LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.03.2016 - 8 SO 241/15 B ER
Vorläufige Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für einen kosovarischen Staatsangehörigen Erlaubnis zur Beschäftigungsaufnahme Fiktionsbescheinigung nach dem Aufenthaltsgesetz Unklare aufenthaltsrechtliche Lage
1. Erlaubt ist die Aufnahme einer Beschäftigung für Drittstaatenangehörige, wenn der Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, während ein ausdrückliches Verbot der Erwerbstätigkeit im Aufenthaltstitel, z.B. mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht erlaubt", ein Hinweis dafür ist, dass auch keine abstrakt-generelle Möglichkeit der Erlaubniserteilung besteht.
2. In den Fällen, dass der Ausländer im Besitz einer Fiktionsbescheinigung i.S.d. § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AufenthG ist, ist davon auszugehen, dass die Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, sofern die Fiktionsbescheinigung nicht ohnehin eine Nebenbestimmung enthält, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich nicht gestattet.
Normenkette:
SGB XII § 21 S. 1
,
SGB II § 8 Abs. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
AufenthG § 81 Abs. 5
,
AufenthG § 81 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Braunschweig 20.07.2015 S 46 SO 84/15 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 20. Juli 2015 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Sozialgericht Braunschweig anhängigen Klageverfahrens - S 32 SO 124/15 -, längstens jedoch bis zum 31. März 2016, folgende Leistungen vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu erbringen:
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
für die Zeit vom 1. Juli bis 20. Oktober 2015 in Höhe von monatlich 374,40 EUR
für die Zeit vom 21. Oktober bis 31. Dezember 2015 in Höhe von monatlich 320,00 EUR
und ab 1. Januar 2016 in Höhe von monatlich 324,00 EUR
sowie Hilfe bei Krankheit und Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft ab 28. August 2015.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Weitere Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

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