Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hessen, Beschluss vom 14.03.2017 - 9 AS 110/17
Ordnungsgeldbeschluss Beschwerde Selbständiges Zwischenverfahren Entsprechende Anwendbarkeit des § 46 Abs. 1 OWiG
1. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluss ist ein selbständiges Zwischenverfahren, das einer eigenen Kostenentscheidung bedarf.
2. Im Hinblick auf die Wesensnähe des mit einem Ordnungsmittel belegten Fehlverhaltens zur Ordnungswidrigkeit wird in der Rechtsprechung überwiegend die entsprechende Anwendbarkeit des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO bejaht.
3. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an; nur durch die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften wird zum einen sichergestellt, dass ein im Beschwerdeverfahren Erfolgreicher, der im Hauptsacheverfahren unterliegt, nicht schließlich doch die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen hat, zum anderen, dass der am Beschwerdeverfahren nicht beteiligte Gegner im Falle des Unterliegens im Hauptsacheverfahren auch die Kosten des das Ordnungsgeld betreffenden Beschwerdeverfahren zu tragen hat.
4. An seiner bisherigen Rechtsprechung, dass die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde eines Beteiligten gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen ihres Ausbleibens im Termin zu Lasten des letztlich kostenpflichtigen Beteiligten gehen und die auf das Beschwerdeverfahren bezogene Kostengrundentscheidung der abschließenden Hauptsacheentscheidung des Sozialgerichts vorbehalten bleibt, hält der Senat nicht fest.
Normenkette:
SGG § 202
,
ZPO § 141 Abs. 3
,
ZPO § 380
,
ZPO § 381 Abs. 1
,
OWiG § 46 Abs. 1
,
StPO § 467 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Darmstadt 27.01.2017 S 24 AS 310/14
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Januar 2017 aufgehoben.
Die Staatskasse hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: