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LSG Sachsen, Urteil vom 10.05.2016 - 5 RS 690/14
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien - Zusatzversorgung; sachliche Voraussetzung, Lehrmeister
Ein Ingenieur, der als Lehr- bzw. Lehrobermeister in der Betriebsschule eines Volkseigenen Betriebes tätig war, erfüllt nicht die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Die Tätigkeit als betriebliche Lehrkraft stellt einen berufsfremden Einsatz dar, weil ihr Schwerpunkt in der betriebsbezogenen Wissensvermittlung und nicht im produktionsbezogenen ingenieur-technischen Bereich liegt.
Normenkette:
AAÜG § 1
,
AAÜG § 5
Vorinstanzen: SG Dresden 01.08.2014 S 50 RS 1006/13
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 1. August 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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