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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2016 - 16 KR 255/14
Erstattung von Kosten für das Arzneimittel Alvesco® Anspruch auf Kostenerstattung für die Vergangenheit Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots Subjektives Empfinden eines Versicherten nicht ausreichend für eine Behandlungsbedürftigkeit
1. Der Anspruch auf Kostenerstattung für die Vergangenheit reicht nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch; er setzt voraus, dass die selbstbeschaffte und zukünftig zu beschaffende Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemeinen Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben.
2. Die Versicherten haben unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots Anspruch auf eine in der Qualität gesicherte Vollversorgung durch Sachleistungen aus einer Pflichtversicherung, die durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge solidarisch finanziert wird.
3. Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit bedingt im Sinne des Minimalprinzips den Beleg, dass bei Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten die Kosten für den gleichen zu erwartenden Erfolg geringer oder zumindest nicht höher sind.
4. Das Wirtschaftlichkeitsgebot greift aber nicht ein, wenn lediglich überhaupt nur eine Leistung in Rede steht.
5. Allein das subjektive Empfinden eines Versicherten vermag die Regelwidrigkeit und die daraus abgeleitete Behandlungsbedürftigkeit seines Zustandes nicht zu bestimmen.
Normenkette:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
Vorinstanzen: SG Detmold 19.02.2014 S 5 KR 173/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.02.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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