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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2016 - 7 AS 384/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Streit über das Vorliegen eines Weiterbewilligungsantrages auf SGB-II-Leistungen Behördliches Schreiben als Verwaltungsakt Keine Verweigerung der Bescheidung bei fehlendem Antrag Beratungspflicht des Grundsicherungsträgers über das Erfordernis eines Fortzahlungsantrags
1. Die Frage, ob ein Schreiben einen Verwaltungsakt darstellt, insbesondere eine Regelung beinhaltet, ist unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei sind alle relevanten Umstände, insbesondere auch der Kontext, in dem das Schreiben erfolgt ist, zu berücksichtigen.
2. Der Antrag i.S.d. § 37 SGB II ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Zahlung von Leistungen, bei deren (vermeintlichem) Fehlen die Bewilligung abgelehnt werden muss, nicht aber eine Bescheidung verweigert werden darf. Die Argumentation, eine Bescheidung sei "obsolet", wenn ein Antrag fehle, ist offensichtlich rechtswidrig.
3. Ob ein Antrag vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. An eine bestimmte Form ist ein Antrag nach § 37 SGB II nicht gebunden. Der Betroffene muss nur zum Ausdruck bringen, dass Leistungen vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt werden. Bringt der Antragsteller zum Ausdruck, dass er derartige Leistungen begehrt, so ist der Antrag so auszulegen, dass das Begehren möglichst weitgehend zum Tragen kommt.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
,
SGB X § 31
,
SGB II § 37
, ,
Vorinstanzen: SG Köln 12.02.2016 S 28 AS 1383/15
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 12.02.2016 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B, L, beigeordnet.

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