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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.08.2016 - 3 R 207/15
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Ermittlung einer Verweisungstätigkeit mittels Mehrstufenschema Beurteilung der Zumutbarkeit
1. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt.
2. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen; an oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter, es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren, zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten.
3. Eine vom Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann.
4. Dabei muss dem Versicherten ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt.
5. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Halle 15.04.2015 S 13 R 93/14
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. April 2015 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2013 zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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