Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2009 - 3 AS 24/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Feststellung der Erwerbsfähigkeit beim Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen
Nach § 45 S. 3 Nr. 2 SGB XII muss der Träger der Sozialhilfe bei einem Streit um Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht den zuständigen Rentenversicherungsträger um eine Prüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung ersuchen, wenn der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert gilt. Nach letzterer Vorschrift gilt als voll erwerbsgemindert ein Versicherter nach § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, der wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Der Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen führt somit nicht automatisch dazu, dass die Erwerbsunfähigkeit des Hilfebedürftigen fingiert wird. Vielmehr muss zusätzlich noch hinzukommen, dass er wegen Art und Schwere seiner Behinderung tatsächlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsatzfähig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 44a S. 3
,
SGB II § 44b Abs. 3
,
SGB II § 44b Abs. 3 S. 3
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 8 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1
,
SGB XII § 45 S. 3 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Koblenz 12.12.2007 S 2 AS 484/06
1. Auf die Berufung der Klägerin und der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 12.12.2007 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 08.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2006 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 06.09.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren. Die weitergehenden Berufungen der Beteiligten werden zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: