Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Kürzung der Rente der Klägerin aufgrund Übertragung von Entgeltpunkten
auf den geschiedenen Ehemann durch einen insoweit geänderten Versorgungsausgleich.
Die Klägerin bezog seit dem 01.08.1994 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Mit Urteil des Amtsgerichts T vom 00.08.2005 und Abänderung desselben durch Beschluss vom 00.04.2006 wurden zur Durchführung
des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften des geschiedenen Ehemanns bei der Beklagten und bei der Kommunalen Zusatzversorgungskasse
Westfalen-Lippe auf das bei der Beklagten geführte Konto der Klägerin übertragen.
Seit dem 01.10.2005 hat die Klägerin Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 22.09.2006); für
die Zeit vom 01.10.2005 bis zum 30.11.2005 legte die Beklagte der Berechnung 20,5331 persönliche Entgeltpunkte (pEP) zugrunde,
für die Zeit ab dem 01.12.2005 legte sie 37,8090 pEP zugrunde. Die Altersrente wurde unter anderem durch Bescheid vom 28.09.2007
neu festgestellt, dabei wurden 41,9307 pEP zugrunde gelegt.
Mit Beschluss vom 00.03.2012, ergänzt durch Beschluss vom 00.10.2012, befand das Amtsgericht I über den Versorgungsausgleich
nach neuem Recht erneut und änderte die Entscheidung des Amtsgerichts T vom 00.08.2005 ab. Zu Lasten der Klägerin wurde ein
Anrecht in Höhe von 4,1666 EP auf das Rentenkonto des geschiedenen Ehemanns übertragen, zu ihren Gunsten wurden 21,4422 EP
von seinem Konto bei der Beklagten und weitere 18,67 Versorgungspunkte bei der Kommunalen Versorgungskasse Westfalen-Lippe
auf ihr Konto übertragen, jeweils bezogen auf den 31.01.2005. Diese Entscheidung wurde mit dem 27.11.2012 rechtskräftig; die
Rechtskraftmitteilung ging bei der Beklagten am 19.12.2012 ein.
Mit Bescheid vom 02.01.2013 nahm die Beklagte unter anderem wegen der Änderung der pEP durch den geänderten Versorgungsausgleich
eine Neuberechnung ab dem 01.07.2010 vor. Dabei hob sie den Bescheid vom 28.09.2007 mit Wirkung ab dem 01.02.2013 hinsichtlich
der Rentenhöhe auf; ab diesem Zeitpunkt seien der Berechnung nur noch 33,1057 pEP zugrunde zu legen. Weiter führte sie aus,
dem geschiedenen Ehemann stehe die Leistung aus dem Versorgungsausgleich vom 01.01.2011 an zu. Die Klägerin habe bis zum 31.01.2013
noch die ungeminderte Rente erhalten. Sie müsse damit rechnen, dass der geschiedene Mann einen entsprechenden Herausgabeanspruch
gegen sie geltend mache.
Mit Bescheid vom 07.01.2013 nahm die Beklagte eine Neufestsetzung der Rente ab dem 01.02.2013 vor, legte dabei 33,1057 pEP
zugrunde und hob den Bescheid vom 02.01.2013 mit Wirkung ab 01.02.2013 hinsichtlich der Rentenhöhe auf.
Mit Schreiben vom 20.01.2013 legte die Klägerin gegen beide Bescheide Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 17.06.2013 berichtigte die Beklagte den Bescheid vom 02.01.2013 hinsichtlich des Zeitpunkts, von dem an
die Leistungen aus dem Versorgungsausgleich dem geschiedenen Ehemann zustünden, auf den 01.01.2011 statt des 01.01.2001. Es
habe sich um einen bedauerlichen Rechtschreibfehler gehandelt. Die Notwendigkeit der Berichtigung ergebe sich aus dem Beschluss
des Familiengerichts I vom 00.10.2012. Mit diesem Beschluss sei festgelegt worden, dass die Wirksamkeit des Abänderungsbeschlusses
vom 23.03.2012 ab dem 01.01.2011 wirke. Der Bescheid vom 02.01.2013 sei entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung stützte
die Beklagte auf § 38 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Zur Begründung ihres Widerspruchs führte die Klägerin aus, die Berichtigung des Bescheides vom 02.01.2013 entspreche nicht
den Formvorschriften, da es sich nicht um einen Schreibfehler handele. Darüber hinaus sei der Beschluss des Familiengerichts
inhaltlich rechtswidrig auf unzutreffende Auskünfte der Beklagten zurückzuführen, weshalb dieser nicht Grundlage der Entscheidung
der Beklagten sein könne. Schließlich könne sie sich auch auf Bestandsschutz berufen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17.09.2014 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Entscheidung des
Amtsgerichts I vom 00.03.2012 sei der Berechnung zugrunde zu legen, da diese - was zwischen den Beteiligten unstreitig sei
- seit dem 27.11.2012 rechtskräftig und wirksam sei. Gemäß §
101 Abs.
3 S. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) werde die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Ersten des Kalendermonats an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten
aufgrund einer Abänderungsentscheidung des Versorgungausgleichs verändert, der auf den Monat folge, in dem der Antrag auf
Abänderung beim Familiengericht eingegangen sei. Die leistungsrechtlichen Auswirkungen könnten sich bei einer Abänderungsentscheidung
gemäß § 51 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) i.V.m. § 225 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) aber erst entfalten, wenn diese rechtskräftig geworden sei. Dies sei der Monat Februar 2013 gewesen, da die Mitteilung des
Amtsgerichts I über den Eintritt der Rechtskraft am 27.11.2012 erst im Dezember 2012 eingegangen sei. Für die Zeit davor sei
sie, die Beklagte, durch die Regelung des § 30 VersAusglG vor einer Doppelzahlung geschützt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten 02.01.2013 sowie vom 07.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2014 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 06.06.2017 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage unter Hinweis auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen
Bescheiden und die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Ein rechtskräftiger Beschluss des Amtsgerichts
I vom 00.03.2012 binde die Beklagte und das erkennende Gericht. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, ob die beschriebene Rechtslage
tatsächlich gegeben sei oder nicht. Außerdem sei der Bescheid vom 02.01.2013 mit Schriftsatz der Beklagten vom 17.06.2013
wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 38 SGB X berichtigt worden. Es sei aus dem Verfügungssatz der Beklagten eindeutig zu entnehmen, dass nicht bereits ab dem Jahre 2001,
zu dem die Klägerin noch keine Altersrente bezogen habe, eine Änderung der Rechtslage habe herbeigeführt werden sollen, sondern
sich dies natürlich erst ab dem Jahre 2011 ergebe, was sich mit dem Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts I decke. Die Hinweise
der Klägerin auf den Bestandsschutz verfingen nicht. Aus der Regelung des §
101 Abs.
3 Satz 2
SGB VI gehe hervor, dass ein Rentenbescheid mit Wirkung ab Änderung des Versorgungsausgleichs aufzuheben sei. Ausdrücklich werde
darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 48 SGB X und die Vorschrift des § 24 SGB X nicht anzuwenden seien; auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin folglich nicht berufen.
Gegen das am 07.07.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.08.2017 Berufung eingelegt.
Die Klägerin trägt zunächst vertiefend vor, soweit sie aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts eine Kürzung der Rentenzahlung
erfahre, erscheine dies falsch und verletze sie in ihrem Recht auf Bestandsschutz. Auch bestehe keine offenbare Unrichtigkeit.
Die Änderungsbeschlüsse basierten letztlich auf falschen Auskünften eines Sozialversicherungsträgers.
Weiter trägt die Klägerin vor, die Abänderungsentscheidung des Versorgungsausgleichs sei nach dem Beginn der Rentenzahlung
wirksam geworden. Insoweit sei die Übergangsregelung des §
268a SGB VI zu beachten; demnach sei §
101 Abs.
3 SGB VI in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Außerdem wende sie sich gegen die fehlerhafte Rentenberechnung.
