Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen, Urteil vom 10.05.2016 - 5 RS 88/14
Rentenberechnung Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz Berücksichtigung von Jahresendprämien Glaubhaftmachung Relativität des Beweismaßstabes
1. Arbeitsentgelt sind nach der Rechtsprechung des BSG auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlte Jahresendprämien, weil es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist.
2. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können.
3. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet; es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen, vielmehr genügt es, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen.
4. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben - Vollbeweis und hinreichende Wahrscheinlichkeit - reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen.
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 1
,
AAÜG § 8 Abs. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 16.01.2014 S 16 RS 897/12
I. Die Berufung der Beklagten wird unter folgender Maßgabe zurückgewiesen: Das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. Januar 2014 wird neu gefasst: Die Beklagte wird unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 7. Dezember 2000, zuletzt in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 14. Februar 2012, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2012 verurteilt, weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben festzustellen:
Zuflussjahr
Höhe
1973
648,51
1974
744,20
1975
739,15
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: