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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2015 - 7 AS 2213/14
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an bulgarischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II
1. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung unterfällt ein bulgarischer Staatsbürger, dessen Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt und der sich glaubhaft um Arbeit bemüht, nicht der Dano-Entscheidung des EUGH.
2. Da aufgrund der Komplexität der sich im Zusammenhang mit dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ergebenden Rechtsfragen die Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden kann, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 30.10.2014 S 25 AS 3793/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.10.2014 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab dem 01.02.2015 bis zum 30.04.2015 Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T, L, beigeordnet. Der Antragsgegner hat 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragssteller für beide Rechtszüge zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: