Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung
Anforderungen an die Berücksichtigung von Gesundheitsstörungen eines Sportlehrers im Kniegelenk nach der Ausübung der Sportart
Ringen im Schulsportunterricht bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente für einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall.
Der am 00.00.1974 geborene Kläger, der ab 1994 Kickboxen als Kampfsportart betrieb, war im Januar 2014 und in der Folgezeit
Beschäftigter der T GmbH und wurde als Integrationshelfer an einer Schule u.a. auch im Sportunterricht eingesetzt.
Am 08.01.2014 verspürte der Kläger in Ausübung der Sportart Ringen im Schulsportunterricht bei einem Fallwurf, bei dem ihm
ein Schüler mit seinem Bein gegen das rechte Bein drückte, sofort einen starken Schmerz am rechten Kniegelenk. Der Durchgangsarzt
Dr. A, den der Kläger noch am Unfalltag aufsuchte, beschrieb "Druckschmerzen sowie schmerzbedingte Bewegungseinschränkung
im Bereich des Kniegelenks lateral, keine Schwellung, keine offene Wunde, kein Anhalt Sehnenverletzung, periphere DMS intakt,
Provokationstest negativ" und stellte bei röntgenologisch unauffälligem Befund die Diagnose einer Distorsion des rechten Kniegelenks.
Arbeitsunfähigkeit bestand bis zum 26.01.2014. Der Kläger nahm danach mit Restbeschwerden seine Tätigkeit wieder auf.
Am 19.02.2014 trat der Kläger während des Sportunterrichts mit der Innenseite des rechten Fußes gegen einen anrollenden Ball
und verspürte unmittelbar starke Schmerzen im rechten Kniegelenk. Noch am selben Tag suchte er den D-Arzt Dr. A auf. Hier
zeigte sich bei der klinischen Untersuchung des rechten Kniegelenkes folgender Befund: " Schonhinken rechtes Knie, 0-10-110°, fraglich pathologische vordere Schublade, Druck- und Bewegungsschmerz vorwiegend in der
Kniekehle, kein signifikanter Kniegelenkserguss, keine Prellmarke ." Dr. A stellte die Diagnose "Kniegelenksdistorsion mit Verdacht auf Kniebinnenschaden" und empfahl eine MRT-Untersuchung
des rechten Kniegelenkes.
Am 21.02.2014 wurde die empfohlene MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenkes in der radiologischen Praxis S in Schwerte durchgeführt.
Die Radiologin Dr. B interpretierte den Befund im Sinne einer Läsion des vorderen Kreuzbandes, sah eine zumindest verdächtige
Veränderung im Hinterhorn des Innenmeniskus, welche einer Läsion entsprechen könnte, und beschrieb einen deutlichen Kniegelenkserguss.
Zur Besprechung des MRT-Befundes und des weiteren Vorgehens stellte sich der Kläger am 28.02.2014 im L-Krankenhaus in Bochum
in der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie bei Prof. Dr. C ( D-Arzt, Direktor der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, L-Krankenhaus Bochum) vor. Bei der am 28.02.2014 durchgeführten klinischen Untersuchung diagnostizierte Prof. Dr. C: "Mäßige Verstreichung des rechten Kniegelenksrelief im oberen Rezessus betont. Nur geringer intraartikulärer Erguss, keine
Seitenbandinstabilität. Die bereits im MRT gesicherte vordere Kreuzbandruptur lässt sich klinisch nicht nachweisen. Diskret
positive Reaktion bei Überprüfung der Meniskuszeichen rechter Innenmeniskus. Der Bewegungsumfang liegt bei 0/0/90° und dann
bei Beugung Schmerzangabe. Einspielen der Fremdaufnahmen MRT rechtes Kniegelenk. Dabei zeigt sich ein Riss des vorderen Kreuzbandes
sowie ein deutlicher intraartikulärer Erguss im vorderen Rezessus betont und Minderverdacht auf Innenmeniskusläsion im Bereich
des Hinterhorns." Er stellte die Indikation zur arthroskopischen Operation des rechten Kniegelenkes, die am 07.03.2014 durchgeführt wurde.
Im OP-Bericht vom 07.03.2014 heißt es u.a.:"....... Anterolateraler Zugang präpatellar im Bereich des Softspots mit Einbringen des Trokars. Bei Entfernung der Seele entleert
sich klare Gelenkflüssigkeit. Einbringen der Optik. Inspektion des Tetropatellarraumes. Hier zeigen sich regelrechte Verhältnisse.
Inspektion des femoropatellaren Gleitlagers. Hier zeigt sich eine altersgerechte Knorpelkonfiguration. Im Funktionstest zeigt
sich ein kongruentes Gleiten der Patella im Gleitlager. Weiter Inspektion des medialen Kompartiments. Hier auch altersgerechte
Knorpelverhältnisse. Der Inneneniskus ist intakt. In der Interkondylarregion eine Plica infrapatellaris. Sonst keine Auffälligkeiten.
Der Außenmeniskus ist intakt........Im gesamten Kniegelenk findet sich ein deutlicher Kniegelenkserguss, so dass eine ausgiebige
Spülung erfolgt. Überprüfen der Kreuzbänder und Menisci auf Stabilität mittels Tasthaken, diese ist gegeben...... ". Der weitere stationäre Verlauf gestaltete sich unauffällig und komplikationslos, so dass der Kläger am 09.03.2014 in gutem
Allgemeinzustand in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden konnte.
Am 27.08.2014 spielte der Kläger im Rahmen des Unterrichts Basketball. Beim Fangen eines ihm zugeworfenen Basketballes in
der Luft verspürte der Kläger beim Aufkommen auf dem Boden nach dem Sprung plötzlich starke Schmerzen im rechten Kniegelenk
und vor allem in der Kniekehle. Noch am selben Tag suchte der Kläger den Orthopäden Dr. E auf, der die Diagnose einer Knieprellung
rechts stellte.
Am 28.08.2014 begab sich der Kläger in die Weiterbehandlung bei dem niedergelassenen D-Arzt Dr. K. Dieser beschrieb im Bereich
des Kniegelenkes eine Weichteilschwellung bei geringem Reizerguss. Die Beweglichkeit Beugung und Streckung sei schmerzbedingt
eingeschränkt. Es bestünden Schmerzen bei Valgusstress im Bereich des innenseitigen Seitenbandapparates. Es sei keine vordere
Schublade auslösbar. Innen- /Außenmeniskuszeichen seien negativ. Durchblutung und Sensibilität des gesamten Beines seien intakt.
Aufgrund persistierender Beschwerden und Schmerzen im rechten Kniegelenk stellte sich der Kläger zur weiteren Behandlung wieder
in dem L-Krankenhaus in Bochum vor.
Hier erfolgte am 25.09.2014 eine erneute arthroskopische Operation des rechten Kniegelenkes. Laut dem vorliegenden OP-Bericht
der Ärztin U zeigte sich intraoperativ ein intaktes und stabiles vorderes Kreuzband ohne Hinweis auf eine Ruptur. Bei insgesamt
engen Gelenkverhältnissen wurde im Bereich des Innenmeniskus-Hinterhorns eine minimale etwa 3mm großen Horizontalläsion mit
Auffaserung vorgefunden, welche durch eine partielle Resektion und Glättung des Innenmeniskus behandelt wurde.
Nachdem in einem weiteren MRT vom 30.10.2014 ein Verdacht auf einen vertikalen Einriss des lnnenmeniskushinterhorns sowie
degenerative Signalveränderungen des vorderen Kreuzbandes ohne Kontinuitätsunterbrechung beschrieben worden waren, stellte
sich der Kläger wieder in der Klinik für Unfallchirurugie und Orthopädie des L-Krankenhaus Bochum vor. Am 19.11.2014 erfolgte
nunmehr eine Re-Re-Arthroskopie des rechten Kniegelenkes durch Oberarzt H. In dem dortigen OP Bericht heißt es : " .... intraoperativ Knorpelläsion (Chondromalazie) femoropatellar und im medialen Kompartiment Grad II, Zustand nach Innenmeniskusteilresektion
im Bereich des Hinterhorns, erneute Lappenrissbildung sowie basisnaher Abriss bei fest anheftendem Hinterhorn, sicher kein
vorderes Kreuzband mehr vorhanden, positiver Pivot-Shift-Test bei deutlicher vorderer Schublade ". Es wurden eine totale Innenmeniskushinterhornresektion sowie Spülung des Gelenks durchgeführt und eine Indikation zur
Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes gesehen.
Am 05.02.2015 kam es zu einer weiteren arthroskopischen Operation, bei der die empfohlene Ersatzplastik durchgeführt werden
sollte. Der Operateur Dr. F führte in seinem OP-Bericht aus: " ...... Bei Zustand nach Innenmeniskusteilresektion keine erneute Rissbildung vorhanden. Darstellen der Intertrochantärregion. Hier
lässt sich ein vorderes Kreuzband ausmachen welches insgesamt in einer Konsistenz etwas laxer sich darstellt. Eine Partialruptur
ist mit Sicherheit vorhanden. Etwa 50% des vorderen Kreuzbandes stehen jedoch mit festem Anschlag im Lachmann-Test. Auf dem
OP-Tisch im Vergleich zu Gegenseite allenfalls minimal vergrößerte Schublade, woraus sich jedoch keine Indikation zur Kreuzbandplastik
erstellen lässt. Demonstration des Befundes OA M. Hier ebenfalls Übereinkunft der fehlenden Indikationsstellung ".
Von der Durchführung einer Kreuzbandplastik sah der Operateur daraufhin ab.
Die Beklagte zog medizinische Befundunterlagen bei und holte zu allen drei Ereignissen nach entsprechender Auswahl durch den
Kläger ein Gutachten des Chirurgen Dr. R ein, der am 01.07.2015 bezogen auf das Ereignis vom 08.01.2014 zu dem Ergebnis gelangte:
Der Kläger habe am 08.01.2014 allenfalls eine Zerrung bzw. Kontusion des rechten Kniegelenks erlitten. Die im MRT vom 21.02.2014
gestellten Diagnosen seien bei dem anschließenden operativen Eingriff vom 07.03.2014 nicht bestätigt worden. Der Bewegungsablauf
sei auch nicht geeignet gewesen, eine Kreuzband- und/oder eine Innenmeniskusschädigung herbeizuführen. Das Ereignis habe auch
tatsächlich nicht zu einer Innenmeniskusschädigung und oder Kreuzbandruptur geführt, was man dem arthroskopischen Operationsbefund
vom 07.03.2014 entnehmen könne. Der Befund sei als ausgeheilt zu betrachten. Eine MdE liege bei Wegfall der Arbeitsunfähigkeit
zum 26.01.2014 nicht vor.
Hinsichtlich des Ereignisses vom 19.02.2014 führte Dr. R aus, der Hergang sei nicht geeignet, um zu einem Gesundheitsschaden
einer Innenmeniskusrissbildung und/oder einer vorderen Kreuzbandruptur zu führen. Dass dies auch tatsächlich nicht zu einer
solchen Schädigung geführt habe, lasse sich dem Operationsbefund vom 07.03.2014 entnehmen. Hinsichtlich des Ereignisses vom
27.08.2014 hatte Dr. R in einem Gutachten vom 26.05.2015 bereits dargelegt, dass bei der Arthroskopie am 25.09.2014 lediglich
eine minimale oberflächliche Auffaserung des Innenmeniskushinterhorns festgestellt worden sei. Im Hinblick auf die unterschiedliche
Befundlage sei medizinisch nicht vollbeweislich gesichert, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine vorderer
Kreuzbandschädigung vorliege. Der Ereignisablauf sei i.Ü ungeeignet, eine Meniskusschädigung herbeizuführen. Die Form der
Rissbildung spreche außerdem für einen degenerativ bedingten Meniskusschaden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 08.12.2015
vertiefte und erläuterte Dr. R diese Einschätzung. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme bei Dr. D vom 02.02.2016
lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 25.04.2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.08.2016 die Anerkennung der
Ereignisse vom 19.02.2014 und 27.08.2014 als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, das Treten eines Balles bzw. das Basketballspiel
stelle einen willentlich gesteuerten Bewegungsablauf dar, so dass eine unerwartete von außen wirkende Kraft nicht vorgelegen
habe.
Mit weiterem Bescheid vom 25.04.2016 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 08.01.2014 mit einer folgenlos ausgeheilten Zerrung
des rechten Kniegelenks als Arbeitsunfall an und lehnte die die Bewilligung von Rente ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2016 zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger jeweils am 09.09.2016 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben, betreffend das Ereignis
vom 19.02.2014 unter dem Az.: S 17 U 805/16 und betreffend das Ereignis vom 27.08.2014 unter dem Az. S 17 U 812/16. Das Sozialgericht hat die Klagen mit Urteilen vom 28.08.2017 -ohne mündliche Verhandlung- abgewiesen. Im Rahmen der hiergegen
eingelegten und vor dem erkennenden Senat anhängig gewesenen Berufungen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom
23.03.2021 die Ereignisse vom 19.02.2014 (L15 U 581/17) und vom 27.08.2014 (L15 U 693/17) jeweils als Arbeitsunfall mit der Unfallfolge "Kniegelenkszerrung" bzw. "Kniegelenksstauchung" anerkannt. Der Kläger hat
dieses Anerkenntnis zur Erledigung des Rechtsstreits angenommen.
Hinsichtlich der den hier noch streitgegenständlichen Arbeitsunfall vom 08.01.2014 (Bescheid vom 25.04.2016 und Widerspruchsbescheid
vom 08.08.2016) betreffenden Klage ( S 17 U 811/16 ) hat der Kläger ausgeführt, das Gutachten des Dr. R widerspreche auch anderweitigen medizinischen Befunden, insbesondere
dem kernspintomographischen Befund vom 21.02.2014. Er habe bei dem Ereignis vom 08.01.2014 nachweislich eine Kreuzbandruptur
und einen Innenmeniskusschaden erlitten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2016
zu verurteilen, ihm Verletztenrente zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, bei dem Kläger sei nach dem kernspintomographischen Befund eine Arthroskopie durchgeführt worden.
Dort habe sich der Befund gerade nicht bestätigt. Vielmehr seien Innen- und Außenmeniskus intakt und die Kreuzbänder stabil
vorgefunden worden.
Das Gericht hat gem. §
109 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bei dem Chirurgen Dr. J vom 06.06.2017, der
zu dem Ergebnis gelangt ist: Der Kläger habe bei dem Ereignis vom 08.01.2014 einen Kniegelenkerguss erlitten. Im Rahmen der
Arthroskopie vom 07.03.2014 konnten die im MRT vom 21.02.2014 gestellten Diagnosen einer vollständigen Ruptur des vorderen
Kreuzbandes und eines kleinen Einrisses am Innenmeniskushinterhorn sicher entkräftet werden. Außer zweier reizloser Narben
seien keine Unfallfolgen verblieben, eine MdE resultiere daraus nicht.
Mit Urteil vom 16.02.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 26.02.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.03.2018 Berufung (L 15 U 177/18) eingelegt.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vertritt der Kläger die Auffassung, er habe bei dem Ereignis
vom 08.01.2014 eine subtotale vordere Kreuzbandruptur und einen Innenmeniskushinterhornriss rechts erlitten, was durch das
MRT vom 21.02.2014 und weitere MRT Befunde und auch im Rahmen der späteren Operationen bestätigt worden sei. Die MdE betrage
daher mindestens 20 v. H.
Zur Stützung seines Vortrages hat er u.A. einen Bericht über eine MRT Untersuchung vom 13.04.2018 sowie einen Ambulanzbrief
von Dr. I vom 18.04.2018 vorgelegt und das gemäß §
109 SGG in dem Verfahren L 15 U 693/17 erstellte Gutachten des Dr. I vom 23.10.2018 zu den Akten gereicht. Dr. I hat auf der Grundlage seiner dortigen Untersuchung
vom 27.09.2018 ausgeführt, es falle eine deutliche Diskrepanz zwischen der radiologischen Beurteilung des rechten Kniegelenks
und der intraoperativen Beurteilung der Kniebinnenverhältnisse durch die verschiedenen Operateure auf. Seine Untersuchung
zeige beim Kläger eine anteroposteriore Instabilität des rechten Kniegelenkes mit klinischer giving-way Symptomatik, welche
eindeutig für das Vorliegen einer vorderen Kreuzbandruptur spreche. Im Kontext der Beurteilung der weiteren geltend gemachten
Arbeitsunfälle vom 19.02.2014 und 27.08.2014 hat er zu dem Ereignis vom 08.01.2014 ausgeführt, es könnte sich bei dem Unfallmechanismus
um einen Hypervalgus oder einen Hypervarus-Mechanismus mit eventueller zusätzlicher Rotationskomponente gehandelt haben; eine
genauerer Einschätzung und Beurteilung, ob es sich hierbei um einen geeigneten Unfallmechanismus gehandelt habe, sei jedoch
nicht möglich. Ebenso könne er keine Aussage bezüglich des Zeitpunkts der Entstehung der vorderen Kreuzbandruptur oder der
Meniskusläsion treffen. Theoretisch könne es sich auch um eine alte Knieverletzung handeln, die vor dem ersten Ereignis eingetreten
sei. Der Kläger habe 20 Jahre Kick- und Thaiboxen betrieben. Bei diesen Kampfsportarten handele es sich um stark kniebelastende
Sportarten mit hohem Verletzungspotential. Hinsichtlich der Ereignisse vom 19.02.2014 und 27.08.2014 hat er jeweils ein adäquates
Unfallgeschehen bezogen auf die hier streitigen Verletzungen verneint.
Der Kläger beantragt,
ein Gutachten zu der Frage einzuholen, ob das MRT vom 21.02.2014 höher zu bewerten ist als der intraoperative Befund vom 07.03.202014.
Der Kläger beantragt weiter die Gewährung von Schriftsatznachlass zur Klärung der Frage, ob Prof. Dr. N in dem Parallelverfahren
vor dem Landgericht Bochum der intraoperative Befund nachträglich vorgelegt worden ist.
Der Kläger beantragt im Übrigen,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.02.2018 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 25.04.2016
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2016 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 08.01.2014
Rente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat nach §
109 SGG eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. J vom 27.09.2019 eingeholt, der seine bisherige Auffassung erläutert und vertieft hat.
Die MRT-Diagnostik vom 21.02.2104 sei sowohl klinisch wie auch intraoperativ am 07.03.2014 wiederlegt worden. Eine weitere
MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks vom 23.03.2019 zeige einen anatomisch korrekten Verlauf des vorderen Kreuzbandes
bei intakter Kontinuität bei möglicherweise vorliegender alter Verletzung ohne zeitliche Zuordnungsmöglichkeit. Eine definitive
Klärung des aktuellen Zustandes könne nur eine diagnostische Arthroskopie erbringen, die dem MRT überlegen sei.
Der Kläger hat diese Ausführungen kritisiert und ein Gutachten des Prof. Dr. N vom 18.10.2019 und ein Ergänzungsgutachten
vom 11.04.2020 erstellt in dem Verfahren vor dem Landgericht Bochum ( Az.: I-6 O 380/18) betreffend den vom Kläger geführten Arzthaftungsprozess gegen das L-Krankenhaus Bochum. Des Weiteren hat er die dortige
Sitzungsniederschrift vom 02.09.2020 zu den Akten gereicht.
Der Senat hat die in dem Verfahren L 15 U 693/17 eingeholte ergänzende Stellungnahme von Dr. I vom 23.04.2020 beigezogen, der sich den Ausführungen von Dr. J angeschlossen
hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und unechte Leistungsklage
( §
54 Abs.
1 S. 1 , Abs.
4 , 56
SGG ) zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente wegen des Unfalls vom 08.01.2014.
Nach §
56 Abs.
1 S. 1
SGB VII haben Versicherte Anspruch auf Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Unfallfolgen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die
Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern, §
56 Abs.
1 S. 3
SGB VII . Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens
die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (sog. Stütztatbestand). Die
Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen
Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens ( §
56 Abs.
2 Satz 1
SGB VII ).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat zwar am 08.01.2014 einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall
im Sinne von §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII erlitten und damit einen Versicherungsfall im Sinne von §
7 Abs.
1 SGB VII verwirklicht, denn bei der Ausübung einer Verrichtung (Sportunterricht), die im inneren Zusammenhang mit der gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versicherten Tätigkeit als Integrationshelfer stand, ist es zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden
Ereignis (Unfallereignis) und der hierdurch bewirkten Änderung, des physiologischen Körperzustandes des Klägers (siehe zur
"Einwirkung" insoweit BSG, Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R -, juris Rn. 42) gekommen, das einen Gesundheits(erst-)schaden in Gestalt einer Zerrung des rechten Kniegelenks verursacht
hat. Jedoch ist infolge dieses Versicherungsfalls die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert.
Ein Stützrententatbestand ist bezogen auf die nunmehr anerkannten Arbeitsunfälle vom 19.02.2014 und 27.08.2014 (L 15 U 693/17 und L 15 U 581/17) nicht ersichtlich. Im Übrigen ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund des hier allein streitigen Arbeitsunfalls vom
08.01.2014 noch nicht einmal um wenigstens 10 v.H. gemindert, so dass sich weitere Überlegungen zu einer Stützrentensituation
erübrigen.
Für die Feststellung einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sind zunächst nur solche Gesundheitsstörungen
zu berücksichtigen, die entweder als Gesundheitserstschäden kausal (haftungsbegründende Kausalität) auf das Unfallereignis
selbst oder als Gesundheitsfolgeschäden kausal (haftungsausfüllende Kausalität) auf den Gesundheitserstschäden bzw. die Gesundheitserstschäden
zurückzuführen sind. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt dabei, dass Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschäden, ebenso
wie die Merkmale versicherte Tätigkeit, Verrichtung zur Zeit des Unfalls, Unfallereignis im Rahmen der Voraussetzungen des
§
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII , im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber
genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen (haftungsbegründende und haftungsausfüllende
Kausalität) die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, juris Rn. 16 m. w. N.).
Soweit bestimmte Gesundheitsstörungen geltend gemacht werden, die im Übrigen sowohl Gesundheitserstschäden als auch Gesundheitsfolgeschäden
sein können, ist Voraussetzung für ihre Anerkennung als Unfallfolge und die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund von ihnen
zunächst, die Feststellung der konkreten Gesundheitsstörungen, die bei dem Verletzten vorliegen und seine Erwerbsfähigkeit
mindern. Dazu ist eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme (z. B. ICD-10
oder DSM IV, nunmehr DSM V) erforderlich ( BSG, Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 22; BSG, Urt. vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R -, juris Rn. 19).
Für die im nächsten Schritt erforderliche Beurteilung des Ursachenzusammenhangs (haftungsbegründende und/oder haftungsausfüllende
Kausalität) zwischen dem Unfallereignis und den festgestellten Gesundheitsstörungen gilt die Zurechnungslehre der Theorie
der wesentlichen Bedingung (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R -, juris Rn. 12 m.w.N.).
Diese Kausalitätsprüfung erfordert zunächst die Ermittlung der objektiven - naturwissenschaftlichen - Verursachung, bei der
es darauf ankommt, ob die versicherte Verrichtung für das Unfallereignis und dadurch für den Gesundheitserstschaden oder den
Tod eine Wirkursache war ( BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112,177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46 , Rz.31 ff; hierzu auch Ricke, WzS 2013, 241). Wirkursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder
hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der
schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass
der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Ob die versicherte Verrichtung eine Wirkursache in diesem Sinne war, ist eine
rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach-
und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen beantwortet werden (grundlegend BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 44 , Rz.55 ff; BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46, Rz. 31 ff. ). Dies schließt die Prüfung mit ein, ob ein Ereignis nach medizinisch-wissenschaftlichen
Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen und welche Vorerkrankungen/Schadensanlagen
ggfls. bestanden haben, die nach den genannten wissenschaftlichen Kriterien ebenfalls geeignet sind, die geltend gemachte
Gesundheitsstörung zu bewirken (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 ). Die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit eines naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachenzusammenhangs
zwischen einem Körper- und/oder einem psychischen Gesundheitsschaden und einem Unfall ist gegeben, wenn nach der geltenden
ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernstliche Zweifel hinsichtlich
einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 8/03 R - SozR 4- 2200 § 589 Nr. 1 m. w. N). Allein das zeitliche Zusammentreffen der Beschwerden mit einem Unfallereignis und/oder
das Fehlen von Alternativursachen reichen für die Bejahung eines Ursachenzusammenhangs dabei nicht aus.
Steht die versicherte Tätigkeit als eine der Wirkursachen fest, und ist sie also eine - von möglicherweise mehreren - Bedingungen
für den Erfolg, ist auf der ersten Prüfungsstufe weiter zu klären, ob es für den Eintritt des Erfolgs noch andere Ursachen
im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie gibt. Erst wenn sowohl das versicherte Unfallereignis
als auch andere Umstände als Ursachen des Gesundheitsschadens feststehen, ist auf einer zweiten Prüfungsstufe rechtlich wertend
zu entscheiden, welche der positiv festzustellenden adäquaten Ursachen für die Gesundheitsstörung die rechtlich "wesentliche"
ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R , juris Rn. 27 m.w.N.).
Hierbei muss sich die Einwirkung unter Würdigung auch aller weiteren auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten
Ursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr darstellen.
Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache bei medizinischen Sachverhalten sind die versicherte Ursache als
solche hinsichtlich Art und Stärke, einschließlich des zeitlichen Ablaufs, die konkurrierende(n) Ursache(n) hinsichtlich Art
und Stärke, Krankheitsbild und Krankengeschichte, also die weitere Entwicklung und mögliche Vorgeschichte (siehe hierzu statt
vieler BSG, Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 15 f. m.w.N.).
Bei Vorliegen von Unfallfolgen ist zur Beurteilung der MdE sodann zu fragen, ob und in welchem Umfang das aktuelle körperliche
oder geistige Leistungsvermögen infolge der kausal auf das Unfallereignis zurückzuführenden Gesundheitsschäden beeinträchtigt
ist und dadurch die Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindert werden.
Die Bemessung des Grades der MdE erfolgt dabei als Tatsachenfeststellung des Gerichts, die dieses gemäß §
128 Abs.
1 Satz 1
SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Die zur Bemessung der MdE in Rechtsprechung
und Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind dabei zu beachten. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall
bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen
Praxis und unterliegen ständigem Wandel (zum Ganzen BSG, Urt. v. 18.01.2011 - B2U5/10R -, juris Rn. 15f. m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund des Arbeitsunfalls vom 08.01.2014 nicht in rentenberechtigendem
Ausmaß gemindert.
Wesentlich kausal auf den Arbeitsunfall vom 08.01.2014 zurückzuführen ist lediglich eine nach wenigen Wochen folgenlos ausgeheilte
Zerrung, die keinerlei Auswirkungen mehr auf die Arbeitsmöglichkeiten des Klägers auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens
hat.
Nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen im Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren konnte der Senat auch nicht die Überzeugung
gewinnen, dass der Kläger bei diesem Ereignis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Kniebinnenschaden, namentlich in
Form einer vorderen Kreuzbandruptur und einer Innenmeniskusläsion erlitten hat.
Der Senat stützt sich hierbei auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des Dr. R, dessen Ausführungen vom 01.07.2015
den formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten im gerichtlichen Verfahren entsprechen und das im Wege des Urkundenbeweises
( §
118 Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m §§
415 ff
ZPO ) verwertet werden kann sowie das nach §
109 SGG vom Sozialgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. J und dessen im Berufungsverfahren angeforderte ergänzende
Stellungnahme. Der Senat würdigt aber auch das in den Parallelverfahren eingeholte Gutachten von Prof. Dr. I, das der Kläger
zu den Akten gereicht hat, sowie die ergänzende Stellungnahme dieses Arztes.
Dabei haben alle mit dem vorliegenden Verfahren befassten Ärzte deutlich gemacht, dass bezogen auf die Kniebinnenverhältnisse,
namentlich hinsichtlich des Zustandes der vorderen Kreuzbänder, unterschiedliche bildgebende Interpretationen vorliegen, die
mit den operativen Befunden teilweise nicht in Einklang zu bringen sind, wobei die intraoperativen Befunde sich im zeitlichen
Verlauf ebenfalls unterschiedlich darstellen. Dabei decken die Diagnosen ein Spektrum ab, das von unauffälligen Menisken über
einem Schaden am Innenmeniskus-Hinterhorn sowie vom stabilen vorderen Kreuzband, von teilrupturierten Kreuzbändern bis zum
völlig rupturierten vorderen Kreuzband reicht.
Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unter Heranziehung der von Dr. I gestellten Diagnosen davon ausgeht, dass beim
Kläger neben einem Innenmeniskusschaden aktuell eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes vorliegt, und man zudem unterstellt,
die Einwirkung durch das Bein des Mitspielers auf das Bein des Klägers sei mit einem Hypervalgus- oder Hypervarus-Mechanismus
und zusätzlicher Rotationskomponente einhergegangen, kann unter Würdigung aller übrigen Umstände nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass das Ereignis vom 08.01.2014 für den Eintritt dieser Gesundheitsschäden wirkursächlich im naturwissenschaftlichen-philosophischen
Sinne gewesen ist.
Dr. R und Dr. J haben gleichermaßen dargelegt, dass zwar der MRT-Befund vom 21.02.2014, der mithin erst nach dem zweiten Ereignis
vom 19.02.2014 erhoben worden ist, das Bild einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes beschrieb und auch ein Verdacht auf einen
kleinen radiären Einriss an der dorsalen Verankerung des Innenmeniskus bestand. Dabei hat Dr. J darauf hingewiesen, dass sowohl
die Untersuchung durch den Durchgangsarzt wie auch die Untersuchung am 28.02.2014, die im Vorfeld der geplanten Arthroskopie
vom 07.03.2014 stattfand, allerdings keine sichern klinischen Hinweise für einen Kniebinnenschaden ergaben. Sowohl Dr. R wie
auch Dr. J sind übereinstimmend und für den Senat völlig überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Verdachtsdiagnosen,
die im Rahmen der Untersuchungen zu dem Ereignis vom 19.02.2014 Anlass für die am 07.03.2014 durchgeführte Arthroskopie waren,
intraoperativ nicht bestätigt werden konnten, sondern letztlich auch widerlegt wurden. Der Operationsbericht vom 07.03.2014
beschreibt ausdrücklich einen intakten Innen- und Außenmeniskus und außer einer Plica infrapatellaris keine Auffälligkeiten.
Die Kreuzbänder und die Menisci wurden vom Operateur mittels Tasthaken überprüft und für stabil befunden. Der Sachverständige
Dr. J hat ergänzend darauf hingewiesen, dass sich bei dem Eingriff am 07.03.2014 klare Gelenkflüssigkeit entleert habe, was
ebenfalls gegen ein traumatisches Geschehen spreche, da eine frische Kreuzbandverletzung in der Regel mit einem blutigen Gelenkerguss
einhergehe. Prof. Dr. C hat in seinem Bericht vom 07.03.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere auch der Innenmeniskus
sich als intakt und stabil dargestellt hatte. Auch Dr. I hat ausgeführt, dass jedenfalls nach dem Ereignis vom 08.01.2014
unter Berücksichtigung der eindeutigen intraoperativen Befunde vom 07.03.2014 bezogen auf diesen Zeitpunkt keine strukturelle
Kniebinnenschädigung am rechten Knie gesichert werden konnte.
Auch die weitere Arthroskopie vom 25.09.2014, die nach dem dritten Ereignis vom 27.08.2014 durchgeführt worden war, zeigte
nach dem dortigen Operationsbericht ein stabiles und intaktes Kreuzband und bestätigte damit den intraoperativen Befund vom
07.03.2014. Hier war zwar bei der Arthroskopie am 25.09.2014 eine minimale 3mm große Auffaserung am Innenmeniskus gefunden
worden, die durch Glättung und partielle Resektion behandelt wurde. Da diese Veränderung aber am 07.03.2014 intraoperativ
noch nicht zu objektivieren war, bestehen keine validen Anknüpfungstatsachen, dies dem Ereignis vom 08.01.2014 zuzuordnen.
Die zeitlich nach dem 07.03.2014 und 25.09.2015 erhobenen teilweise wieder voneinander abweichenden bildgebenden und operativen
Befunde rechtfertigen ein anderes Beweisergebnis und kausale Zuordnung zu dem Ereignis vom 08.01.2014 nach der eindeutigen
und plausiblen Einschätzung von Dr. R und des Sachverständigen Dr. J damit nicht. Auch Dr. I hat ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass seine Beurteilung keine Aussage bezüglich des Zeitpunkts der Entstehung des von ihm angenommenen Kniebinnenschadens umfasst
und es sich genauso um eine alte Verletzung handeln kann, die zeitlich vor dem 08.01.2014, z.B. im Zusammenhang mit den Kampfsportaktivitäten,
entstanden sein könnte. Damit gibt es vorliegend keine ärztliche Äußerung, die für die Annahme einer Wirkursächlichkeit des
Ereignisses vom 08.01.2014 streitet und auf die der Kläger sich stützen könnte. Damit scheidet eine Kausalität bereits auf
der ersten Prüfungsstufe aus, so dass Überlegungen zum Vorliegen etwaiger weiterer Kausalitätsfaktoren und ihrer Gewichtung
entbehrlich sind.
Soweit der Kläger gleichwohl immer wieder hervorhebt, das MRT vom 21.02.2014 sei beweisend für den Eintritt eines Kreuzbandschadens
am 08.01.2014 trifft dies nicht zu, weil der intraoperative Befund vom 07.03.2014 diese Verdachtsdiagnose nicht bestätigt
hat.
