LSG Chemnitz, Urteil vom 15.10.2008 - 1 P 10/07
Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung im sozialgerichtlichen Verfahren, Korrespondenz über ein Postfach
Das Sozialgericht darf ohne einen Versuch zu unternehmen, eine zustellungsfähige Adresse zu erhalten, nicht das Urteil öffentlich
zustellen. Denn erst recht gilt für die Zustellung von Urteilen, dass die öffentliche Zustellung das letzte Mittel ist (hier:
öffentlichen Zustellung bei fortlaufender Korrespondenz über ein Postfach). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Dresden 08.06.2006 S 16 P 29/05