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LSG Hessen, Urteil vom 26.08.2011 - 7 SO 14/10
Anspruch auf Sozialhilfe; Kostenerstattungspflicht unter Sozialhilfeträgern; Anwendbarkeit alten Rechts nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts
1. Die Kostenerstattungspflicht unter Sozialhilfeträgern beschränkt sich auf rechtmäßig erbrachte Leistungen (§ 111 Abs. 1 S. 1 BSHG; jetzt § 110 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Dabei sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der jeweiligen Bewilligungsentscheidung und an eine ggf notwendige Ermessensausübung durch den konkret leistungsgewährenden Träger vergleichsweise großzügig zu handhaben. Das gilt insbesondere, wenn dieser in Kooperation mit dem Hilfeempfänger und vor dem Hintergrund der vor Ort maßgeblichen Verhältnisse und der daran angepassten Verwaltungspraxis um die Stärkung von dessen Möglichkeiten zur Selbsthilfe (hier: Schaffung einer Arbeitsgelegenheit nach § 19 BSHG) bemüht ist.
2. Dabei ist jedoch die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des erstattungsberechtigten Trägers für die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung zu wahren; diese begründet eine entsprechende Obliegenheit auch gegenüber dem erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger. Diese Verantwortlichkeit kann nicht durch eine hinsichtlich der Art und des Umfangs einer Fördermaßnahme weitestgehend unbestimmte Heranziehung des Hilfeempfängers auf den Maßnahmeträger und damit eine juristische Person des Privatrechts verlagert werden, auch wenn es sich dabei um einen stadtnahen und gemeinnützigen Verein handelt.
3. § 107 Abs. 1 BSHG, wonach im Falle des Umzugs einer Person der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet ist, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf, ist unter Berücksichtigung der Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts auf noch nicht abgeschlossene Kostenerstattungsfälle weiterhin anzuwenden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BSHG § 107 Abs. 1
,
BSHG § 111 Abs. 1
,
BSHG § 19 Abs. 2 S. 1
,
SGB X § 33 Abs. 1
,
SGB XII § 110 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Main 16.12.2009 S 20 SO 452/05
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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