Grundsicherung für Arbeitsuchende; einstweiliger Rechtsschutz; gesamtschuldnerische Darlehensgewährung unter Einbeziehung
Minderjähriger; Aufrechnung - Aufrechnungsbescheid; Bedarfsgemeinschaft; Darlehen für Energieschulden; Gesamtschuld; Minderjährigenschutz;
Minderjähriger; Vertragspartner
Gründe:
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Antragsteller) wenden sich im Eilverfahren gegen die Aufrechnung einer
Forderung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (nachfolgend Antragsgegner) mit Ansprüchen auf Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1968 geborene Antragstellerin zu 1. bildet mit ihrem 2001 geborenen Sohn, dem Antragsteller zu 2., eine Bedarfsgemeinschaft.
Sie beziehen laufende Leistungen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 27.08.2014 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft ein Darlehen über 1.088,70 € zur Begleichung
von Stromschulden. In dem Bescheid heißt es u.a.: "Die Haftung für die Rückzahlung des Darlehens erfolgt gesamtschuldnerisch."
Mit weiterem Bescheid vom 27.08.2014 teilte der Antragsgegner mit, dass ab Oktober 2014 mit den laufenden Leistungsansprüchen
der Antragstellerin zu 1. in Höhe von 39,10 € und des Antragstellers zu 2. in Höhe von 26,10 € aufgerechnet werde.
Mit als "Widerspruch/Überprüfungsantrag" bezeichnetem Schreiben vom 05.10.2014 wies die Antragstellerin zu 1. auf einen aus
ihrer Sicht gravierenden Berechnungsfehler hin. Bei der Berechnung des monatlichen Aufrechnungsbetrages sei nicht berücksichtigt
worden, dass von ihrem Regelsatz in Höhe von 391,00 € eigenes Einkommen sowie Einkommensüberhänge des Antragstellers zu 2.
abgezogen würden, sodass sich kein Regelbedarf von 391,00 € ergäbe. Vom Regelbedarf des Antragstellers zu 2. käme das Kindergeld
in Abzug. Laut dem Bewilligungsbescheid hätte der Antragsteller zu 2. zudem gar keinen tatsächlichen Bedarf. Außerdem hafte
er nicht für die Handlungen seiner Eltern. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2014 verwarf der Antragsgegner den Widerspruch
wegen Verfristung als unzulässig.
Am 30.10.2014 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Dresden (SG) einen "Antrag auf Einstweilige Verfügung wegen Falschberechnung" gestellt, dem sie ihr Schreiben vom 05.10.2014 beifügten.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 14.11.2014 abgelehnt. Der sachdienlich als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
auszulegende Antrag der Antragsteller habe keinen Erfolg. Es fehle bereits an einem Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung
ggf. festgestellt werden könne, denn die Antragsteller hätten trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung keine Klage erhoben.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dürfte nicht entsprechend auszulegen sein. Selbst für diesen Fall könne der Antrag
aber keinen Erfolg haben. Aufschiebende Wirkung bestehe zwar auch bei unzulässigen Rechtsbehelfen, nicht jedoch dann, wenn
der Verwaltungsakt - wie hier - bereits bestandskräftig geworden sei. Der Eilantrag sei auch hinsichtlich des Erlasses einer
einstweiligen Anordnung abzulehnen. Ein Anordnungsanspruch sei denkbar, wenn der angegriffene Aufrechnungsbescheid vom 27.08.2014
im Überprüfungsverfahren aufgehoben würde. Der angegriffene Bescheid sei aber nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Der Darlehensbescheid vom 27.08.2014, der das Darlehen beiden Antragstellern gesamtschuldnerisch bewillige, sei bestandskräftig
geworden. Gemäß § 42a SGB II werde das Darlehen durch alle Darlehensnehmer getilgt, wobei die Aufrechnung durch Verwaltungsakt zu erklären sei. Maßgeblich
für die Berechnung der monatlichen Aufrechnung sei der grundsätzliche Regelbedarf, der für die Antragsteller 391,00 € bzw.
261,00 € betrage. Dass dem Antragsteller zu 2. tatsächlich nur Kosten der Unterkunft ausgezahlt würden, spiele keine Rolle.
§ 42a Abs. 2 SGB II erkläre nur, wie die Aufrechnungssumme errechnet werde.
Gegen den am 18.11.2014 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 12.12.2014 "Widerspruch" erhoben. Sie tragen vor,
dass es sich bei den vom SG angeführten laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nachweislich um ergänzende Leistungen zu den Kosten der Unterkunft und
damit keine Leistungen zum Lebensunterhalt handele. Anhand der Lohnbescheinigungen der Antragstellerin zu 1. werde ersichtlich,
dass das Einkommen über dem Regelsatz liege. Der Antragsteller zu 2. erhalte gar keine Leistungen zum Lebensunterhalt. Da
bei ihm bereits das Kindergeld in Höhe von 184,00 € angerechnet werde, führe eine 10%ige Aufrechnung zu Lasten seines unantastbaren
Kindergeldes zu einer Bedarfsunterdeckung für Minderjährige. Die aufgrund des Notstandes abgegebene Bereitschaftserklärung
der Antragstellerin zu 1. könne nicht zur Urteilsbegründung genügen.
Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unbegründet und verweist auf die den Beschluss des SG tragenden Gründe.
Mit Bescheid vom 19.12.2014 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern vorläufig Leistungen vom 01.01.2015 bis 30.06.2015.
Zur Auszahlung der Leistung (S. 6 des Bescheides) wird mitgeteilt, dass 65,20 € der monatlichen Leistungen an den Antragsgegner
ausgezahlt werden.
Dem Senat lagen die Akten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte des Antragsgegners vor.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers zu 2. ist begründet, denn er hat Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende ohne monatliche Aufrechnung mit Rückzahlungsansprüchen aus einem vom Antragsgegner gewährten Darlehen (unten
2.). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet (unten 3).
1. Das auf vorläufige ungeminderte Auszahlung der Regelbedarfe gerichtete Begehren der Antragsteller ist - sachdienlich (vgl.
§
123 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ausgelegt - als Antrag nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG statthaft. Die Antragsteller wenden sich gegen die durch Bescheid vom 27.08.2014 verfügte teilweise Aufrechnung ihrer Ansprüche
auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Rückzahlungsansprüchen aus dem ihnen vom Antragsgegner gewährten
Darlehen zur Begleichung von Energieschulden, infolgedessen ihnen seit Oktober 2014 monatlich lediglich ein um 10 % geminderter
Regelbedarf ausgezahlt wird.
Ein gegenüber §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG vorrangiger Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen den Aufrechnungsbescheid ist nicht
statthaft. Wie das SG zu Recht entschieden hat, ist insoweit Bestandskraft (§77
SGG) des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2014 eingetreten, da die Antragsteller keine Klage zum SG erhoben haben.
Im Hinblick auf den von den Antragstellern mit Schreiben vom 05.10.2014 zumindest auch gestellten (Überprüfungs-)Antrag nach
§ 44 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist einstweiliger Rechtsschutz deshalb über §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG zu gewähren.
Der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung ist auch nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Antragsteller
"lediglich" einen Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes - hier in Gestalt des Aufrechnungsbescheides
vom 27.08.2014 - geltend machen Auch in diesem Fall kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht (vgl. Wahrendorf
in: Roos/Wahrendorf,
SGG, §
86b RdNr. 224), auch wenn in diesen Konstellationen an den Anordnungsgrund verschiedentlich höhere Anforderungen als im "Normalfall"
gestellt werden (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., §
86b RdNr. 29c m. w. N.).
Ebenso wenig fehlt dem Antrag das (Eil-)Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner über den Antrag der Antragsteller nach
§ 44 SGB X noch nicht entschieden hat. Weder ist Voraussetzung, dass sich ein von einem Verwaltungsakt Betroffener zuvor vergeblich
an die Behörde gewandt hat (vgl. Wahrendorf in: Roos/Wahrendorf,
SGG, §
86b RdNr. 54), noch hat sich der Antragsgegner im Eilbeschwerdeverfahren - trotz rechtlicher Hinweise des Senats vom 27.01.2015
und 05.02.2015 - bislang überhaupt substantiiert geäußert.
2. Der Antragsteller zu 2. hat auch einen Anspruch nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG glaubhaft gemacht.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß
§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch
der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden
soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare,
anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen der Rechte des Antragstellers, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt
werden können und will sich das Gericht in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, muss die Sach-
und Rechtslage ggf. abschließend geprüft werden. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren
nicht möglich, ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12.05.2005
- 1 BvR 569/05 - juris RdNr 24ff.). Die Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz) verlangt dabei, dass das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso
weniger zurückgestellt werden darf, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes verbunden sind (BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009 - 1 BvR 120/09 - juris RdNr. 11).
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage
des Antragstellers - unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder
unmittelbar betroffener Dritter - unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das
Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5.
Aufl., RdNr. 108 m. w. N.). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung
wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint.
Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen
Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht.
Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller zu 2. sowohl Anordnungsrund (unten b) als auch Anordnungsanspruch (unten a) glaubhaft
gemacht.
a) Es besteht ein Anordnungsanspruch, denn die gesamtschuldnerische Darlehensgewährung an den minderjährigen Antragsteller
zu 2. und dessen (volljährige) Mutter, die Antragstellerin zu 1., sowie die monatliche Aufrechnung mit 10 % des dem Antragsteller
zu 2. zustehenden Regelbedarfs ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller zu 2. in seinen Rechten.
Zwar sieht § 42a Abs. 1 Satz 2 SGB II vor, dass Darlehen sowohl an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften als auch an mehrere gemeinsam vergeben werden
können. Allerdings wurde vom Antragsgegner hinsichtlich der Auswahl der Darlehensnehmer bereits kein Ermessen ausgeübt. Wegen
des kompletten Ausfalls der Ermessenserwägungen kommt auch kein "Nachschieben von Ermessenserwägungen" in Betracht. Zudem
ist die Einbeziehung des minderjährigen Antragstellers zu 2. in die gesamtschuldnerische Haftung ermessensfehlerhaft.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden (Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R - juris), dass ein Darlehen für Mietschulden allein der zivilrechtlichen Vertragspartei zu gewähren ist. Das sog. Kopfteilprinzip
gilt nicht, um "eine faktische Mithaftung der nicht am Mietvertrag Beteiligten, insbesondere auch der Kinder einer Bedarfsgemeinschaft"
zu verhindern (so ausdrücklich aaO. RdNr. 28).
So liegt es letztlich auch hinsichtlich der hier betroffenen Schulden aus dem von der Antragstellerin zu 1. abgeschlossenen
Energieversorgungsvertrag. Denn der Antragsteller zu 2. ist zwar Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, jedoch nicht Vertragspartner
des Energieversorgungsunternehmens.
Hiervon abgesehen ist die Erweiterung der Darlehensgewährung auf - wie hier - minderjährige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie den gesetzlichen Minderjährigenschutz umgeht (vgl. insb. §
1643 Abs.
1, §
1822 Nr.
8 Bürgerliches Gesetzbuch; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2013 - L 19 AS 1501/13 B - juris RdNr. 20; zum Minderjährigenschutz auch BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R - juris; ferner BVerfGE 72, 155) und zudem nicht mit der Konzeption des SGB II, wonach Einkommen des Kindes zuvörderst zur Deckung seines Bedarfs einzusetzen ist, in Einklang zu bringen ist. Auch in der
Literatur werden deshalb insbesondere im Hinblick auf den Minderjährigenschutz einhellig Bedenken erhoben (vgl. Conradis in
LPK-SGB II, 5. Aufl., § 42a RdNr. 9; Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 42a RdNr. 23; Sander in: Hohm, SGB II, Stand Mai 2013, § 42a RdNr. 27; Hölzer in: Estelmann, SGB II, Stand April 2011, § 42a RdNr. 45 f.; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, § 42a RdNr. 119, 126). Auch die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit
gehen im Übrigen davon aus, dass jedenfalls eine Gesamtschuldnerschaft unter Einschluss Minderjähriger zu vermeiden ist (vgl.
Fachliche Hinweise, RdNr. 42a.8a).
b) Auch ein Anordnungsgrund ist vom Antragsteller zu 2. glaubhaft gemacht worden. Die dem Antragsteller zu 2. zustehenden
Grundsicherungsleistungen werden monatlich durch die seit Oktober 2014 vom Antragsgegner vollzogene Aufrechnung in Höhe von
monatlich 26,10 € nicht unerheblich gemindert, sodass die Sicherung seines soziokulturellen Existenzminimums für die Dauer
der mit Bescheid vom 27.08.2014 unbefristet erklärten Aufrechnung gefährdet ist. Ob in einstweiligen Rechtsschutzverfahren
wegen - wie hier - Ansprüchen auf Aufhebung von Verwaltungsakten nach § 44 SGB X strengere Maßstäbe an die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit anzulegen sind, bedarf angesichts der im Fall des Antragstellers
zu 2. gegebenen erheblichen Grundrechtsbetroffenheit keiner Entscheidung.
3. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Antragstellerin zu 1. hat keinen Anspruch auf vorläufige Auszahlung von
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne Berücksichtigung der Aufrechnung.
Die Gewährung des Darlehens zur Tilgung der Energieschulden an die Antragstellerin zu 1. als Vertragspartnerin des Energieversorgers
ist im Rahmen des Eilverfahrens ebenso wenig zu beanstanden wie die Aufrechnung in Höhe von 10 % des für die Antragstellerin
maßgebenden Regelsatzes (hier: 391,00 €). Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, ist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Berechnung des monatlichen Aufrechnungsbetrages auf den jeweils maßgebenden, "vollen" Regelbedarf abzustellen. Für die
Berechnung des Aufrechnungsbetrages ist dagegen nicht - wie wohl die Antragstellerin zu 1. meint - von dem Betrag des Regelbedarfes
auszugehen, der nach Anrechnung von - wie im Fall der Antragstellerin zu 1. - erzieltem Einkommen tatsächlich zur Auszahlung
kommt. Hiervon geht das Gesetz ersichtlich nicht aus.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG und berücksichtigt das teilweise Unterliegen der Antragsteller.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar, §
177 SGG.