Gründe
I.
Im Klageverfahren ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Das Sozialgericht (SG) hat der Klägerin auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L I aus P beigeordnet (Beschluss vom 23.11.2018).
Dieser hat im Oktober 2019 mitgeteilt, es bestehe kein Kontakt mehr zur Klägerin. In einem Erörterungstermin vor dem SG am 26.5.2020 hat die Klägerin erklärt, sie möchte nicht mehr von Rechtsanwalt I vertreten werden. Das SG hat den Beschluss vom 23.11.2018 mit Wirkung ab 26.5.2020 aufgehoben: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei ab dem 26.5.2020
aufzuheben, da die Klägerin an diesem Tag erklärt habe, sie wolle nicht mehr von Rechtsanwalt I vertreten werden (Beschluss
vom 6.11.2020). Am gleichen Tag hat das SG der Klägerin mitgeteilt, dass sie angesichts des Verhaltens der Klägerin die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht
mehr für zielführend halte; die Streitsache sei nunmehr für einen Verhandlungstermin vorgesehen (Verfügung vom 6.11.2020).
Die Klägerin hat darauf erwidert, Rechtsanwalt I sei nicht bereit gewesen, ihr weiterzuhelfen; deshalb gehe sie nun allein
zum Gericht.
Am 30.11.2020 hat die Klägerin beim Landessozialgericht (LSG) verschiedene, mit handschriftlichen Bemerkungen versehene Unterlagen
eingereicht. Da darunter auch Seite 2 des Beschlusses vom 6.11.2020 war, ist diese "Eingabe" als Beschwerde gegen den Beschluss
vom 6.11.2020 behandelt worden. Auf die wiederholte Nachfrage, welches Anliegen sie mit der Übersendung der Unterlagen an
das LSG verfolge, hat die Klägerin (lediglich) mitgeteilt, das LSG sei ihr von den "Kollegen in Dortmund" als weiterer Ansprechpartner
angegeben worden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin sich (nur) gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wendet. Dies entnimmt der
Senat daraus, dass sie sich unter Übersendung der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 6.11.2020 an das
Beschwerdegericht gewandt hat, weil ihr dieses vom Ausgangsgericht als "weiterer Ansprechpartner" genannt wurde. Das Beschwerdebegehren
legt der Senat nach dem vermutlichen Willen der Klägerin dahingehend aus, dass sie sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe,
nicht jedoch gegen die Entpflichtung von Rechtsanwalt I wendet, da sie letztere - wie das SG zu Recht angenommen hat - selbst beantragt hat und deshalb durch diese Entscheidung schon formell nicht beschwert ist.
Für die Entscheidung, gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzuheben, findet sich im angefochtenen Beschluss
keine Begründung. Der Senat vermag eine solche auch nach dem (sonstigen) Inhalt der Akten nicht zu erkennen.
Der Beschluss vom 23.11.2018 enthält zwei Entscheidungen, nämlich diejenige, Prozesskostenhilfe nach §§ 73a
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. 114
Zivilprozessordnung (
ZPO) zu bewilligen, und diejenige, Rechtsanwalt I nach §§ 73a
SGG, 121 Abs 2
ZPO beizuordnen. Diese auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhenden Entscheidungen können in der Folge durchaus ein unterschiedliches
Schicksal haben. So hat das SG zu Recht die Erklärung der Klägerin, sie wolle nicht mehr von Rechtsanwalt I vertreten werden, als Antrag auf Aufhebung der
Beiordnung verstanden, und diese zu Recht aufgehoben. Zu Recht hat es sich auch nicht mit der Frage befasst, ob der Klägerin
stattdessen ausnahmsweise ein anderer Rechtsanwalt beizuordnen ist (vgl dazu B. Schmidt.
SGG. Kommentar. 13. Aufl 2020. §
73a Rn 13e mwN). Denn die Klägerin hat ausdrücklich erklärt, sie "gehe von nun an allein zu Gericht".
Sollte das SG davon ausgegangen sein, dass mit der Aufhebung der Beiordnung immer auch die Aufhebung der Prozesskostenhilfe erfolgen müsse,
beruht dies auf einem Rechtsirrtum. Zwar mag zutreffen, dass in gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren das wirtschaftliche
Interesse meist darauf gerichtet ist, auf Kosten der Staatskasse einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten zu erhalten.
Nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des Gesetzes besteht ein solches zwingendes Junktim aber nicht (vgl B. Schmidt. AaO, Rn 9 "vor allem"). Insbesondere kann ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe auch dann bestehen, wenn die Voraussetzungen des §
121 Abs
2 ZPO nicht vorliegen (vgl B. Schmidt. AaO, Rn 11b). Dabei ist ohne Belang, ob der Klägerin sonstige Prozesskosten tatsächlich entstehen und erst recht, ob sie deren Erstattung
geltend macht.
Sofern das SG - ohne dies in der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen - die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben haben sollte,
weil sie aufgrund des Verhaltens der Klägerin nunmehr hinreichende Erfolgsaussicht verneint (s. die Verfügung vom 6.11.2020),
kann dahinstehen, ob diese Veränderung der Beweislage zur Aufhebung von Prozesskostenhilfe berechtigt. Denn die hinreichende
Erfolgsaussicht ist vorliegend nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin an ambulanten Untersuchungen durch gerichtliche
Sachverständige nicht mitwirkt. In einem solchen Fall kommt nämlich - als sachgerechter Ansatz für weitere Ermittlungen -
die Einholung gerichtlicher Sachverständigengutachten nach Lage der Akten in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs 1 Satz 1
SGG i.V.m. 127 Abs 4
ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, §
177 SGG.