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LSG Hessen, Urteil vom 26.08.2011 - 7 SO 81/09
Anspruch auf Sozialhilfe; Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland
§ 108 BSHG dient dem Schutz der Sozialhilfeträger, die an der Grenze zum Ausland liegen und bezweckt eine Verteilung entstehender Sozialhilfelasten bei Übertritt aus dem Ausland im Interesse desjenigen örtlichen Sozialhilfeträgers, in dessen Zuständigkeitsbereich Personen aus dem Ausland übertreten und innerhalb Monatsfrist sozialhilfebedürftig werden. Dieser Schutzzweck wird im Falle des Umzugs Hilfebedürftiger im Inland, der mit einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit verbunden ist, nicht berührt; denn einem solchen Umzug fehlt grundsätzlich der die Kostenerstattungspflicht nach § 108 BSHG rechtfertigende Bezug zum Einreiseort. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BSHG § 108 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 108 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/M. 19.03.2009 S 30 SO 13/06
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.
III. Die Revision wird zugelassen.

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