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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2016 - 7 KA 45/14
Umfang einer Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung Beschränkung der Zulassung auf Behandlung von Kindern und Jugendlichen Versorgungsanteils von mindestens 20 Prozent
1. Zur Verwirklichung der gesetzgeberischen und bedarfsplanerischen Vorgaben ist es Aufgabe gerade auch der Zulassungsgremien, das Ziel eines Versorgungsanteils von mindestens 20 Prozent zu beachten und im Rahmen von Nachbesetzungsverfahren auf der Grundlage von § 103 Abs. 3a SGB V dafür zu sorgen, dass ein Psychotherapeutensitz, der der ausschließlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen diente, wiederum so vergeben wird, dass auch der Praxisnachfolger ausschließlich Kinder und Jugendliche versorgt.
2. Anderenfalls wäre im Nachgang zu bedarfsplanerischen Grundentscheidungen zu befürchten, dass der erreichte Versorgungsanteil von 20 Prozent etwa durch altersbedingte Praxisaufgaben schleichend ausdünnt und unter 20 Prozent sinkt.
3. Daher erfolgen auch Nachbesetzungen von bislang ausschließlich der vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen dienenden Praxissitzen im Lichte der gesetzgeberischen Vorgabe in § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V, woraus zugleich folgt, dass die Ausschreibung eines Vertragspsychotherapeutensitzes gegebenenfalls auf die ausschließliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen begrenzt werden darf.
Normenkette:
SGB V § 103 Abs. 3a
Vorinstanzen: SG Berlin 23.04.2014 S 83 KA 263/12
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. April 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. im erstinstanzlichen Verfahren; im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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