Sie habe ihre Tätigkeit im vollen Umfang aufgegeben, um die Kinder des geschiedenen Ehemannes zu erziehen. Bei der Berechnung
ihrer Rentenhöhe seien die Berücksichtigungszeiten nach Maßgabe des §
57 SGB VI anzuerkennen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.06.2017 und die Bescheide der Beklagten vom 02.01.2013 und vom 07.01.2013
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Berufungsbegründung enthalte keine neuen Gesichtspunkte. Der Rentenbescheid sei mit Wirkung der Abänderung
des Versorgungsausgleichs gemäß §
101 Abs.
3 Satz 2
SGB VI aufzuheben gewesen. Die Übergangsregelung des §
268a SGB VI sei nicht anzuwenden. Als Einleitung des Versorgungsausgleichs im Sinne des §
268 Abs.
2 SGB VI gelte der Zeitpunkt des Antrags auf Durchführung bzw. Abänderung des Versorgungsausgleichs, dies sei hier der 13.12.2010.
Mit Schreiben vom 25.08.2020 hat der Senat die Beteiligten zu einer Entscheidung im Beschlusswege nach §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) angehört.
Anschließend hat die Klägerin weiter vorgetragen, sie müsse damit rechnen, dass der geschiedene Ehegatte nach den Grundsätzen
der ungerechtfertigten Bereicherung die Herausgabe von Leistungen aus dem Versorgungsausgleich von ihr verlange. Außerdem
finde die Übergangsvorschrift des §
268a SGB VI Anwendung. Für die Beklagte habe die Möglichkeit bestanden, die Entscheidung des Amtsgerichts I vom00.03.2012 bzw. den Ergänzungsbeschluss
vom 00.12.2012 überprüfen zu lassen. Rentenversicherungsträger seien Beteiligte im Verfahren zum Versorgungsausgleich. Außerdem
sei eine Rentenänderung in diesem Ausmaß verfassungswidrig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakten der
Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand dieser Entscheidung geworden ist.
II.
Die Berufung konnte durch Beschluss zurückgewiesen werden, denn ein Fall des §
105 Abs.
2 Satz 1
SGG liegt nicht vor. Das Sozialgericht Düsseldorf hat durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung am 06.06.2017 die Klage abgewiesen;
zum Verhandlungstermin war die Klägerin persönlich erschienen. Zudem hält der erkennende Senat die Berufung einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich (§
153 Abs.
4 Satz 1
SGG). Eine weitere Sachaufklärung ist nicht erforderlich. Die Klägerin ist über die Rechtslage durch gerichtliches Schreiben
vom 25.08.2020 informiert worden. Die Beteiligten wurden mit diesem Schreiben zu einer Entscheidung durch Beschluss angehört
(§
153 Abs.
4 Satz 2
SGG).
Die zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 02.01.2013
und vom 07.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht
in ihren Rechten im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG.
Der Senat schließt sich den Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.11.2019 an und macht diese auch zum Gegenstand
dieser Entscheidung; §§
142 Abs.
2 Satz 3,
153 Abs.
2 SGG.
Ergänzend ist klarstellend folgendes auszuführen:
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben war spätestens ab Februar 2013 der Versorgungsausgleich mit den auf den geschiedenen
Ehemann übertragenen Entgeltpunkten bei der Klägerin rentenmindernd zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs
ab Februar 2013 durch die Beklagte ist insgesamt nicht zu beanstanden.
Gemäß §
101 Abs.
3 Satz 1
SGB VI wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert,
zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Entscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden
erst mit Rechtskraft wirksam. Den gesetzlichen Vorschriften ist unmissverständlich zu entnehmen, dass es für die Frage, ab
welchem Zeitpunkt die durch einen Versorgungsausgleich eingetretenen neuen Verhältnisse in Form eines Rentenzu- oder abschlags
zu berücksichtigen sind, auf den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich ankommt. Dabei ist
es unerheblich, ob es sich um ein Verfahren handelt, dass nach aktuell gültigem Recht unter Anwendung des § 224 Abs. 1 FamFG zu bewerten ist, oder ob sich das Verfahren nach der alten, bis 31.08.2009 gültigen Rechtslage nach § 53g des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und § 48 VersAusglG richtet (Schmidt/Kador in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB VI, 2. Aufl., §
101 SGB VI (Stand: 03.08.2020), Rn. 19.1). § 224 Abs. 1 FamFG und § 53g FGG regeln beide, dass Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, erst mit Rechtskraft wirksam werden. Unabhängig
daher von der Frage, ob hier der Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs vom 13.12.2010 zur Anwendung des neuen Rechts
führt, gilt immer die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts.
