom 18. Mai 2009 weder behauptet noch belegt worden. Vielmehr schloss er sich der Einschätzung
in dem genannten Positionspapier an, dass eine Anerkennung über §
9 Abs.
2 SGB VII in Betracht kommt. Völlig zu Recht hat die Beklagte hierzu umfassend ausgeführt, dass im Umkehrschluss daraus folgt, dass
bei den zugrundezulegenden Expositionen eine Anerkennung nach §
9 Abs.
1 SGB VII gerade noch nicht in Betracht kommt, weil es an einem dementsprechenden Konsens in Bezug auf deren Ursächlichkeit für eine
BK gerade fehlt; diesbezüglich wird ergänzend auf die umfassenden Ausführungen der Beklagten in deren Schriftsätzen vom 11.
September 2009 und 26. März 2010 hingewiesen. Soweit Dr. S dann auf Nachfrage des Gerichtes in seiner Rückäußerung vom 18.
Januar 2010 lediglich erneut auf dieselben, von ihm bereits mit dem Gutachten übersandten Quellen verwies und nunmehr letztlich
das Gegenteil behauptete, konnte dies ohne weitere Begründung nicht überzeugen.
Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 19. Februar 2007 zu dem Gutachten des Dr. K ausführte, dass sich dieses Gutachten
auch nur auf Vermutungen stütze, hat der Kläger damit vollkommen Recht. Das Problem liegt allerdings darin, dass Dr. K sich
deshalb auf Vermutungen stützen musste, weil der Umfang der Exposition des Klägers gegenüber den für die Anerkennung der BK
4302 relevanten Stoffe im Vollbeweis gerade nicht festgestellt werden konnte. Bereits erstinstanzlich ist ausführlich und
unter Darlegung von Rechtsprechung hierzu ausgeführt worden, dass bei Fehlen eines derartigen Beweises dies vorliegend zu
Lasten des Klägers gehen muss. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß §
153 Abs.
2 SGG Bezug genommen.
Hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen hat Dr. S schließlich ausgeführt, nicht die ursprüngliche Entstehung der chronisch
obstruktiven Lungenerkrankung des Klägers auf die beruflichen Faktoren zurückzuführen, da der Kläger zum Zeitpunkt der Erstfeststellung
der obstruktiven Atemwegserkrankung im September 1978 erst zwei Jahre beruflich gegenüber anorganischen Stäuben exponiert
gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits eine Raucheranamnese von 30 Packungsjahren aufgewiesen habe. Dr. S führte
jedoch den Krankheitsverlauf, den er als rasch progredient und sich dramatisch verschlechternd bezeichnete, wesentlich teilursächlich
auf die gleichzeitige berufsbedingte Feinstaubbelastung zurück. Abgesehen davon, dass für die Darlegung eines besonders raschen
und dramatischen Krankheitsverlaufes an einer nachvollziehbaren Begründung fehlt, Dr. K vermochte den beigezogenen Unterlagen
zum Verlauf diesbezüglich nichts Auffälliges zu entnehmen, kann Dr. S auch im Hinblick auf die von ihm angenommene wesentliche
Mitverursachung bei der Verschlimmerung der Erkrankung nicht gefolgt werden. Dr. K hat hierzu ausgeführt, dass die Zusammenhänge
von beruflichen Einflussfaktoren und Rauchverhalten auf Entstehung und Verlauf der chronischen obstruktiven Bronchitis bisher
nur lückenhaft untersucht seien. Auch insoweit fehlt es damit erneut an einem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand,
über den von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler Konsens besteht. Dr. S hat seine
diesbezügliche Einschätzung weder begründet noch durch irgendwelche wissenschaftlichen Publikationen belegt. Insgesamt kann
damit nur Dr. K gefolgt werden, der nachvollziehbar ausführte, dass nicht ersichtlich ist, wie neben einem derart exzessiven
Zigarettenkonsum eine berufliche Belastung noch wesentlich teilursächlich werden könnte.
Dahingestellt bleiben konnte nach allem, ob der daneben ebenfalls noch notwendige so genannte Aufgabezwang überhaupt bestanden
hat. Dr. K hat dies bezweifelt, während Dr. S dies bejaht hat. Auch hier fehlt dem Gutachten des Dr. S jedoch eine Abwägung
und ausreichende Auswertung der in den Akten befindlichen Unterlagen, aus denen sich zur diesbezüglich relevanten Frage beispielsweise
im für die LVA erstellten Gutachten des Dr. L vom 10. Oktober 1995 ergibt, dass sich neben der Einschränkung der Lungenfunktion
auch eine Bluthochdruckerkrankung und eine allgemeine Muskelschwäche fanden.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG lagen nicht vor.