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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.09.2010 - 2 AS 292/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen beim Einkommen
Unterhaltsleistungen waren auch bereits vor Einführung des § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II nur dann einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn ein titulierter Unterhaltstitel vorlag. Erst wenn das zu berücksichtigende Einkommen nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht, kann eine Hilfegewährung unter Heranziehung des sozialhilferechtlichen Faktizitätsprinzips in Betracht kommen. Nur wenn die Unterhaltsverpflichtung tituliert und somit der Pfändbarkeit unterworfen ist, steht dem Hilfebedürftigen das Einkommen tatsächlich nicht mehr ungeschmälert zur Verfügung. Erst dann ist es insoweit seiner Disposition entzogen. Bei freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen gilt dies nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: FamRZ 2011, 682
Normenkette: ,
SGB II § 11
,
SGB II § 2
,
SGB II § 3 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Halle 18.06.2010 S 21 AS 3295/10 ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

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