Vorübergehende Einstellung der Arbeitsvermittlung in der Arbeitsförderung; Nichterfüllung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung;
Verfassungsmäßigkeit
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten verfügte vorübergehende Einstellung der Arbeitsvermittlung.
Der am 1960 geborene Kläger absolvierte von Oktober 1988 bis September 1992 ein Studium zum Bibliothekar. Von Oktober 1995
bis Juni 1996 war er als Fachberater für Softwaretechniken, von März 1999 bis Juni 1999 als Programmierer tätig. Vom 1. August
2003 bis 31. Juli 2004 arbeitete er als Bibliothekar. Seitdem ist er arbeitslos. Zuletzt nahm er, ohne Leistungen zu beziehen,
die Vermittlungsbemühungen der Beklagten in Anspruch.
Am 28. April 2009 schlossen der Kläger und die Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung. Der Kläger verpflichtete sich zur
Teilnahme an der Maßnahme "Ganzzeitliche Integrationsleistung (GANZIL)" beim Technologie- und Bildungszentrum (tbz) vom 11.
Mai 2009 bis 10. Januar 2010. Die Beklagte verpflichtete sich unter anderem zur Übernahme der Kosten dieser Maßnahme. Die
Eingliederungsvereinbarung enthält eine Belehrung dahingehend, dass, werden Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung
ohne wichtigen Grund nicht erfüllt, die Arbeitsvermittlung für die Dauer von zwölf Wochen eingestellt werden kann. Die Eingliederungsvereinbarung
enthält auch eine Belehrung über die rentenrechtlichen Auswirkungen einer Vermittlungssperre.
Mit am 8. Mai 2009 bei der Agentur für Arbeit L eingegangenem Schreiben vom 6. Mai 2009, das er als "Absage/Kündigung der
GANZIL-Maßnahme aus wichtigem Grund" überschrieben hatte, teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die Teilnahme an der
Maßnahme ablehne. Er verfüge bereits über die entsprechende Qualifikation. Auch sei die Maßnahme auf eine andere Zielgruppe
als ihn selbst zugeschnitten. Der Bildungsträger beschäftige sich mit gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufen, nicht
aber mit akademisch-geisteswissenschaftlichen Berufen. Auch habe der Maßnahmeträger von "unabhängigen Stellen" und von früheren
Maßnahmeabsolventen "ganz schlechte Kritik" erhalten. Bei seiner Vorsprache am 28. April 2009 sei er unter "Druck und Nötigung"
zum Unterschreiben der Vereinbarung bestimmt worden. Man habe ihm mit Sanktionen gedroht, falls er nicht sofort unterschreibe.
Der Kläger erschien zur Eröffnungsveranstaltung der Maßnahme "GANZIL" am 11. Mai 2009 nicht und nahm auch am weiteren Verlauf
der Maßnahme nicht teil. Mit Bescheid vom 18. Mai 2009 stellte die Beklagte die Vermittlung ab dem 21. Mai 2009 ein. Der Kläger
sei seinen Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung vom 28. April 2009 nicht nachgekommen. Die von ihm mit Schreiben
vom 6. Mai 2009 vorgetragenen Gründe hätten nicht als wichtiger Grund für die Nichterfüllung der aus der Eingliederungsvereinbarung
resultierenden Pflichten anerkannt werden können. Nach Ablauf von zwölf Wochen könne die Vermittlung erneut in Anspruch genommen
werden.
Den Widerspruch vom 5. Juni 2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2009 zurück. Der Kläger habe sich
mit der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, an der Maßnahme "Ganzzeitliche Integrationsleistung" beim Technologie- und
Bildungszentrum teilzunehmen. Über die Rechtsfolgen eines Verstoßes sei er belehrt worden. Sein Schreiben vom 6. Mai 2009
lasse einen wichtigen Grund für die Nichterfüllung der Eingliederungsvereinbarung nicht erkennen. Nach Abwägung sei es nicht
ermessenfehlerhaft oder gar ermessensmissbräuchlich, die Vermittlung einzustellen.
Die Klage vom 26. August 2009 hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 18. November 2010 abgewiesen. Neben Ausführungen
zum Rechtsschutzinteresse, dessen Vorliegen es bejaht hat, hat das Sozialgericht die Klageabweisung wie folgt begründet:
"2. Einen wichtigen Grund für die Anfechtung der Eingliederungsvereinbarung vom 06.05.2009 - vom Kläger als Absage und/oder
Kündigung bezeichnet - und damit also für den Nichtantritt der GANZIL-Maßnahme durch den Kläger vermag das Gericht nicht zu
erkennen.
a) Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Eingliederungsvereinbarung vom 28.04.2009 liegen nicht vor, so dass der Kläger
an dieselbe gebunden ist. Angefochten werden kann eine Willenserklärung unter den Bestimmungen von §§119 ff.
BGB, von denen nach der Erklärung des Klägers vom 06.05.2009 ersichtlich nur die Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
in Betracht kommt. Denn im Übrigen war der Kläger nach seinem Vorbringen durch den "Flyer", welcher ihm am 28.04.2009 übergeben
wurde, über den nach seiner Ansicht unzureichenden oder nicht zielgenauen Inhalt der GANZIL-Maßnahme schon informiert.
b) Nach §
123 BGB kann die Erklärung anfechten, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch
Drohung bestimmt worden ist. Diese gesetzlichen Voraussetzungen liegen im Streitfalle zur Überzeugung des Gerichts nicht vor.
Nicht allein deswegen, weil der Maßnahmeträger, wie der Kläger späterhin erfahren haben will, nicht geeignet sei und schlechte
Kritiken von Dritten erfahren haben soll, liegt eine Täuschung durch die Beklagte vor. Diese hat dem Kläger vielmehr umfänglich
bereits in der Eingliederungsvereinbarung selbst aber auch im Antwortschreiben vom 20.05.2009 auf den besonderen Charakter
der GANZIL-Maßnahme hingewiesen, der eben vordergründig gerade nicht darin bestehen soll, bestimmte fachliche Qualifizierungen
vorzunehmen sondern ganzheitlich Vermittlungshemmnisse des Arbeitslosen abzubauen, die auch in dessen Person begründet sein
können. Insoweit sind die Ausführungen des Klägers zu den zurückgelegten Weiterbildungen bei der Arbeit am PC - zeitlich im
Übrigen weit zurückliegend bzw. nur sehr kurzzeitig - schon nicht hinreichend, weil sie die Eingliederungsfähigkeiten des
Klägers in den Arbeitsmarkt nicht zum Gegenstande haben. Einzig das Bewerbungscoaching mag insoweit als einschlägig gelten.
Das bedeutet aber anders gewendet noch nicht, dass die Beklagte davon überzeugt sein muss, dass der Kläger bereits ausreichende
Kenntnisse und Fähigkeiten insoweit erworben hat und in Missachtung derselben den Kläger über den Inhalt der GANZIL-Maßnahme
auch noch getäuscht hat. Daneben kann nicht ernstlich die Behauptung einer widerrechtlichen Drohung bei der Unterzeichnung
der Eingliederungsvereinbarung erhoben werden. Selbst nach der Schilderung des Gesprächs vom 28.04.2009 durch den Kläger ist
die Tatsache, dass ihm mitgeteilt wurde, dass er Sanktionen zu erwarten habe, wenn er die Eingliederungsvereinbarung nicht
unterzeichne, keine schlechthin rechtswidrige Drohung. Unter der Voraussetzung des §
37 Abs.
3 Satz 4
SGB III kam die Feststellung der erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt und dem folgend die gleiche Sanktion des §
38 Abs.
3 Satz 2
SGB III in Betracht, wenn der Kläger sich weigerte, eine Eingliederungsvereinbarung zu schließen. Jedenfalls rechtswidrig war eine
solche Erklärung durch die Mitarbeiterin der Beklagten also ersichtlich nicht.
c) Aus den vorbezeichneten Gründen ist auch ein wichtiger Grund für den Kläger, die GANZIL-Maßnahme nicht zu anzutreten, nicht
feststellbar. War der Kläger nach der wirksam zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung hierzu verpflichtet, durfte allein
aus wichtigem Grund dieselbe nicht angetreten werden. Soweit der Kläger diese Maßnahme fachlich für seine einschlägige Qualifizierung
nicht geeignet hielt, ergibt sich hieraus kein wichtiger Grund. Demgegenüber wird auf die vorstehenden Feststellungen zur
besonderen Zielsetzung der Maßnahme für Langzeitarbeitslose verwiesen, die eben in der ganzheitlichen Förderung und in einer
individuellen Integrationsunterstützung liegen. Es war also nicht Anliegen der Eingliederungsvereinbarung, dem Kläger bestimmte
fachliche Kenntnisse zu vermitteln, sondern ihn für die berufliche Eingliederung (also auch über ein Bewerbungscoaching hinausgehend)
zu befähigen. Dass insoweit der Maßnahmeträger ungeeignet sein soll, wie der Kläger aus Kritiken Dritter erfahren haben will,
ist aus Sicht des Gerichtes schon deswegen unbehelflich, weil allein die Wertung eines Dritten, ohne dass diese vom Kläger
ohne eigene Erfahrung in der Maßnahme nachprüfbar wäre, für den erforderlichen wichtigen Grund schon deswegen nichts hergibt,
weil ihn der Kläger aus eigener Anschauung gar nicht haben kann.
d) Die Anforderungen des wichtigen Grundes, unter den grundsätzlich alle - auch persönlichen - Gründe der Lebensgestaltung
fallen können, wenn sie bei der gebotenen Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft überwiegen und die Hintanstellung
dieser Gründe unzumutbar ist (BSG Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R = SozR 3-4100 § 119 Nr 26) sind nach den vorstehenden Feststellungen nicht erfüllt. Dies hat die Beklagte, jedenfalls im
Widerspruchsbescheid auch mit der erforderlichen Ermessensentscheidung hierzu, zutreffend erkannt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 16. Dezember 2010. Die Eingliederungsvereinbarung stelle ein "hoheitliches
Handeln im pseudokonsensualen Gewand" dar. Mit ihr werde in Rechte des Klägers aus Artikel
2 Abs.
1 des
Grundgesetzes (
GG) eingegriffen. Dieser Eingriff sei nicht verhältnismäßig, weil der mit der Eingliederungsvereinbarung bezweckte Erfolg auch
auf andere Weise, nämlich durch Erlass eines Verwaltungsaktes, hätte herbeigeführt werden können. Der Eingliederungsvereinbarung
fehle es am "Vertragscharakter", weil der Kläger "nur gezwungenermaßen" unterschrieben habe. Damit fehle es an korrespondierenden
Willenserklärungen. Eine Potentialanalyse sei entgegen §
37 Abs.
1 Satz 1 des Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (
SGB III) vor Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nicht vorgenommen worden. Auch könne die Eingliederungsvereinbarung deshalb
wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein, weil die Beklagte den Kläger durch Drohung mit Sanktionen zur Unterschriftsleistung
veranlasst habe. Wegen der Berufungsbegründung im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 9. Februar 2011 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2009
rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an den ihre Verwaltungsentscheidungen tragenden Auffassungen fest und erachtet den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakten
beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 4. August 2009 sind rechtmäßig und verletzen
den Kläger nicht in seinen Rechten. In nicht zu beanstandender Weise ist die Beklagte zu der Entscheidung gelangt, die Vermittlung
des Klägers vorübergehend einzustellen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat - vorbehaltlich
der nachfolgenden Ausführung zum Berufungsverfahren - ab und verweist auf die zutreffenden Darstellungen in den Entscheidungsgründen
des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 18. November 2010.
Die Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18. Juli 2013 stellen das vom Sozialgericht gefundene
Ergebnis nicht in Frage. Soweit er vorgetragen hat, die Arbeitsvermittlerin habe ihm gesagt, er müsse die Eingliederungsvereinbarung
sofort unterschreiben, vermag der Senat darin keinen Umstand zu erkennen, der den rechtlichen Bestand der Vereinbarung in
Frage stellen könnte. Vor dem Hintergrund, dass sich in der Verwaltungsakte der Entwurf eines Bescheides ("Zuweisung in eine
Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß §
46 Abs.
1 Satz 1
SGB III des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch -
SGB III") mit der Datumsangabe 28. April 2009 befindet, mit dem der Kläger offenbar in die Maßnahme "Ganzzeitliche Integrationsleistung"
zugewiesen werden sollte, mag es sein, dass auf Seiten der Beklagten ein energisches Bestreben bestand, den Kläger zu aktivieren.
Darauf deutet auch ein Vermerk über die persönliche Vorsprache des Klägers am 28. April 2009 hin. Dort ist die Rede von multiplen
Integrationshemmnissen, etwa einem eingeschränkten Tätigkeitsfeld, einem schlechten Arbeitsmarkt und einem mangelnden Selbstvermarktungsgeschick
des Klägers, aufgrund derer "keine zeitnahen Integrationschancen" zu erwarten seien. Mag das Vorgehen der Arbeitsvermittlerin
auch nachdrücklich gewesen sein, sind doch Umstände, die zu einer Anfechtbarkeit der Willenserklärung des Klägers oder gar
der Nichtigkeit der Vereinbarung führen könnten, nicht ersichtlich. Vielmehr dürfte sich die Vorgehensweise im Hinblick auf
die sich dem Senat in der mündlichen Verhandlung offenbarende Persönlichkeitsstruktur des Klägers als erforderlich dargestellt
haben. Trotz langjähriger Arbeitslosigkeit sieht sich der Kläger ausschließlich dem "geisteswissenschaftlich-akademischen
Bereich" zugehörig und bewirbt sich auf diesem eingeschränkten Arbeitsmarkt. Dies, obwohl er selbst davon ausgeht, dass die
Absagen auf die von ihm monatlich gefertigten ca. sieben Bewerbungen darauf beruhen, dass ihm die Berufserfahrung und beispielsweise
Kenntnisse in neuen Datenbank- und Katalogisierungssystemen fehlen. Der Kläger hinterließ beim Senat den Eindruck, sich exklusiv
in seinem "geisteswissenschaftlich-akademischen Bereich" eingerichtet und mit der Aussichtslosigkeit seiner Bemühungen um
eine Arbeitsstelle abgefunden zu haben. Einem solchen Zustand sollen aber Maßnahmen wie "GANZIL" im Sinne einer Mobilisierung
und Aktivierung, nicht zuletzt durch mit der Maßnahme einhergehende Nebeneffekte wie etwa eine Strukturierung des Tagesablaufs,
entgegenwirken.
Auch die schriftsätzlich im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente, soweit sie verständlich sind, stellen das vom Sozialgericht
gefundene Ergebnis nicht in Frage.
Die Auffassung des Klägers, der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sei unverhältnismäßig, wenn das verfolgte Ziel
auch mit einem Verwaltungsakt erreicht werden könne, teilt der Senat nicht. Hoheitliches Handeln durch Erlass einer Verfügung
stellt gegenüber dem Herbeiführen einer Vereinbarung nicht das mildere Mittel dar. Zudem deuten sowohl der Wortlaut von §
37 Abs.
3 Satz 4
SGB III als auch die systematische Stellung von §
37 Abs.
2 Satz 1
SGB III und §
37 Abs.
3 Satz 4
SGB III darauf hin, dass der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung der Normalfall, der Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung
ersetzenden Verwaltungsaktes die Ausnahme sein soll. Zwar hat das Bundessozialgericht zu den vergleichbaren Regelungen in
§ 15 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) die Auffassung vertreten, dass es nach Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck von
§ 15 Abs. 1 SGB II zwei grundsätzlich gleichwertige Wege seien (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 13/09 R - BSGE 104, 185 ff. = SozR 4-4200 § 15 Nr. 1 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 15 ff.). Darüber hinausgehend sogar noch einen Vorrang des Erlasses
eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes zu postulieren, lässt sich nicht begründen. Der Senat sieht
auch im Übrigen die Regelungen über die Eingliederungsvereinbarung in §
37 SGB III nicht als unvereinbar mit dem
Grundgesetz an (vgl. zu § 15 SGB II: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Oktober 2009 - L 12 AS 12/09 -JURIS-Dokument Rdnr. 38; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Mai 2012 - L 7 AS 557/12 B ER - NZS 2012, 632 = JURIS-Dokument Rdnr. 7).
Soweit der Kläger das Fehlen einer Potentialanalyse bemängelt, geht dies fehl. Die Potentialanalyse nach §
37 Abs.
1 Satz 1
SGB III ist Grundlage aller Bemühungen der Bundesagentur. Aus dem Wortlaut von §
37 Abs.
1 Satz 1
SGB III geht unzweideutig hervor, dass die Potentialanalyse "unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung"
zu erfolgen hat. Für die Forderung, sie müsse vor einzelnen Entscheidungen und insbesondere vor Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
wiederholt werden, gibt es keine Rechtsgrundlage.
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, die Androhung von Sanktionen verstoße gegen die guten Sitten. Soweit die
Beklagte auf den möglichen Eintritt von Sanktionen hingewiesen hat, stützt sie sich gerade auf gesetzliche Regelungen, die
diese Sanktionen vorsehen. Der Hinweis auf gesetzliche Rechtsfolgen, hier die Einstellung der Arbeitsvermittlung auf der Grundlage
von §
38 Abs.
3 Satz 2
SGB III, ist aber nicht nur rechtlich nicht zu beanstanden, sondern kann als Voraussetzung für eine mögliche spätere Sanktion im
Falle eines Pflichtverstoßes sogar erforderlich sein.
Soweit der Klägerbevollmächtigte auf die unlängst bekannt gewordenen Untersuchungsergebnisse des Bundesrechnungshofes verweist,
wonach bestimmte Personengruppen von den Agenturen für Arbeit in Beschäftigungsmaßnahmen abgeschoben würden, mithin die Beklagte
ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Eingliederung von Arbeitslosen und Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt nicht in dem
gebotenen Maße nachkomme, ist dieser Einwand nicht entscheidungserheblich. Denn maßgebend ist das im konkreten Rechtsstreit
angegriffene Verwaltungshandeln und nicht eine allgemeine Verwaltungspraxis. Das
Sozialgerichtsgesetz kennt kein Instrument zur allgemeinen Verwaltungskontrolle. Erweist sich aber die angegriffene Verwaltungshandelung als rechtmäßig,
muss die Rechtsverfolgung ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. §
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.