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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2014 - 7 AS 425/14
Verpflichtung des Jobcenters zur vorläufigen darlehensweisen Übernahme von Stromschulden einer Leistungsempfängerin mit vierjährigem Kind Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung Anspruch auf existenzsichernde Leistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
1. Ein Leistungsempfänger hat auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Anspruch auf existenzsichernde Leistungen und muss sich nicht auf Dauer auf Hilfeleistungen Dritter verweisen lassen.
2. Energieschulden können im Rahmen des § 22 Abs. 8 SGB II übernommen werden.
3. Die Sperrung der Energieversorgung ist eine Notlage, die die Bewohnbarkeit der Wohnung beeinträchtigt und die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Sicherung der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II indiziert. Ist die Sperrung nicht nur angekündigt, sondern bereits durchgeführt, entspricht dies drohender Wohnungslosigkeit i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II. Das Jobcenter kann dann die Gewährung eines Darlehens zum Ausgleich der bestehenden Schulden beim Energieversorger nur in atypischen Fällen ablehnen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
ZPO § 294
,
SGB II § 22 Abs. 8 S. 1 und S. 2
,
SGB II § 22 Abs. 1
,
SGB II § 2 Abs. 1 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Köln 18.02.2014 S 17 AS 232/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.02.2014 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern für die Forderung aus Energieschulden in Höhe von 3.185,71 EUR vorläufig ein Darlehen zu gewähren. Die Zahlung in Höhe von 3.185,71 EUR ist unmittelbar an die S AG zu leisten. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus L bewilligt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.

Entscheidungstext anzeigen: