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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2016 - 7 KA 30/14
Umwandlung von Arztstellen eines medizinischen Versorgungszentrums Insolvenzverfahren Frist Antragsberechtigung
1. Eine in einem MVZ freiwerdende Arztstelle mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens ½ muss grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten - dies knüpft an die in § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V genannte Frist - nachbesetzt werden.
2. Ausreichend ist, dass der Nachbesetzungsantrag in vollständiger Form innerhalb dieser Frist beim Zulassungsausschuss eingeht und auch alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind; in Ausnahmefällen darf der Zulassungsausschuss diese Frist um weitere sechs Monate verlängern.
3. Nach Auffassung des Senats ist der Bestand einer Arztstelle bzw. der ihr zugrunde liegenden Anstellungsgenehmigung akzessorisch zum Zulassungsstatus des MVZ.
4. Das BSG hat bereits entschieden, dass dann, wenn eine fortführungsfähige Praxis nicht mehr besteht und die Zulassung infolgedessen wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit gemäß § 95 Abs. 6 SGB V entzogen wird, der Vertragsarztsitz - abweichend vom weiter gefassten Wortlaut des § 103 Abs. 3a Satz 1 SGB V - ersatzlos entfällt.
5. Eine Anstellungsgenehmigung fällt ebenso wenig wie die Zulassung selbst in die Insolvenzmasse.
Normenkette:
SGB V § 95 Abs. 9b
,
SGB V § 95 Abs. 6 S. 3
,
SGB V § 103 Abs. 3a S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 26.03.2014 S 71 KA 242/13
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2014 und der Beschluss des Beklagten vom 27. März 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 07. August 2013 aufgehoben.
Der Beklagte und der Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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