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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2017 - 7 AS 185/17
Grundsicherungsleistungen für EU-Ausländer Einstweiliger Rechtsschutz Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit
1. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können.
2. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht.
3. Können ohne Eilrechtsschutz schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich.
4. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
SGB II § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Duisburg 13.01.2017 S 36 AS 5647/16 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.01.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M, F, bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: