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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.2017 - 7 AS 2251/16
SGB-II-Leistungen für EU-Ausländer Einstweiliger Rechtsschutz Nachweis der Hilfebedürftigkeit Vorliegen eines Anordnungsanspruchs
1. Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln.
2. Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich.
3. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Köln 07.11.2016 S 20 AS 3894/16 ER
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.11.2016 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q, L, wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: