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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.03.2016 - 1/4 KR 97/13
Kostenübernahme bzw. Erstattung von Fahrtkosten für ambulante Behandlungen Zwingende medizinische Notwendigkeit Hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum
1. Nach § 8 Abs. 1 KT-RL können in besonderen Ausnahmefällen auch Fahrten zur ambulanten Behandlung bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen werden.
2. Dabei bedarf es einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.
3. Voraussetzung für eine Verordnung und Genehmigung ist nach § 8 Abs. 2 KT-RL, dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz aufweist, und dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
4. Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum" im Sinne von § 8 Abs. 2 KT-RL ist danach zu bestimmen, ob die Behandlung, zu deren Ermöglichung die Fahrten durchgeführt werden sollen, mit den in Anlage 2 der Richtlinien genannten anderen Behandlungsformen von ihrem zeitlichen Ausmaß her wertungsmäßig vergleichbar ist; dabei ist die Häufigkeit einerseits und die Gesamtdauer andererseits gemeinsam zu den Regelbeispielen in Beziehung zu setzen.
Normenkette:
SGB V § 60 Abs. 1 S. 1
,
KT-RL (Krankenhaustransport-Richtlinie) § 8 Abs. 1
,
KT-RL (Krankenhaustransport-Richtlinie) § 8 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Oldenburg 12.02.2013 S 62 KR 37/11
Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 12. Februar 2013 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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