Gründe
Die in Anbetracht der streitigen Geldleistung von € 1.629,65 nach §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) wegen des hier nicht erreichten Wertes des Beschwerdegegenstand von € 10.000 statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde
ist begründet, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, §
144 Abs
2 Nr
1 SGG.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft,
die entscheidungserheblich ist und deren Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausreicht (Breitkreutz/Schreiber.
SGG. Kommentar. 2. Aufl 2014. §
144 Rdnr 31 mwN). Das ist hier der Fall.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte (als nachrangig verpflichteter Leistungsträger im Sinne des § 104 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch <SGB X>) der Klägerin die Kosten einer sog. EAP (Erweiterte ambulante Physiotherapie) zu erstatten hat.
In diesem Kontext stellt sich die folgende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl dazu auch das vom Urteil des SG abweichende Urteil des LSG Hamburg, Urt v 28.8.2019, Aktenzeichen L 2 U 12/19; zu einer solchen Konstellation auch: Leitherer in: Meyer-Ladewig ua.
SGG. Kommentar. 13. Aufl 2020. §
144 Rn 30 mwN):
"Kommt bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation eine nachrangige Leistungsverpflichtung des Leistungserbringers
auch dann in Betracht, wenn er seine sachliche Zuständigkeit nach §
14 Abs
1 Sätze 1-3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (
SGB IX) nicht (klar erkennbar) geprüft, sondern "ins Blaue hinein" geleistet hat?"
Der Senat geht von der Grundsätzlichkeit dieser Rechtsfrage unabhängig von der seit dem 1.1.2018 geltenden Regelung des §
16 Abs
4 Satz 2
SGB IX schon deshalb aus, weil nach den Erhebungen der DRV Bund noch etwa 1000 ähnlich gelagerte Fälle anhängig sind.
Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht, §
145 Abs
5 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, §
177 SGG.