Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen, Urteil vom 10.05.2016 - 5 RS 855/14
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Geltendmachung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Schätzung
Die Höhe der geltend gemachten Jahresendprämien konnte der Kläger zwar nicht glaubhaft machen. Das Gericht macht jedoch von seiner im Rahmen der Einzelfallwürdigung nach § 202 SGG in Verbindung mit § 287 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 ZPO gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch.
Normenkette:
AAÜG § 5
Vorinstanzen: SG Dresden 23.10.2014 S 16 RS 437/12
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. Oktober 2014 wird unter folgender Maßgabe zurückgewiesen: Das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. Oktober 2014 wird neu gefasst: Die Beklagte wird unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 26. Juli 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 10. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 verurteilt, weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben festzustellen:
Zuflussjahr
Höhe
1978
571,79
1979
668,24
1980
672,80
1981
726,32
1982
655,63
1983
655,63
1984
748,94
1985
748,94
1986
741,69
1987
791,10
1988
838,57
1989
895,39
1990
866,69
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: