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LSG Hamburg, Urteil vom 11.09.2013 - 2 AL 47/11
Nichtzulassungsbeschwerde bei Unterschreiten des Berufungsstreitwertes Keine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Beurteilung von Verfügbarkeit bei arbeitslosigkeitsunschädlicher gesetzlich zugelassener Nebentätigkeit
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nach § 144 Abs. 2 SGG scheidet mangels Klärungsbedürftigkeit aus, sofern sich die entscheidende Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt oder nur die Anwendung schon entwickelter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall umstritten ist.
2. Die Vereinbarung täglicher Arbeitsbereitschaft als verfügbarkeitsunschädlicher Umstand ist anhand des Gesetzeswortlauts und der vom BSG entwickelten Rechtsprechung zu beantworten.
3. Eine kurzzeitige Beschäftigung unter 15 Stunden pro Woche schließt nach § 119 Abs. 3 SGB III a.F. Beschäftigungslosigkeit gerade nicht aus. Auch die Beurteilung von Abrufarbeit ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung, u.a. des BAG, auf der Basis gesicherter Erkenntnisse eröffnet.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2
,
SGG § 145
,
SGB III a.F. § 119 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Hamburg 17.05.2011 S 17 AL 329/09
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Mai 2011 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 12. März 2009 und 4. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2009 sowie der Bescheide vom 30. Mai 2009, 3. Juni 2009 und 7. Juli 2009 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 2. März 2009 bis 28. Februar 2010 Arbeitslosengeld nach einem Teilzeitbemessungsentgelt unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 1 von rund 51,70 EUR pro Tag sowie entsprechend höhere Zuschüsse zu den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung dem Grunde nach zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin 38 v.H. ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.

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