LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.03.2016 - 1/4 KR 85/13
Anspruchsvoraussetzungen für Krankengeld Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Weitere Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen
1. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BSG zum Anspruch auf Krankengeld, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, setzt der Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 und 2 SGB V neben dem Bestehen einer Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld und dem Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit die Feststellung von dieser durch einen Arzt voraus.
2. Nach § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V kann der Anspruch nicht entstehen, bevor - spätestens am vorhergehenden Tag - ein Arzt Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.
3. Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des BSG sowohl für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit, um den Krankengeldanspruch zu begründen, als auch im Laufe einer lange andauernden Arbeitsunfähigkeit, in der es immer wieder zu neuen ärztlichen Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit kommt.
4. Der Versicherte muss in einer solchen Situation alle Obliegenheiten beachten, um seinen Krankengeldanspruch zu erhalten.
5. Er muss sich deshalb bei befristeten Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen vor Fristablauf erneut seine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen lassen und dafür Sorge tragen, dass die Krankenkasse hiervon Kenntnis erlangt.
Normenkette:
SGB V § 44 Abs. 1
,
SGB V § 44 Abs. 2
,
SGB V § 46 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Oldenburg 22.01.2013 S 62 KR 22/11
Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 22. Januar 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2010 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe auch für die Zeit vom 25. September 2010 bis zum 21. Oktober 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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