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LSG Chemnitz, Beschluss vom 16.10.2008 - 7 B 296/08
Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren ab 1.4.2008; Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes; unechte Rückwirkung
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und das hierin wurzelnde Rückwirkungsverbot verbietet die Anwendung neuer, nachteiliger prozessrechtlicher Regelungen auf ein bereits vor Inkrafttreten der Rechtsänderung eingelegtes Rechtsmittel. Hieraus folgt, dass dann, wenn ein Rechtsmittel bereits vor Inkrafttreten der Rechtsänderung zulässigerweise hätte eingelegt werden können, aber unter Ausschöpfung der Rechtsmittelfrist erst nach Inkrafttreten der Rechtsänderung eingelegt worden ist, bei Anwendung der Ausschlussvorschrift jedenfalls gegen das Verbot der so genannten unechten Rückwirkung verstoßen und ein gesetzlich begründeter Vertrauenstatbestand verletzt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
,
GG Art. 20 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Leipzig 17.03.2008 S 19 AS 2990/07 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 17.03.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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