Des weiteren regelt §
101 Abs.
3 S. 3
SGB VI, dass die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Ersten des Kalendermonats an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten
aufgrund einer Abänderungsentscheidung des Versorgungsausgleichs verändert wird, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag
auf Abänderung beim Familiengericht eingegangen ist (§ 226 Abs. 4 FamFG). Darin liegt eine bedeutsame Abweichung gegenüber §
101 Abs.
3 S. 1
SGB VI; damit wird der Rentenbewilligungsbescheid in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit abgeändert wird. Die Rückzahlung
überzahlter Rentenleistungen erfolgt über § 50 SGB X. Die §§ 24 und 48 SGB X sind ausdrücklich ausgeschlossen. (Schmidt/Kador in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB VI, 2. Aufl., §
101 SGB VI (Stand: 03.08.2020), Rn. 20).
Der Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs stammt vom 13.12.2010, so dass auch das Amtsgericht I mit Ergänzungsbeschluss
vom 05.10.2012 auf die Anhörungsrüge der Klägerin den Beschluss vom 23.03.2012 insoweit klarstellend abgeändert hat, dass
die Wirksamkeit der Abänderung bereits mit Wirkung zum 01.01.2011 eintritt. Dies ergibt sich zwanglos aus § 226 Abs. 4 FamFG.
Daraus resultiert, dass die von der Beklagten vorgenommene Berichtigung des Bescheids vom 02.01.2013 durch das Schreiben vom
17.06.2013 nicht zu beanstanden ist. Mit dem Schreiben vom 17.06.2013 hat die Beklagten lediglich klargestellt, dass hinsichtlich
des Zeitpunktes, von dem an dem geschiedenen Ehemann der Klägerin Leistungen aus dem Versorgungsausgleich zustehen, nicht
der 01.01.2001, sondern der 01.01.2011 ist. Dies hatte bereits das Sozialgericht Düsseldorf im Urteil vom 06.06.2017 zutreffend
ausgeführt. Für die Klägerin erwachsen hieraus keinen Nachteile; eine etwaige rückwirkende Reduzierung der Rente geht damit
nicht einher. Der Rentenbescheid vom 07.01.2013, mit dem Rente beginnend ab Februar 2013 dann in reduzierter monatlicher Höhe
von nunmehr 834,03 € festgesetzt wurde, ist insoweit gerade auch nicht Gegenstand der Berichtigung gewesen.
Damit hat die Beklagte letztlich gerade zugunsten der Klägerin § 30 VersAusglG angewendet und in nicht zu beanstandender Form erst ab Februar 2013 eine Kürzung vorgenommen. Der Kürzungszeitpunkt ab Februar
2013 ist auch nicht zu beanstanden; dies ergibt sich aus § 30 Abs. 2 VersAusglG, wonach die Übergangszeit bis zum letzten Tag des Monats dauert, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der
Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Kenntnis erlangte die Beklagte am 19.12.2012 durch die Rechtskraftmitteilung
des Amtsgerichts I, so dass mit Ablauf Januar 2013 ab Februar 2013 die Rente unter Berücksichtigung der Abschläge neu festzusetzen
war.
Eine (weitergehende) rechtswidrige Belastung der Klägerin ist insgesamt weder dargetan, noch ergibt sich dies aus dem Sachvortrag
der Klägerin.
Soweit auf die Übergangsvorschrift des §
268a Abs.
2 SGB VI verwiesen wird, weist der Senat darauf hin, dass die Änderung des Versorgungsausgleichs gerade nach dem 01.09.2009 eingeleitet
worden ist; nämlich am 13.12.2010. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die Vorschrift eine Übergangsregelung zum
so genannten Rentnerprivileg darstellt, das zum 01.01.2009 abgeschafft wurde. Das Rentnerprivileg bedeutete, dass die Rente
in besitzgeschützter Höhe so lange weiterzuzahlen war, bis sich der aus dem Versorgungsausgleich ergebende Zuschlag begünstigend
für den Ausgleichsberechtigten, also ab künftiger Rentenzahlung, auswirkt. §
268a Abs.
2 SGB VI ermöglicht als Übergangsvorschrift die Anwendung des Rentenprivilegs auch dann, wenn zwar das neue Recht bereits Geltung
hat, jedoch vor dem 01.09.2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden war. Der Senat weist darauf
hin, dass der Klägerin die höhere Rente noch bis 31.01.2013 geleistet wurde und der Abschlag erst nach Rechtskraft der Entscheidung
des Amtsgerichts I zum 01.02.2013 berücksichtigt wurde. Insoweit kann das Gericht auch nicht erkennen, welchen positiven Einfluss
die Aufrechterhaltung des Rentnerprivilegs durch die Übergangsvorschrift des §
268a Abs.
2 SGB VI haben soll.
Eine Anwendung der Übergangsvorschrift des §
268a Abs.
2 SGB VI scheidet aber auch schon deshalb aus, weil die Änderung des Versorgungsausgleichs gerade nach dem 01.09.2009 eingeleitet
wurde.
Der Vollständigkeit halber weist der Senat abschließend darauf hin, dass der Rentenversicherungsträger im Übrigen auch an
die vom Familiengericht vorgenommene Festsetzung des Betrages, in dessen Höhe ein Abschlag an Entgeltpunkten durch den durchgeführten
Versorgungsausgleich in der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Gewährung von Unterhalt
vom Rentenbezieher an seinen noch nicht Rente beziehenden geschiedenen Ehegatten auszusetzen ist (Aussetzungsbetrag einer
versorgungsausgleichsbedingten Rentenkürzung) gebunden ist, auch wenn die Berechnungen des Familiengerichts unzutreffend sein
sollten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2020 - L 10 R 1177/16 -, juris); eine eigene Prüfung durch den Rentenversicherungsträger ist weder notwendig noch geboten, vielmehr verbietet sich
dies sogar.
Für die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, den durchgeführten Versorgungsausgleich rentenrechtlich umzusetzen,
ist es daher grundsätzlich unerheblich, aus welchen Gründen es zu einer Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
gekommen ist (BSG, Urteil vom 22.04.2008, B 5aR 72107 R). Eine andere Betrachtung würde dazu führen, dass im Rahmen des Verfahrens der gesetzlichen
Rentenversicherung der Träger in eine entsprechende Prüfung eintreten müsste, aus welchen und von wem zu vertretenden Gründen
es zu einer Verzögerung der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich gekommen ist (BSG, Urteil vom 22.04.2008, B 5aR 72/07 R). Dies würde dem Erfordernis nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit über den Zeitpunkt
der rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zuwiderlaufen (BSG, Urteil vom 22.04.2008, B 5aR 72/07 R). Es ist daher für den Beginn der - höheren - Rente unbeachtlich, ob der Ausgleichsberechtigte
selbst zur Verzögerung des familiengerichtlichen Verfahrens beigetragen hat oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände
hierfür verantwortlich waren (BSG, Urteil vom 22.04.2008, B 5aR 72/07 R).
Umstände, die einen Bestandsschutz begründen, ergeben sich angesichts der klaren Rechtslage nicht.
Gegen die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Rechtskraft bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a R 72/07 R -, Rn. 26, juris).
Soweit die Klägerin Kindererziehungszeiten berücksichtigt wissen will, weist das Gericht darauf hin, dass diese nicht Gegenstand
des Verfahrens sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von §
160 Abs.
1 S. 1, Abs.
2 SGG nicht vorliegen.