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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2017 - 18 R 852/16
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Bauingenieur Bindungswirkung eines Verwaltungsakts Auslegung der alten Formbescheide der früheren BfA
1. Die in § 77 SGG geregelte Bindungswirkung eines Verwaltungsakts bestimmt sich nach den in seinen Verfügungssätzen getroffenen Regelungen.
2. Maßstab für die Inhaltsbestimmung dieser Regelungen ist - wie generell bei Willenserklärungen - die Auslegung der sprachlichen Äußerungen nach dem "Empfängerhorizont" eines verständigen (objektiven) Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, die die Behörde nach ihrem wirklichen (oder mutmaßlichen) Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat.
3. Zur Erforschung dieses Willens sind die Begründung der Entscheidung (sofern vorhanden), aber auch sonstige Umstände heranzuziehen, die erkennbar in Zusammenhang mit der getroffenen Regelung stehen. Will die Behörde die Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes durch Zusätze einschränken, müssen diese inhaltlich bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein.
4. Unklarheiten gehen zu ihren Lasten; lassen Begründung oder Zusätze bzw. Hinweise mehrere Auslegungen zu, muss sich die Behörde diejenige entgegenhalten lassen, die der Bescheidempfänger vernünftigerweise zugrunde legen darf, ohne die Unklarheit, Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit des Bescheides willkürlich zu seinen Gunsten auszunutzen.
5. Der Senat hält die Auslegung der zahlreichen alten Formbescheide der früheren BfA für grundsätzlich bedeutsam und hat deshalb die Revision zugelassen.
Normenkette:
SGB X § 31
,
BGB § 133
,
BGB § 157
,
SGG § 77
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 11.08.2016 S 39 R 43/16
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.8.2016 geändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund des Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 5.9.1995 weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Ansonsten sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: