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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2016 - 5 KR 490/16
Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Mitwirkung an einem Fernsehformat Nicht-prominente Mitwirkende Keine Künstlereigenschaft bei einmaligem Auftritt
1. Die Künstlereigenschaft kommt nur solchen Personen zu, die Kunst nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass diese als Wesensmerkmal der Person angesehen werden müssen.
2. Ob eine künstlerische Leistung erbracht wird, richtet sich nach der Verkehrsauffassung und der überwiegenden Meinung einschlägiger Fachkreise; Indizien hierfür können die Höhe des vereinbarten Entgelts, die Häufigkeit solcher Auftritte und die Art des Beitrages sein.
3. Personen die nur einmalig gegen Zahlung eines Anerkennungshonorars auftreten und sich zu Alltagsfragen äußeren oder sich für Spiele zur Verfügung stellen, erbringen keine künstlerische Leistung, da hierfür unabdingbar eine eigenschöpferische Leistung zum Ausdruck kommen muss.
Normenkette:
SGB X § 44
,
KSVG § 25 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 18.12.2014 S 16 KR 354/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2014 teilweise abgeändert. Der Bescheid vom 10.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.4.2012 wird geändert und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 11.4.2008 und vom 9.4.2009 insoweit zurückzunehmen, als sie darin für die Jahre 2007 und 2008 Künstlersozialabgabe für die an nicht-prominente Mitwirkende des Formats "Unter Volldampf" gezahlten Honorare in Höhe von 16.157,26 Euro festgesetzt hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des Klageverfahrens trägt die Beklagte zu 5/100. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: