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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2016 - 11 KR 487/16
Krankengeld Einstweilige Anordnung Aktuell bestehende Notlage Glaubhaftmachung eines besonderen Nachholbedarfs
1. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuellen, d.h. gegenwärtig noch bestehenden Notlage erforderlich sind.
2. Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirkt und infolgedessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden.
3. Hierzu müssen die Tatsachen für einen besonderen Nachholbedarf glaubhaft gemacht werden.
Normenkette:
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG Münster 01.06.2016 S 16 KR 407/16 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 01.06.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

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