Soweit der Kläger beantragt hat, ein Gutachten zu der Frage einzuholen, ob das MRT vom 21.02.2014 höher zu bewerten ist als
der intraoperative Befund vom 07.03.2014, sah sich der Senat nicht gedrängt, diesem Beweisantrag nachzugehen, da diese Frage
bereits beantwortet ist. Dr. J hat im Rahmen seines nach §
109 SGG eingeholten Gutachtens und auch in seiner ergänzenden Stellungnahme ausdrücklich erklärt, dass maßgebend der intraoperative
Befund ist und dieser dem MRT überlegen ist, was dem Senat auch unmittelbar einleuchtet. Denn ein MRT stellt immer nur einen
virtuellen vom Computer errechneten Befund dar, während bei einer Operation ein konkret physischer Befund erhoben werden kann,
der hier bezogen auf die Menisken und die Kreuzbänder durch Stabilitätsprüfung mittels Tasthaken durchgeführt und im Operationsbericht
mit einem eindeutigen Ergebnis dokumentiert worden ist und somit - anders als das MRT- die Realität wiederspiegelt.
Der weitere Vortrag des Klägers, bei dem er insbesondere auf die "Erkenntnisse" in dem Zivilprozess vor dem Landgericht Bochum
(Az.: I -6 O 380/18) hinweist und außerdem zahlreiche neuere MRT Befunde vorlegt, geht an der Sache vorbei. Denn mit all diesen zeitlich nach
dem 07.03.2014 (erste Arthroskopie) erstellten Befunden kann ein struktureller Gesundheitserstschaden am Kniebinnenapparat
bezogen auf den Zeitpunkt 08.01.2014 nicht dargestellt werden. Es ist nicht erkennbar und auch vom Kläger nicht dargetan,
dass am 07.03.2014 intraoperativ unrichtige Befunde erhoben worden sind.
Der vor dem Landgericht gehörte Sachverständige Prof. Dr. N hat dort bei seiner Befragung am 02.09.2010 lediglich erklärt,
der Befund sei verwunderlich und man hätte besser eine Narkoseuntersuchung vor der Arthroskopie durchgeführt, um beurteilen
zu können, ob sich das Knie nach vorne bewegen lasse. Diese Überlegungen reichen nach Ansicht des Senats nicht, um ernsthafte
Zweifel am Inhalt und der Richtigkeit des Operationsberichts auszulösen, denn sie ändern an dem konkreten Tast- und Stabilitätsbefund,
den der Operateur erhoben hat, nichts. Das Arzthaftungsverfahren bezieht sich i.Ü. ausschließlich auf den Eingriff vom 05.02.2015
und auf die Fragestellung, ob für diese Operation eine Indikation vorlag und ob dem dortigen Operateur mit der Nichtdurchführung
der Kreuzbandplastik ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Soweit Prof. Dr. N im Kontext dieser Fragestellung zu dem Ergebnis
gelangt ist, am 05.02.2015 habe unter Berücksichtigung des MRT vom 21.02.2014 und des arthroskopischen Befundes vom 19.11.2014
ein weitgehend rupturiertes Kreuzband vorgelegen, so dass am 05.02.2015 die Durchführung einer Kreuzbandersatzplastik geboten
gewesen wäre und ihr Unterlassen einen Behandlungsfehler darstelle, lässt dies keinerlei Rückschlüsse auf einen kausalen Bezug
zu dem Ereignis vom 08.01.2014 zu, das überhaupt nicht Gegenstand der Betrachtungen des Prof. Dr. N gewesen ist.
Vor diesem Hintergrund war dem Kläger auch kein weiterer Schriftsatznachlass zu der Frage einzuräumen, ob dem Sachverständigen
Prof. Dr. N in dem Verfahren vor dem Landgericht Bochum der intraoperative Befund vom 07.03.2014 nachträglich vorgelegt worden
ist. Dies kann unterstellt werden und ändert nichts an dem für den Senat schlüssigen und bezogen auf das Ereignis vom 08.01.2014
maßgebenden Beweisergebnis, wonach jedenfalls bei dieser Arthroskopie kein Kniebinnenschaden objektiviert werden konnte. Auch
handelt es sich bei Prof. Dr. N nicht um einen medizinischen Sachverständigen oder Arzt, der im vorliegenden Verfahren vom
Senat befragt worden ist und zu dessen Ausführungen dem Kläger im Rahmen des vorliegenden Rechtstreits Gelegenheit zu Äußerung
gegeben werden müsste.
Da mithin aus dem Arbeitsunfall vom 08.01.2014 keine weiteren Gesundheitsstörungen und Unfallfolgen resultieren, sind Ausführungen
zur MdE entbehrlich.
Ob und welche Kniebinnenschäden am rechten Kniegelenk vorliegen und ob und inwieweit hierfür die nunmehr als Arbeitsunfall
anerkannten Ereignisse vom 19.02.2014 und 27.08.2014 wirkursächlich gewesen sind, bleibt einer weiteren Prüfung der Beklagten
im Rahmen einer dortigen Feststellung von etwaigen Leistungsansprüchen vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG .
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision ( §
160 Abs.
2 SGG ) liegen nicht vor.