Grundsicherungsleistungen für EU-Ausländer
Einstweiliger Rechtsschutz
Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen begehren die Zahlung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II, hilfsweise nach dem SGB XII.
Die Antragstellerinnen sind rumänische Staatsangehörige. Die am 00.00.1998 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der
Antragstellerin zu 2), geb. am 00.00.2013, und der Antragstellerin zu 3), geb. am 00.00.2016. Im März 2015 reiste die Antragstellerin
zu 1) mit ihren Eltern und ihren sieben Geschwistern nach Deutschland ein, ab dem 17.03.2015 war die Familie in F in der H-straße
00 gemeldet. Laut Mietvertrag mit dem Vermieter C D ist die Wohnung ca. 110 qm groß und verfügt über drei Zimmer, Küche, Bad
und Diele. Die monatliche Kaltmiete beträgt 700,- Euro zuzüglich 350,- Euro Betriebs- und 150,- Euro Heizkostenvorschuss.
Am 19.06.2015 beantragte die Antragstellerin zu 1) erstmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beim Antragsgegner. Zu diesem Zeitpunkt lebte sie im Haushalt der Eltern. Sie gab an, der Vater der Antragstellerin zu 2)
sei nicht in Deutschland, sie verfüge über kein Einkommen, Vermögen sei nicht vorhanden. Kindergeld sei beantragt.
Mit Bescheid vom 27.07.2015 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen mit der Begründung ab, die Antragstellerin
zu 1) halte sich allein zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland auf.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei dem Antragsgegner am 05.01.2016 beantragte die Antragstellerin zu 1) erneut Leistungen.
Sie teilte mit, sie gehe einer Erwerbstätigkeit nach, der Lohn werde auf das Konto der Mutter gezahlt. Nachdem die Antragstellerin
zu 1) zur Mitwirkung aufgefordert worden war, versagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 22.02.2016 Leistungen wegen fehlender
Mitwirkung.
Am 31.03.2016 reichte die Antragstellerin zu 1) zwei Schreiben der Firma D Gebäudeservice GmbH ein. Im Schreiben vom 15.03.2016
wird bescheinigt, die Antragstellerin zu 1) sei "in der Woche 8 Stunden Minimum" für das Unternehmen tätig, da es sich um
eine geringfügige Beschäftigung handele, werde ein Entgelt von 450,- Euro nicht überschritten. Eine genaue Auflistung des
Dienstplanes sowie Angaben zu den genauen Einsatzorten seien nicht möglich, da die Mitarbeiter in der Wintersaison nur für
den Winterdienst auf Abruf eingesetzt würden. In dem Schreiben vom 23.03.2016 wird ausgeführt, die Antragstellerin zu 1) sei
seit dem 01.12.2015 für das Unternehmen tätig, die Lohnzahlung sei immer zum spätestens fünften Tag im darauf folgenden Monat
erfolgt, die Zahlung habe sie immer bar erhalten. Eingereicht wurden Stundennachweise für Januar 2016 (45 Stunden) und Februar
2016 (46 Stunden), wonach die Antragstellerin zu 1) in Waldbröl, Hagen, Düsseldorf und Marl eingesetzt worden sei, sowie Lohnabrechnungen
für Dezember 2015 (439,30 Euro), Januar 2016 (429,75 Euro) und Februar 2016 (439,30 Euro). Laut Arbeitsvertrag wurde die Antragstellerin
zu 1) zum 01.12.2015 als Reinigungskraft angemeldet zu einem Bruttogehalt von 9,55 Euro pro Stunde bei einer werktäglichen
Arbeitszeit von 2,5 Stunden. Zur Sozialversicherung wurde eine geringfügige Beschäftigung angemeldet.
Mit Bescheid vom 17.06.2016 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Die Antragstellerin zu 1) halte sich allein zum Zwecke
der Arbeitsuche in Deutschland auf. Aus einem in der Verwaltungsakte enthaltenen internen Vermerk folgt, dass der Antragsgegner
das behauptete Beschäftigungsverhältnis zur D GmbH für ein Scheinarbeitsverhältnis hält.
Hiergegen erhoben die Antragstellerinnen am 04.07.2016 Widerspruch. Sie führten aus, die Antragstellerin zu 1) sei seit 2013
in Deutschland. Ihre Mutter sei als Reinigungskraft tätig, die Antragstellerin zu 1) besuche die Schule und gehe einer geringfügigen
Beschäftigung bei der Firma U B nach. Sie sei schwanger, ihr Kind erwarte sie im Herbst 2016. Unterhalt vom Kindsvater beziehe
sie nicht, allerdings Kindergeld für sich und die Antragstellerin zu 2).
Am 19.08.2016 reichten die Antragstellerinnen die am 03.08.2016 unterschriebene "Anlage UH" zu den Akten, in der angegeben
wird, "Erzeuger" der (zu diesem Zeitpunkt noch nicht geborenen) Antragstellerin zu 3) sei Herr D. Einer Ummeldebestätigung
der Stadt F ist zu entnehmen, dass ein T D seit dem 01.06.2016 in der H-straße 00 (alleinige Wohnung) gemeldet ist. Die Antragstellerinnen
reichten den Arbeitsvertrag mit der Firma B Metallverarbeitung, Heiligenhaus, vom 28.04.2016 ein, wonach die Antragstellerin
zu 1) ab dem 02.05.2016 für die Montage als geringfügig Beschäftigte eingestellt wird und die Arbeitszeit max. 53 Stunden
beträgt bei einer monatlichen Vergütung von 450,- Euro netto. Dieser Betrag wird auch in den eingereichten Entgeltabrechnungen
für die Monate Mai 2016 bis Juli 2016 ausgewiesen. Einem Kündigungsschreiben der Firma D vom 16.02.2016 zufolge wurde der
Antragstellerin zu 1) zum 29.02.2016 gekündigt. Laut Schulbescheinigung vom 26.08.2016 besucht die Antragstellerin zu 1) voraussichtlich
bis Juli 2017 den Bildungsgang internationale Förderklasse (fachrichtungsübergreifend) des Berufskolleg West F.
Am 26.09.2016 teilte die Antragstellerin zu 1) mit, ihr sei von der Firma B zum 31.07.2016 gekündigt worden und übersandte
das Kündigungsschreiben vom 17.07.2016. Zum 01.11.2016 meldete sich die Antragstellerin zu 1) um in die A-straße 00 als alleinige
Wohnung. Dem Mietvertrag mit F L zufolge beträgt die Miete für die 53 qm große Zweizimmerwohnung 480,- Euro zuzüglich 50,-
Euro Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser. Die Kaution betrage 1000,- Euro, sie werde in monatlichen Raten von 100,- Euro
bezahlt. Bei Nichtzahlung sei der Mietvertrag ungültig.
Der Ermittlungsdienst des Antragsgegners traf die Antragstellerin zu 1) am 08.12.2016 nicht in der A-straße 00 sondern in
der H-straße 00 an.
Am 20.12.2016 haben die Antragstellerinnen beim Sozialgericht Duisburg beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab Stellung des Eilantrages zu zahlen. Hilfsweise
sei der Sozialhilfeträger zu verpflichten. Die Antragstellerin zu 1) hat an Eides Statt versichert, sie erhalte 380,- Euro
Kindergeld über das Konto der Mutter, Unterhalt werde nicht bezogen, Kindergeld für die Antragstellerin zu 3) sei beantragt,
ebenso Elterngeld, hierüber sei noch nicht entschieden worden. Das Konto bei der Sparkasse sei aufgelöst, das Konto bei der
Postbank umsatzlos. Über Vermögen verfüge sie nicht. Sie habe von ihrer Mutter 1500,- Euro bar erhalten, mehr könne sie von
den Eltern nicht bekommen, 600,- Euro habe sie an den Vermieter für Miete und Kaution gezahlt, weitere 600,- Euro Anfang Dezember
in bar. Quittungen habe sie nicht. Wegen des Jugendamtes habe sie aus der Germaniastraße ausziehen müssen, zu den Kindsvätern
habe sie keinen Kontakt. Zum ehemaligen Arbeitgeber habe sie keinen Kontakt, der Arbeitsort sei in einer Halle gewesen, dort
sei sie mit dem Auto hingefahren worden von einem Bekannten namens "N". Sie habe Metall gereinigt und einsortiert, an Werktagen
sei sie dort von ca. 16 bis 18 oder 19 Uhr gewesen, das Geld habe sie in bar erhalten. Zur Schule sei sie morgens gegangen.
In einer handschriftlichen Erklärung vom 19.12.2016 hat die Mutter der Antragstellerin zu 1), die Zeugin N W, versichert,
sie habe ihrer Tochter 1500,- Euro für Wohnung und Kaution gegeben.
Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 09.01.2017 einen vorläufigen Leistungsanspruch dem Grunde nach ohne Unterkunftskosten
für die Zeit vom 20.12.2016 bis 31.01.2017 anerkannt. Die Mutter der Antragstellerin zu 1) habe nach jetzigem Kenntnisstand
bis zum 31.07.2016 bei der Firma B gearbeitet. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bestehe der Arbeitnehmerstatus bis zum 31.01.2017 fort. Die Antragstellerinnen haben daraufhin den Rechtsstreit für die Zeit
bis zum 31.01.2017 für erledigt erklärt und für die Zeit ab 01.02.2017 aufrechterhalten.
Mit Beschluss vom 13.01.2017 hat das Sozialgericht den über das Teilanerkenntnis hinausgehenden Antrag abgelehnt. Die Antragstellerinnen
hätten insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn sie unterlägen dem ab dem 29.12.2016 geltenden Leistungsausschluss
gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II und könnten sich nur bis zum 31.01.2017 auf ein von der Mutter der Antragstellerin zu 1) abgeleitetes Aufenthaltsrecht als
Arbeitnehmer nach § 2 Nr. 1 FreizügG/EU berufen. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII komme vor dem Hintergrund der seit dem 29.12.2016 geltenden Gesetzesänderung nicht in Betracht. Hinsichtlich der Kosten für
Unterkunft und Heizung liege kein Anordnungsgrund vor, konkrete Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage drohe nicht.
Das bloße Entstehen von Schulden reiche nicht aus.
Gegen den am 19.01.2017 zugestellten Beschluss haben die Antragstellerinnen am 25.01.2017 Beschwerde erhoben, mit der sie
eine Verpflichtung des Antragsgegners, hilfsweise des Sozialhilfeträgers ab dem 01.02.2017 begehren.
Das Gericht hat die Antragstellerin zu 1) persönlich angehört und Herrn U B als Zeugen vernommen. Die ebenfalls als Zeugin
geladene Mutter der Antragstellerin zu 1), Frau N W, hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Wegen der Einzelheiten
wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 09.02.2017 Bezug genommen.
Am 13.01.2017 hat die Mutter der Antragstellerin beim Antragsgegner vorgesprochen und mitgeteilt, sie gehe seit dem 02.01.2017
einer geringfügigen Beschäftigung als Hausmeisterin für I D auf 450-Euro-Basis nach. Der Antragsgegner bezweifelt, dass es
sich um ein tatsächlich durchgeführtes Beschäftigungsverhältnis handelt. Er nimmt ein "Scheinarbeitsverhältnis" an.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen
Anordnung liegen nicht vor.
Einstweilige Anordnungen sind nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt
grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung.
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung
(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben
können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am
wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG Beschluss vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B). Können ohne Eilrechtsschutz schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu
beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Rn. 24 f). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange
der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Rn. 26; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 21.07.2016 - L 7 AS 1045/16 B ER).
Die Antragstellerinnen haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Anspruchsvoraussetzung für die begehrten Leistungen
nach dem SGB II ist Hilfebedürftigkeit (§ 9 Abs. 1 SGB II). Auch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII setzt Hilfebedürftigkeit voraus. Leistungsberechtigt sind danach Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder
nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen
und Vermögen (§§ 19 Abs. 1, 27 SGB XII).
Die Hilfebedürftigkeit kann nicht mit dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1) glaubhaft gemacht werden. Zwar kann das erkennende
Gericht seine Überzeugung allein auf den Vortrag von Beteiligten stützen und ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine
eidesstattliche Versicherung ein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung (vgl. nur Beschluss des Senats vom 24.03.2015 - L
7 AS 1086/14 B). Jedoch muss der Beteiligtenvortrag in sich widerspruchsfrei sein und mit dem übrigen Akteninhalt und weiteren Beweisergebnissen
in Übereinstimmung stehen (BSG Beschluss vom 10.02.1998 - B 2 U 2/98 B; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl., III 4.2). Dies ist hier nicht der Fall:
Die Einlassungen der Antragstellerin zu 1), die sie in der Versicherung an Eides Statt vom 20.12.2016 gemacht hat, weichen
z.T. erheblich vom Akteninhalt und von den Ausführungen der Antragstellerin zu 1) im Rahmen des Erörterungstermins vom 09.02.2017
ab.
Nicht glaubhaft sind die Angaben der Antragstellerin zu 1), wonach zu den Vätern der Antragstellerin zu 2) und der Antragstellerin
zu 3) kein Kontakt bestehe. Der Vortrag der Antragstellerin zu 1) im Erörterungstermin, sie habe den Vater der Antragstellerin
zu 3) in E in einer Diskothek kennengelernt und sein Name sei N, steht in deutlichem Widerspruch zu den Angaben gegenüber
dem Antragsgegner. In der "Anlage UH2" hat die Antragstellerin zu 1) Herrn D als Vater der Antragstellerin zu 3) benannt.
Dieser ist seit dem 01.06.2016 unter der Adresse der Mutter der Antragstellerin zu 1) gemeldet und hat dort seine alleinige
Wohnung. Auch vor dem Hintergrund, dass sich die Antragstellerin zu 1) sicher bis zum 30.11.2016, nach den Angaben des Ermittlungsdienstes
des Antragsgegners aber offenbar auch darüber hinaus, im Haushalt ihrer Eltern aufgehalten hat und ggf. aufhält, ist der Vortrag,
es bestehe kein Kontakt zum Vater der Antragstellerin zu 3), nicht plausibel.
Dass die Einlassungen der Antragstellerin zu 1) nicht immer der Wahrheit entsprechen, folgt auch aus ihren weiteren Darlegungen
im Erörterungstermin. Im Rahmen der Antragstellung hat die Antragstellerin zu 1) stets vorgetragen, bei der D GmbH als Reinigungskraft
gearbeitet zu haben. Sie hat zahlreiche auf ihre Person bezogene Unterlagen zu dieser Tätigkeit vorgelegt. Im Erörterungstermin
hat sie dagegen mitgeteilt, die Tätigkeit für U B sei ihre einzige Arbeitstätigkeit gewesen. Wenn dies zutrifft, handelte
es sich bei der angeblichen Tätigkeit bei D um ein Scheinarbeitsverhältnis. Die eingereichten Unterlagen beweisen dann ein
Arbeitsverhältnis nicht, sondern sind offenbar nur zur Vorlage beim Antragsgegner erstellt worden. Auch die Einlassung zur
Zahlung der Mietkaution ist nicht schlüssig. Warum die Antragstellerin zu 1) - bei unterstellter Mittelknappheit - ohne hierzu
verpflichtet zu sein die Kaution nicht in den vereinbarten Raten zu 100 Euro gezahlt hat, erschließt sich nicht.
Durchgreifende Zweifel an der Mittellosigkeit der Antragstellerinnen verbleiben auch, weil nicht geprüft werden kann, ob und
ggf. in welchem Umfang die Mutter der Antragstellerin zu 1) den Antragstellerinnen Unterstützungsleistungen zukommen lässt.
Die Mutter hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, so dass die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin
zu 1) zu den fehlenden familiären Unterstützungsleistungen, insbesondere von denen der Mutter, nicht überwiegend wahrscheinlich
ist. Da die Antragstellerin zu 1) in Bezug auf ihre Arbeitstätigkeiten und den Vater der Antragstellerin zu 3) bereits unrichtige
Angaben gemacht hat, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ihre Angaben zu fehlenden Unterstützungsleistungen durch
die Eltern richtig sind. Anhaltspunkte für solche Leistungen liegen vor. Die Mutter ist angeblich erwerbstätig und sie hat
den Antragstellerinnen in der Vergangenheit bereits Unterstützungsleistungen zukommen lassen. Ob diese nur darlehensweise
oder als Überbrückungsleistungen erfolgt sind (hierzu BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R), wie die Antragstellerin zu 1) im Erörterungstermin angegeben hat, lässt sich nicht belastbar überprüfen.
Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, den Antragstellerinnen Leistungen im Wege einer Folgenabwägung zuzusprechen. Die
Antragstellerinnen haben es selbst in der Hand widerspruchsfrei und wahrheitsgemäß vorzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG, 114 ff.
ZPO. Den Antragstellerinnen steht im Hinblick auf die notwendigen Darlegungen im Beschwerdeverfahren und die erfolgte Beweisaufnahme
Prozesskostenhilfe zu (§§73a Abs. 1 Satz 1
SGG, 114
ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).